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Auftrag geschrieben am 01.05.2010 01:21:11

Angebliche Verletzung des Überholverbots

Rechtsgebiet: Verkehrsrecht | Status: archiviert
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich erwarte an dieser Stelle ausschließlich die Kontaktaufnahme durch einen Rechtsanwalt, der bereit und in der Lage ist, mein Anliegen sicher erfolgreich durchzuführen, d.h., sicher das Verfahren mit positivem Ausgang für mich zu führen.

Bitte nur dann reagieren. Eine Mandatsübernahme ist ausschliesslich erfolgsorientiert, jedoch nicht im üblichen Sinne gewollt. Rückfragen bitte ich direkt zu richten an bkemut@web.de.

Der Bußgeldbescheid ist vom 30.10.2009, er wurde zugestellt am 04.11.2009, ich legte dagegen form- und fristgerecht Einspruch ein.

Am 03.09.2009 scherte die Polizei vor mir ein. Ich bemerkte den Schriftzug “bitte folgen”, oder so ähnlich. Natürlich habe ich der Obrigkeit unmittelbar Folge geleistet und wurde dann auf der BAB-Ausfahrt unmittelbar vor dem “Vorfahrt gewähren” - Verkehrszeichen, stark verkehrsgefährdend und verkehrsbehindernd, gestoppt.

Einer der beiden Polizisten, von denen ich gestoppt wurde, wartete im Dienstfahrzeug, während der andere mir zunächst vorgeworfen hat, ich sei mit PKW und Anhänger „zügig unterwegs“, was mir aber nicht zur Last gelegt werde. Wesentliche Dinge wie Prüfung der Ladung, insbesondere der Sicherung, wurden nicht vorgenommen.

Ich gehe davon aus, er wollte damit zum Ausdruck bringen, ich sei zu schnell gefahren. Dies ist ausgeschlossen, weil ich einen PKW mit Anhänger mit Plane gefahren habe, der an dem extrem windstarken Tag, gezogen vom 68 PS starken Dieselfahrzeug nach Tachoanzeige kaum mehr als 80 km/h schaffen konnte; Wind ziemlich von vorn.

Dann warf er mir vor, ich hätte ein Überholverbot missachtet. Das wird bestritten.

Ich gehe außerdem davon aus, dass der Bußgeldbescheid unzulässig ist, weil ich mich als Betroffener im Anhörungsbogen, den ich nicht bekommen habe, zum Tatvorwurf nicht geäußert habe. Insbesondere habe ich keinen Verstoß zugegeben. Als Beweismittel wird jedoch angeführt „Angaben des Betroffenen.“ Die genannte Uhrzeit wird bestritten. Es sind keine Angaben enthalten, die die Position dokumentieren, wobei die FR zweifach angegeben wird.

Die behauptete „angemessene Erhöhung“ der Geldbuße ist, so meine ich, unangemessen und unzulässig. Ich bin bisher nicht mit dem Vorwurf der Nichtbeachtung von Überholverboten konfrontiert worden.

In der Empfängeradresse erscheint nicht mein Name, auch eine völlig falsche Adresse wurde verwendet.

Ich erbitte schnellstmögliche Stellungnahme, vielen Dank.
Weitere Informationen zur Beantwortung vom Anwalt ersucht
geschrieben am 01.05.2010 08:29:09
Rechtsanwalt Christian Lukas
Martinskloster 9, 99084 Erfurt, Tel: 0361 663 82 85, Fax: 0361 663 82 86
Sozialrecht, Strafrecht, Straßenverkehrsrecht, Arbeitsrecht, Mietrecht
Bewertungen: 19


Auch dieser Auftrag, es ist ihr dritter, wie sich anhand der angegeben Email-Adresse ergibt, ist unter den genannten Bedingungen weder berufsrechtlich zulässig, noch wirtschaftlich sinnvoll zu führen.
Freundliche Grüße
Weitere Informationen zur Beantwortung vom Anwalt ersucht
geschrieben am 01.05.2010 08:31:30
Rechtsanwalt Alexander Biernacki
Friedrichstr. 171, 10117 Berlin, Tel: 030/577091222, Fax: 030/577091229
Verkehrsrecht, Strafrecht, Zivilrecht, Verwaltungsrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 97


Guten Tag!

Mein Kollege hat Ihnen bei Ihrem anderen Auftrag bereits mehrfach zutreffend erläutert, dass das, was Sie verlangen, zum einen für den Rechtsanwalt wirtschaftlicher Unsinn ist, zum anderen ist es berufsrechtlich schlicht unzulässig.

§ 4a RVG - Erfolgshonorar
(1) Ein Erfolgshonorar (§ 49b Abs. 2 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung) darf nur für den Einzelfall und nur dann vereinbart werden, wenn der Auftraggeber aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde. In einem gerichtlichen Verfahren darf dabei für den Fall des Misserfolgs vereinbart werden, dass keine oder eine geringere als die gesetzliche Vergütung zu zahlen ist, wenn für den Erfolgsfall ein angemessener Zuschlag auf die gesetzliche Vergütung vereinbart wird.

Diese Voraussetzungen vermag ich hier nicht zu erkennen.

Die gesetzlichen Mittelgebühren des Rechtsanwalt für das Einspruchsverfahren vor der Verwaltungsbehörde betragen 299,88 EUR inkl. Auslagen für die Akteneinsicht und MwSt.

Dieser Wert könnte Ihnen sollte Ihnen einen Anhaltspunkt für den hier sinnvollerweise auszulobenden Einsatz bieten.

