Auftrag geschrieben am 21.09.2010 13:03:03
Architektenvertrag prüfung des Haftungsparagraphen §6 des Vertrages
Rechtsgebiet: Baurecht, Architektenrecht | Status: angenommen§ 6 Haftung und Mängelansprüche:
Mängelansprüche des Bauherrn richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
Die Architektin hat allerdings einen neuen Gegenvorschlag unterbreitet.
Es ist derzeit unser letztes Problem um den Vertrag unterschriftsfähig zu bekommen. Kann ich die neue Variante eingehen oder soll ich weiterhin auf die oben erwähnte Variante bestehen?
Neue Version von §6:
§ 6 Haftung und Mängelansprüche:
Mängelansprüche des Bauherrn richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
Wird die Architektin wegen eines Schadens am Bauwerk auf Schadenersatz in Geld in Anspruch genommen, kann sie vom Bauherrn verlangen, dass ihr die Beseitigung des Schadens übertragen wird. Wird die Architektin wegen eines Schadens in Anspruch genommen, den auch ein Dritter zu vertreten hat, kann sie vom Bauherrn verlangen, dass der Bauherr sich gemeinsam mit ihr außergerichtlich erst bei dem Dritten ernst-haft um die Durchsetzung seiner Mängelansprüche bemüht.
PS.
Wenn Sie sonst noch Anmerkungen zum Gesamtvertrag haben die dem Kollegen entgangen sind bin ich für Hinweise dankbahr.
Mit Freundlichen Grüßen
Auftrag angenommen am 21.09.2010 13:06:24
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Lautenschlagerstr. 3, 70173 Stuttgart, Tel: 0711-7223-6737, Fax: 0711-7223-6738
Arbeitsrecht, Erbrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Baurecht, Verwaltungsrecht, Ausländerrecht
Bewertungen: 434
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Die Annahmerklärung und weitere Kommunikation kann nur zwischen Mandant und Anwalt eingesehen werden.
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