Auftrag geschrieben am 26.09.2011 21:58:38
§ 55 (2) FamFG kann oder ist Bestimmung ?
Rechtsgebiet: Familienrecht | Einsatz: € 75,00 | Status: angenommenich sehe mich eines vorl. Zahlungsverbotes nach § 845 ZPO ausgesetzt.
Dieses erging auf einer eA bezgl. Trennungsunterhaltes. Die Berechnung ist jedoch fehlerhaft, sodass das Hauptsacheverfahren beantragt wurde und im gleichen Zuge Aussetzung der Zwangsvollstreckung nach § 55 beantragt wurde.
Das Gericht hat terminiert jedoch keinen Beschluss zum Antrag nach § 55 FamFG erlassen.
Nach § 55 (2) FamFG ist ein solcher Beschluss vorab zum Hauptsacheverfahren zu beschliessen.
Liegt ein solcher Beschluss nach § 55 FamFG nun im Ermässen des Gerichtes oder kann ich erwarten, dass dieser Vorab beschlossen wird?
Mit freundlichem Gruß
R. Sonntag-V.
Auftrag angenommen am 26.09.2011 22:15:09
Rechtsanwalt Michael Vogt
Payerstrasse 82, 72764 Reutlingen, Tel: 07121 128221, Fax: 07121 128223
Arbeitsrecht, Sozialrecht, Familienrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Insolvenzrecht
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Die Annahmerklärung und weitere Kommunikation kann nur zwischen Mandant und Anwalt eingesehen werden.
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