Auftrag geschrieben am 22.12.2011 19:10:31
§ 186 StGB, Üble Nachrede - Abmahnung und Verfassen einer Unterlassungserklärung
Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € 150,00 | Status: angenommenin einem Schreiben an meinen Vater, das dieser am 20.12. erhalten hat, wird von dessen Halbschwester der Eindruck erweckt, ich hätte über einen Zeitraum von zwei Jahren wiederholt und unberechtigt Bargeldabhebungen mit einer EC-Karte vom Konto meiner Großmutter
vorgenommen.
Belegt werden soll diese falsche Unterstellung mit einer Auflistung von Daten und dazugehörigen unterschiedlich hohen Geldbeträgen. Dem Schreiben fehlen - wohl in dem Wissen um die Strafbarkeit Übler Nachrede - sowohl ein Absender als auch eine Unterschrift; es weist jedoch einen handschriftlichen Vermerk auf, der meinen Vater auffordert zu "überlegen", wer für die aufgelisteten Abhebungen wohl verantwortlich sei und das Geld in der Folge "verprasst" habe.
Daß es sich bei der Verfasserin des Schreibens um die Halbschwester meines Vaters handelt, und um den darin Herabgewürdigten (ich werde namentlich nicht genannt) um mich, ergibt sich jedoch eindeutig und zweifelsfrei aus einem größeren Sinnzusammenhang und den Gesamtumständen.
Deshalb möchte ich, daß das Verhalten der Verfasserin des Briefes einerseits anwaltlich gerügt und eine wiederholte Verächtlichmachung meiner Person (sei es durch Schrift, Wort oder anderweitiges Verbreiten gegenüber Dritten) durch das Unterzeichnen einer strafbewehrten Unterlassungserklärung unwahrscheinlich wird. Der Klageweg sollte ausdrücklich offen gehalten und die Übernahme der Kostennote im Hinblick auf einen Streitwert von € 2000,- gefordert, darüber hinaus der strafrechtlich vorgesehene Rahmen des § 186 StGB der Dame kenntlich gemacht werden.
Vielen Dank und freundliche Grüße
Auftrag angenommen am 22.12.2011 19:37:40
Rechtsanwalt Thomas Zimmlinghaus
Am Wissenschaftspark 29, 54296 Trier, Tel: 06514628376, Fax: 06514628377
Kaufrecht, Familienrecht, Mietrecht, Strafrecht, Verkehrsrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Urheberrecht
Bewertungen: 166
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Die Annahmerklärung und weitere Kommunikation kann nur zwischen Mandant und Anwalt eingesehen werden.
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