Mit freundlichen Grüßen

Alexander Biernacki
Rechtsanwalt


Auftrag vom Auftraggeber weiter eingegrenzt
geschrieben am 04.05.2010 23:36:04

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe eingangs eine Emailadresse genannt, damit dieses Portal nicht missbräuchlich benutzt werden muss. Ebenso habe ich deutlich gemacht, dass ich nur dann einen Auftrag erteilen werde, wenn eine reale Erfolgsaussicht besteht, deren Beurteilung ich zunächst fachkompetenten Rechtsanwälten zumute, ebenso die Entwicklung der notwendigen Erfolgsstrategie.

Ich erwarte nichts aussergewöhnliches, nur den positiven Ausgang des Verfahrens. Wenn ein Rechtsanwalt nicht zur positiven Einschätzung in der Lage ist, möchte ich einen Rechtstreit nicht führen. So einfach ist das.
Weitere Informationen zur Beantwortung vom Anwalt ersucht
geschrieben am 05.05.2010 20:54:21
Rechtsanwalt Christian Lukas
Martinskloster 9, 99084 Erfurt, Tel: 0361 663 82 85, Fax: 0361 663 82 86
Sozialrecht, Strafrecht, Straßenverkehrsrecht, Arbeitsrecht, Mietrecht
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Es scheint Ihnen nicht verständlich zu sein, dass die Einschätzung der Erfolgsaussichten gerade die kostenpflichtige Tätigkeit des Anwalts darstellt.
Und falls es so einfach ist, wird es Ihnen sicher in Eigenregie gelingen!
Freundliche Grüße
Auftrag vom Auftraggeber weiter eingegrenzt
geschrieben am 05.05.2010 22:05:59

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Christian Lukas,

offenbar können Sie meine Erwartungen nicht erfüllen.

"Ich erwarte an dieser Stelle ausschließlich die Kontaktaufnahme durch einen Rechtsanwalt, der bereit und in der Lage ist, mein Anliegen sicher erfolgreich durchzuführen, d.h., sicher das Verfahren mit positivem Ausgang für mich zu führen. Bitte nur dann reagieren. Eine Mandatsübernahme ist ausschliesslich erfolgsorientiert, jedoch nicht im üblichen Sinne gewollt. Rückfragen bitte ich direkt zu richten an bkemut@web.de."

Sorry. Manchmal muss man offenbar wiederholen.

"Ich habe eingangs eine Emailadresse genannt, damit dieses Portal nicht missbräuchlich benutzt werden muss. Ebenso habe ich deutlich gemacht, dass ich nur dann einen Auftrag erteilen werde, wenn eine reale Erfolgsaussicht besteht, deren Beurteilung ich zunächst fachkompetenten Rechtsanwälten zumute, ebenso die Entwicklung der notwendigen Erfolgsstrategie.Ich erwarte nichts aussergewöhnliches, nur den positiven Ausgang des Verfahrens. Wenn ein Rechtsanwalt nicht zur positiven Einschätzung in der Lage ist, möchte ich einen Rechtstreit nicht führen. So einfach ist das." Auch das habe ich weiter oben bereits dargestellt.
Sorry + Gruss
Weitere Informationen zur Beantwortung vom Anwalt ersucht
geschrieben am 07.05.2010 15:42:34


Nochmals von dritter Seite: Sie sollten Ihr "Angebot" schliessen, denn die Art und Weise verträgt sich weder mit unserem Standesrecht, noch ist sie wirtschaftlich sinnvoll. Ihre Wiederholungen vermögen daran auch nichts zu ändern.

Also schliessen oder: Erhöhen Sie den Einsatz auf realistische 300,00 € zur Prüfung der Erfolgsaussichten - und nicht als "Garantie" für einen Erfolg. Verzichten Sie also auf Ihre Bedingung.
Wie sagt schon der Volksmund: "Garantien gibt es im Leben wenige und die wenigen sind garantiert ohne Erfolg".


Mit freundlichen Grüssen



gez. RA Dannheisser




Kai-Uwe Dannheisser
Rechtsanwalt

Dannheisser Poley & Carballo
Rechtsanwälte & Abogado
Mittelweg 161
20148 Hamburg
Tel.: 040/4112557-0
Fax: 040/4112557-17
dannheisser@rae-dpc.de
www.rae-dpc.de


Auftrag vom Auftraggeber weiter eingegrenzt
geschrieben am 07.05.2010 23:22:57

Sehr geehrter Herr Kai-Uwe Dannheisser,

offenbar können auch Sie meine Erwartungen nicht erfüllen.

Sorry. Manchmal muss man offenbar wiederholen.

"Ich habe eingangs eine Emailadresse genannt, damit dieses Portal nicht missbräuchlich benutzt werden muss. Ebenso habe ich deutlich gemacht, dass ich nur dann einen Auftrag erteilen werde, wenn eine reale Erfolgsaussicht besteht, deren Beurteilung ich zunächst fachkompetenten Rechtsanwälten zumute, ebenso die Entwicklung der notwendigen Erfolgsstrategie.Ich erwarte nichts aussergewöhnliches, nur den positiven Ausgang des Verfahrens. Wenn ein Rechtsanwalt nicht zur positiven Einschätzung in der Lage ist, möchte ich einen Rechtstreit nicht führen. So einfach ist das." Auch das habe ich weiter oben bereits dargestellt.

Auch Sie haben die Gelegenheit wahrgenommen, Ihre Kontaktdaten zu hinterlassen. Warum nicht früher?

Sorry + Gruss
Hinweis:
Diese Frage wurde unbeantwortet archiviert. Eine Beantwortung ist nicht mehr möglich.
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