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Auftrag geschrieben am 26.09.2011 21:58:38

§ 55 (2) FamFG kann oder ist Bestimmung ?

Rechtsgebiet: Familienrecht | Einsatz: € 75,00 | Status: angenommen
Guten Abend,

ich sehe mich eines vorl. Zahlungsverbotes nach § 845 ZPO ausgesetzt.
Dieses erging auf einer eA bezgl. Trennungsunterhaltes. Die Berechnung ist jedoch fehlerhaft, sodass das Hauptsacheverfahren beantragt wurde und im gleichen Zuge Aussetzung der Zwangsvollstreckung nach § 55 beantragt wurde.

Das Gericht hat terminiert jedoch keinen Beschluss zum Antrag nach § 55 FamFG erlassen.

Nach § 55 (2) FamFG ist ein solcher Beschluss vorab zum Hauptsacheverfahren zu beschliessen.

Liegt ein solcher Beschluss nach § 55 FamFG nun im Ermässen des Gerichtes oder kann ich erwarten, dass dieser Vorab beschlossen wird?

Mit freundlichem Gruß
R. Sonntag-V.


Auftrag angenommen am 26.09.2011 22:15:09

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