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Auftrag geschrieben am 06.10.2009 19:06:20

Anrechnung einer preiswerten Miete auf den Pflichtteil (als Schenkung bzw. Zuwendung)

Rechtsgebiet: Erbrecht | Status: angenommen
F R A G E N

(1) Sind eine teilweise unentgeltliche „Miete“ bzw. eine Wohnungsnutzung / Wohnungsüberlassung gegen eine monatliche Endgeldzahlung als Schenkung oder zu Lebzeiten gemachte Zuwendungen zu betrachten und schmälern diese dann gegebenenfalls den Pflichtteilsanspruch, obwohl es dahingehend niemals Absprachen oder Vereinbarungen gab?

(2) Wem obliegt die Beweispflicht, dass die angeblich preiswert überlassene Wohnung als „Wohnvorteil“ zu werten sind und als ein angebliches Geschenk vom Erblasser gem. §2327 BGB darstellen, als auch dementsprechend bei der Pflichtteilsberechnung Anrechnung finden.

(3) Welche Rechtsvorschriften kommen hierbei gegebenenfalls zur Anwendung und welche bereits vorhandenen Rechtssprechungen (BGH, OLG, etc.) gibt es dahingehend, bzw. ist ein Rechtsstreit dann vor Gericht zu dieser Thematik sinnvoll?


S A C H V E R H A L T

Herr A hat zwei Töchter aus erster Ehe (Tochter A1 und Tochter A2).
Frau B besitzt ein Grundstück incl. Wohnhaus.
Herr A und Frau B heiraten 1948 gemeinsam und sind nun zusammen die Eheleute AB.

1954 wird ihre gemeinsame Tochter AB geboren.
Sie wohnt seit ca. 35 Jahren in der 175 km entfernten Stadt B.

Die Tochter A2 wohnt seit ca. 45 Jahren in einem anderen Bundesland.

Die Tochter A1 bewohnt seit 1966 eine kleine Wohnung mit ihrem Ehemann im Wohnhaus der Eheleute AB.

Die Tochter A1 und die Eheleute AB einigten sich gemeinsam über die Nutzung der Räumlichkeiten in der oberen Etage des Wohnhauses gegen eine monatliche Zahlung an die Eheleute AB.
Die Höhe dieser monatlichen Zahlungen, entsprach hierbei in etwa 2/3 des ortsüblichen Mietzinses und erfolgte auf das gemeinsame Konto der Eheleute AB mittels eines Dauerauftrages bei der Sparkasse; mit dem Wortlaut „Miete“ in der Zeile für den Verwendungszweck.
Weitere mündliche Absprachen wurden nicht getroffen.

Auf einen schriftlichen Mietvertrag wurde verzichtet. Diese Verfahrensweise ist ja unter nahen Verwandten durchaus üblich. Gemeinsam einigten sich demzufolge, die Eheleute AB und die Tochter A1 stillschweigend auf einen mündlichen „Mietvertrag“.

Die Tochter A1 und ihr Ehemann, bauten später in dem alten Wohnhaus auf eigene Kosten neue Fenster ein und errichteten einen Kachelofen im Wohnzimmer. Ebenso bauten sie sich ein eigenes Bad und erneuerten die alte Sanitärinstallation auf eigene Kosten (Rechnungen hierfür sind noch teilweise vorhanden).
Des Weiteren führte der Ehemann der Tochter A1 seit 1975 alle Hausmeistertätigkeiten, wie das Straßefegen, Rasenmähen, Schneeschieben im Winter, die Pflege der Gärten sowie kleine Reparaturarbeiten am Wohnhaus, an den Zäunen, und Stallungen, etc. kostenlos durch.
Dies kann durch die angrenzende Nachbarschaft zweifelsohne bezeugt werden.
Die Tochter A1 und ihr Ehemann sahen es eben als ihre Pflicht und Gefälligkeit der Eheleute AB gegenüber an sowie als Anerkennung und „Dankeschön“ bzgl. der preisgünstig überlassenen Wohnung.

Nachdem die Eheleute AB im Jahre 1991 eine Heizungsanlage im Wohnhaus installierten, einigte man sich, die monatlichen Zahlungen der Tochter A1 für das Überlassen der Wohnung an das westdeutsche Niveau zu 2/3 anzupassen. Dieser neue monatliche Zahlungsbetrag blieb bis 2008 unverändert. Eine Angleichung an ein etwaigen tatsächlichen, ortsüblichen Mietzins bzw. einen Vergleich dahingehend war von den Eheleuten AB gegenüber der Tochter A1 nie angedacht und niemals Gesprächsgegenstand.

