Auftrag geschrieben am 08.12.2010 15:53:02
2. Kurzfälle für Uni - Lösung gesucht (Unternehmenskauf, Schadenersatz)
Rechtsgebiet: Schadensersatz | Status: GeschlossenLösungsskitze reicht
Ergebnis wären schön bis spätestens zum 17.12.2010. Grüße
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Fall 1:
Unternehmer (U), der Inhaber eines einzelkaufmännischen, mittelständischen
Unternehmens, beabsichtigt, aus Altersgründen sein Unternehmen zu verkaufen.
Nach anonymen Gesprächen mit verschiedenen Interessenten präsentieren ihm
seine Berater in diesem Zusammenhang eine short list mit noch zwei verbliebenen
Kandidaten, nämlich dem bisherigen Konkurrenten des U dem Unternehmer A
(A), und dem Private Equity Unternehmen Billige Beteiligungen AG (B).
Zwischen U und A laufen die ersten Gespräche zunächst positiv. Da U beim Verkauf
an eine „Heuschrecke" überdies um den Bestand seines mühsam aufgebauten
Unternehmens und das Schicksal seiner Mitarbeiter fürchtet und deshalb an B schon
grundsätzlich nicht verkaufen will, entscheidet er sich bald für exklusive Gespräche
mit A, der U gegenüber immer wieder betont hat, er wolle die Firma weiterführen und
sogar ausbauen.
Im Laufe der weiteren Gespräche schickt A schließlich einen Letter of Intent an U
und bringt darin seine grundsätzliche Absicht zum Ausdruck, die Anteile zu
übernehmen. Es wird in dem Schreien, das U nicht gegenzeichnet, allerdings
ausdrücklich festgestellt, dass der LoI keinerlei Bindungswirkung haben soll.
Dieser Punkt ist A schon deshalb besonders wichtig, weil er von Anfang an geplant
hat, das Unternehmen gar nicht zu übernehmen, sondern er lediglich an
Informationen über das Konkurrenz-Unternehmen des U, insbesondere an
Informationen über dessen Preiskalkulation und die bestehenden Lieferverträge
herankommen wollte.
U gestattet A daraufhin im Vertrauen auf dessen vermeintliches Interesse Einblick in
seine Geschäftsunterlagen. Nachdem A dabei einiges „ausspionieren" konnte, teilt er
dem völlig überraschten U mit, er habe nun kein Interesse mehr an der Transaktion
und bricht die Verhandlungen ab. Mit dem erworbenen Wissen kann er bei einem
großen Projekt U unterbieten und sich einen Auftrag sichern, den sonst U erhalten
hätte.
U ist erbost. Er meint, dass A schon wegen des Abbruchs der Verhandlungen
schadensersatzpflichtig sei, weil er (U) dem B ja auch wegen des möglichen
Vertragsschlusses mit A abgesagt habe und B – was zutrifft – sogar einen höheren
Preis zu zahlen bereit gewesen wäre. Jedenfalls will er aber den entgangenen
Gewinn aus dem verlorenen Großauftrag von A ersetzt bekommen.
Frage: Kann U von A Schadensersatz
a) wegen Abbruchs der Vertragsverhandlungen bzw.
b) wegen des entgangenen Auftrags
verlangen?
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Fall 2:
Eine GmbH, die ein Möbelhaus betreibt, hat einen Angestellten, der im volltrunkenen
Zustand einen unternehmenseigenen LKW auf dem Parkplatz des Möbelhauses zu
Schrott gefahren hat. Da es sonst keine weiteren Schäden gab, entschied die
Unternehmensleitung etwa eine Woche, nachdem der Unfall stattgefunden hatte, die
Polizei nicht hinzuziehen. Nachdem der Mitarbeiter gekündigt und die
Kaskoversicherung jede Zahlung verweigert hat, möchte das Unternehmen nun –
etwas über fünf Jahre nach dem Vorfall- den Mitarbeiter auf Schadensersatz in
Anspruch nehmen. Zwar erinnert sich noch nahezu jeder im Unternehmen an den
Vorfall und ist bereit, auch als Zeuge zur Verfügung zu stehen, aber keiner weiß
mehr, wann exakt die Sache passiert war und um welchen LKW es sich gehandelt
hat. Die Unterlagen sind nicht mehr greifbar.
Frage: Hat eine Schadensersatzklage Aussicht auf Erfolg?
Weitere Informationen zur Beantwortung vom Anwalt ersucht
geschrieben am 08.12.2010 15:58:36
Sehr geehrter Auftraggeber,
ich muss Ihnen mitteilen, dass dies der falsche Weg ist.
Wenn Sie Lösungen für diese Fälle brauchen, setzen Sie sich selbst daran. Gehen Sie in die Bibliothek oder gründen eine Lerngruppe.
Die Antwort bei Anwälten zu suchen, kann nicht der richtige Weg sein.
Wie soll das später im Berufsleben mal werden?
Darüber hinaus steht zu befürchten, dass es sich um Leistungsnachweise handelt. Dann würden Sie und der beantwortende Anwalt sich möglicherweise strafbar machen.
Weiterhin ist auch der Einsatz von 50 Euro zu niedrig, als dass man sich mit solchen Fällen auseinandersetzt.
Ich schlage vor, Sie schließen den Auftrag und machen sich selbst ans Werk.
Sie sagen selbst, es wären nur insgesamt 35 min Aufwand. Das schaffen Sie ja locker bis zum 17.12.
Alles Gute.
