Auftrag geschrieben am 21.06.2009 10:50:26
Abmahnung w/unerlaubter Verwertung geschützer Werke in Tauschbörsen
Rechtsgebiet: Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht | Status: angenommenich habe von der Anwaltskanzlei "Waldorfer Rechtsanwälte" eine Abmahnung wegen unerlaubter Verwertung geschützter Werke in sog. Internettauschbörsen bekommen nebst einer Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung. Der mir vorgeworfene Tatbestand stimmt.
Die Abgabe der unterschriebenen Unterlassungserklärung (UE) soll sehr kurzfristig - 22.06., 12h - erfolgen. In dem Anschreiben heißt es am Ende, dass mit fristgerechtem Eingaben der unterzeichneten UE und Eingang der vollständigen Zahlung - 506 EUR Anwaltsgebühren und 350 EUR Schadensersatz - sämtliche Ansprüche der Mandantschaft in vollem Unfang erledigt sind.
Dies widerspricht m.E. dem Text der UE:
"Hiermit verpflichtet sich Hr. XYZ ggü. Firma ABC es ab sofort zu unterlassen, geschützte Werke von Unterlassunggläubiger oder Teile daraus öffentlich zugänglich zu machen bzw. öffentlich zugänglich machen zu lassen, insb. über sog. Tauschbörsen im Internet zum elektronischen Abruf bereitzuhalten. Unterlassungsschuldner verpflichtet sich ggü. Unterlassungsgläubiger für jeden einzelnen Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung zur Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe an verletzten Unterlassungsgläubiger. Die Höhe der Vertragsstrafe wird vom verletztem Unterlassungsgläubiger nach billigem Ermessen bestimmt und kann im Streitfall vom zuständigen Landgericht überprüft werden."
Da ich die Angelegenheit schnell aus der Welt schaffen möchte, will ich wissen, ob mit Unterschrift unter die UE und Zahlung der geforderten Summe zukünftige Forderungen ausgeschlossen werden können.
Auftrag angenommen am 21.06.2009 11:59:55
Rechtsanwalt Kai-Uwe Dannheisser
Mittelweg 161, 20148 Hamburg, Tel: 040-4112557-0, Fax: 040-4112557-17
Familienrecht, Internationales Recht, Wettbewerbsrecht, Urheberrecht, Internet und Computerrecht, Strafrecht, Verkehrsstrafrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht
Bewertungen: 79
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Die Annahmerklärung und weitere Kommunikation kann nur zwischen Mandant und Anwalt eingesehen werden.
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