Die Tochter A1 und ihr Ehemann, unterstützten dafür die Eheleute AB weiterhin beim Einkaufen und Arzt- sowie Krankenhausbesuchen. Benzinkosten wurden jedoch mitunter durch die Eheleute AB erstattet.

Die Eheleute AB übertrugen ihrer gemeinsamen Tochter AB im Anfang 2005 das Grundstück und Wohnhaus mittels eines notariellen Grundstücksüberlassungsvertrages. Als Gegenleistung wurde in einem notariellen Grundstücküberlassungsvertrag ein lebenslanges, kostenloses Wohnrecht der Eheleute AB vereinbart.
Des Weiteren ist in diesem Grundstücksüberlassungsvertrag zu lesen, dass Pacht- und Mietverhältnisse nicht bestehen.

Ende 2005, bzw. Anfang 2008 verstarben die beiden Eheleute AB.
Die Eheleute AB hinterließen ein notarielles Testament von 1981, in dem sie sich gegenseitig zum Erben einsetzten, bzw. verfügten, dass der Nachlass dann beim Tod beider Eheleute, zu je 1/3 der gemeinsamen Tochter AB, 1/3 der Tochter A1, und 1/3 der Tochter A2 zufällt.

Die gemeinsame Tochter AB verkaufte das ihr geschenkte Wohnhaus Ende 2008.

Die Tochter A1 und Tochter A2 machen gegenüber der beschenkten Tochter AB ihren Pflichtteilergänzungsanspruch geltend.

Der Tochter A2 gegenüber ist die Tochter AB bereit einen entsprechenden Pflichtteilsanspruch zu zahlen.

Der Tochter A1 gegenüber aber, möchte sie absolut gar nichts zahlen, weil die angeblich überwiegend unendgeldliche Nutzung der Wohnung im Haus, als Geschenk vom Erblasser zu betrachten ist und nach §2327 BGB zu berücksichtigen sei, und zwar zeitlich unbegrenzt.

Seitens der Erblasser (Eheleute AB) wurden niemals und zu keiner Zeit in irgendeiner Weise dahingehend debattiert, gesprochen oder erwähnt, dass die günstig überlassene Wohnung, insbesondere der Differenzbetrag zum ortsüblichen Mietzins dem Pflichtteil der Tochter A1, dann später anzurechnen sei. Darüber gab also niemals mündliche Absprachen oder irgendwelche schriftliche Unterlagen, die belegen, dass die Eheleute AB vorhatten, die Tochter A1 in ihrem Pflichtteil wegen der günstig überlassenen Wohnung zu beschränken.

Auf einen Punkt gebracht, hat sich meines Erachtens die Tochter A1 eine Zuwendung des Erblassers (Eheleute AB) nur dann auf den Pflichtteil anrechnen zu lassen, wenn die Eheleute die Zuwendung (preiswerte Überlassung der Wohnung) ausdrücklich oder konkludent mit der Bestimmung gemacht hätten, dass das Zugewandte später auf den Pflichtteil angerechnet werden soll.

Eine gültige Anrechnungsbestimmung ist zudem nur wirksam, wenn sie dem Empfänger der Zuwendung (Tochter A1) gleichzeitig beim Abschluß des mündlichen „Mietvertrages“ oder vorher zugegangen wäre.

Eine erst nach Vollzug der Zuwendung (nach dem Tod der Eheleute AB), etwa in einer späteren, getroffenen Anrechnungsbestimmung der Tochter AB ist meiner Ansicht nach unwirksam.

Vielen Dank für Ihre baldige Antwort.





Auftrag angenommen am 06.10.2009 19:20:10
Rechtsanwältin Simone Sperling
Enderstr. 59, 01277 Dresden, Tel: 0351/2699394, Fax: 0351 2699395
Fachanwalt Familienrecht, Erbrecht, Arbeitsrecht, Mietrecht, Verkehrsrecht
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Da ich die hier angegebene Literatur leider nicht besitze, hätte ich DIREKTE Urteile vom BGH,OLG, etc. favorisiert. Aber ansonsten - sehr schnelle Antwort und sehr hohe Fachkompetenz. - demzufolge, sehr empfehlenswert.



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