MfG, Steffan Schwerin
Rechstanwalt
geschrieben am 08.12.2010 15:58:36
Rechtsanwalt Steffan Schwerin
Golmsdorfer Str. 11, 07749 Jena, Tel: 036412692037, Fax: 036412671047
Arbeitsrecht, Zivilrecht, Miet und Pachtrecht, Familienrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Urheberrecht, Kaufrecht
Bewertungen: 523
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Sehr geehrter Auftraggeber,
ich muss Ihnen mitteilen, dass dies der falsche Weg ist.
Wenn Sie Lösungen für diese Fälle brauchen, setzen Sie sich selbst daran. Gehen Sie in die Bibliothek oder gründen eine Lerngruppe.
Die Antwort bei Anwälten zu suchen, kann nicht der richtige Weg sein.
Wie soll das später im Berufsleben mal werden?
Darüber hinaus steht zu befürchten, dass es sich um Leistungsnachweise handelt. Dann würden Sie und der beantwortende Anwalt sich möglicherweise strafbar machen.
Weiterhin ist auch der Einsatz von 50 Euro zu niedrig, als dass man sich mit solchen Fällen auseinandersetzt.
Ich schlage vor, Sie schließen den Auftrag und machen sich selbst ans Werk.
Sie sagen selbst, es wären nur insgesamt 35 min Aufwand. Das schaffen Sie ja locker bis zum 17.12.
Alles Gute.
MfG, Steffan Schwerin
Rechstanwalt
Weitere Informationen zur Beantwortung vom Anwalt ersucht
geschrieben am 08.12.2010 16:02:25
Sehr geehrter Auftraggeber,
dem Kollegen ist hier vollumfänglich zuzustimmen. Sie werden keinen seriösen Anwalt finden, der Ihnen die Lösung auf diesem Wege "präsentiert".
Mit freundlichen Grüßen,
Marion Deinzer
Rechtsanwältin
---------------------------------------------------------------------------------------------------
Bitte nutzen Sie bei Unklarheiten die kostenlose Nachfragefunktion. Wenn Sie eine weitere Vertretung über die hier erteilte Erstberatung hinaus wünschen, bitte ich Sie, mich zunächst per E-Mail zu kontaktieren.
Ich weise Sie darauf hin, dass diese Plattform lediglich zur ersten rechtlichen Orientierung dient und eine ausführliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es ist nur eine überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems aufgrund Ihrer Angaben zum Sachverhalt möglich. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Angaben zum Sachverhalt kann sich eine abweichende rechtliche Bewertung ergeben.
geschrieben am 08.12.2010 16:02:25
Rechtsanwältin Marion Deinzer
Wieseneckstraße 26, 90571 Schwaig b. Nbg., Tel: 091195338567, Fax: 091195338568
Arbeitsrecht, Zivilrecht, Verkehrszivilrecht, Familienrecht, Strafrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht
Bewertungen: 253
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Sehr geehrter Auftraggeber,
dem Kollegen ist hier vollumfänglich zuzustimmen. Sie werden keinen seriösen Anwalt finden, der Ihnen die Lösung auf diesem Wege "präsentiert".
Mit freundlichen Grüßen,
Marion Deinzer
Rechtsanwältin
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Bitte nutzen Sie bei Unklarheiten die kostenlose Nachfragefunktion. Wenn Sie eine weitere Vertretung über die hier erteilte Erstberatung hinaus wünschen, bitte ich Sie, mich zunächst per E-Mail zu kontaktieren.
Ich weise Sie darauf hin, dass diese Plattform lediglich zur ersten rechtlichen Orientierung dient und eine ausführliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es ist nur eine überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems aufgrund Ihrer Angaben zum Sachverhalt möglich. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Angaben zum Sachverhalt kann sich eine abweichende rechtliche Bewertung ergeben.
Auftrag vom Auftraggeber weiter eingegrenzt
geschrieben am 08.12.2010 16:10:24
Danke für die Hinweis.
Würde mich natürlich trozdem freuen wenn jemand den Auftrag annimmt.
€ 50,00 stehen noch aus..
Grüße
geschrieben am 08.12.2010 16:10:24
Danke für die Hinweis.
Würde mich natürlich trozdem freuen wenn jemand den Auftrag annimmt.
€ 50,00 stehen noch aus..
Grüße
Weitere Informationen zur Beantwortung vom Anwalt ersucht
geschrieben am 08.12.2010 16:14:37
Sehr geehrter Auftraggeber,
ich muss den Kollegen vollumfänglich zustimmen. Dieses Portal ist nicht dafür geschaffen worden, Studenten ihre Ausbildung zu erleichtern. Es hilft Ihnen sicherlich mehr, sich in der Bibliothek selbständig mit den Fragen auseinanderzusetzen.
Im Übrigen weise ich sie darauf hin, dass eine solche Vorgehensweise abgesehen von der möglichen Strafbarkeit auch zur Exmatrikulation führen kann.
Ich empfehle daher, den Auftrag zurückzuziehen, bevor sich hieraus Probleme für Sie ergeben.
Mit freundlichen Grüßen
geschrieben am 08.12.2010 16:14:37
Sehr geehrter Auftraggeber,
ich muss den Kollegen vollumfänglich zustimmen. Dieses Portal ist nicht dafür geschaffen worden, Studenten ihre Ausbildung zu erleichtern. Es hilft Ihnen sicherlich mehr, sich in der Bibliothek selbständig mit den Fragen auseinanderzusetzen.
Im Übrigen weise ich sie darauf hin, dass eine solche Vorgehensweise abgesehen von der möglichen Strafbarkeit auch zur Exmatrikulation führen kann.
Ich empfehle daher, den Auftrag zurückzuziehen, bevor sich hieraus Probleme für Sie ergeben.
Mit freundlichen Grüßen
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