Auftrag geschrieben am 22.08.2009 11:38:35
Aufrechnungszulässigkeit bei Gehaltsforderungen und Rückzahlungsaufforderungen
Rechtsgebiet: Insolvenzrecht | Status: angenommen- Meine Firma befindet sich im vorläufigen Insolvenzverfahren (eingereicht am 09.06.09 14:14). Das eigentliche Insolvenzverfahren soll am 01.09.09 eröffnet werden.
- Der Insolvenzverwalter müsste „schwach“ sein (konnte ich nicht exakt ermitteln,
es wird aber immer davon gesprochen dass Ansprüche zur die Insolvenztabelle angemeldet werden können – Aktenzeichen des Insolvenzgerichts Essen AZ 166 IN 119/09).
- Wir AN beziehen seit Juni Insolvenzgeld der BA welches wir als AN durch Abtretung/Vorfinazierung an eine Bank auch pünktlich zum Monatsende ausbezahlt bekommen.
- Vom meinem AG bekommen ich ein Fahrzeug zur Verfügung gestellt.
Hierfür wird ein Betrag X aus meinem Nettogehalt einbehalten. Diese Regelung wird durch einen Zusatzvertrag zum Arbeitsvertrag geregelt (auch in der Höhe des vom AG einbehaltenen Nettogehaltbetrages ist exakt beziffert, dort als Nutzungsentschädigung aufgeführt).
Das Fahrzeug wird vom AG über einen speziell hierfür abgeschlossenen Leasingvertrag bereitgestellt. Leasingnehmer ist meine AG.
Die vom AG zu zahlende Leasinggebühr ist höher als meine Verpflichtung aus dem Arbeitsvertrag – s.u.
- In meinem Fall bestehen bisher noch nicht ausbezahlte Gehaltsforderungen die lt. Auskunft der Personalabteilung nur zur Insolvenztabelle angemeldet werden können und keinesfalls mehr ausbezahlt werden.
Diese Gehaltsforderungen beziehen sich zum Teil aus Sachverhalten und Auszahlungszeitpunkten die vor der Eröffnung des vorl. Insolvenzverfahrens liegen.
Zum Teil aber auch durch den Umstand das Prämienteile im vorl. Insolvenzeitraum ausbezahlt werden sollten (anteilige Jahresprämien). Bedingt durch die Überschreitung der Kappungsgrenze/Beitragsbemessungsgrenze kam es real aber zu keiner Auszahlung. Auch hier erfolgte der Hinweis die nicht ausbezahlte Summe zur Insolvenztabelle einreichen zu können.
- Der bisher regelm. einbehaltene Betrag X für das Fahrzeug wurde im Zeitraum der vorl. Insolvenz wider erwarten ausbezahlt. Begründung: der AG kann die Leasingraten nicht mehr an die Leasingfirma ausbezahlen.
- Mein AG forderte mich auf die fälligen Leasingraten direkt an die Leasingfirma zu zahlen.
Die Summe übersteigt aber den Arbeitsvertraglich vereinbarten Betrag wesentlich u.a. wegen der Anrechung der Mwst. die ich bei einer privaten Einzahlung auch zahlen soll.
Fragen:
- Sind meine nicht erfüllten Gehalts-Forderungen die innerhalb der vorläufigen Insolvenz entstanden sind in meinem Fall Forderungen für die Insolvenztabelle oder Masseforderungen?
Ich vermute eine schwachen Isolvenzverwalter = Insolvenztabelle.
Anbei der Text des Gerichtsbeschlusses:
…ist am XY, um YZ:ZZ Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird XY bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
- Besteht in meinem Fall ein Aufrechnungsrecht zwischen den nicht mehr ausbezahlten Gehaltsbestandteilen (entstanden vor und im dem Zeitpunkt der vorläufigen Insolvenz, in jedem Fall noch vor der eigentlichen Eröffnung der Insolvenz).
Dies würde bedeuten: ich behalte die mir ausbezahlte Netto-Gehalts-Summe X ein und „verrechne“ diese mit den nicht ausbezahlten Gehaltsbestandteilen.
Eine direkte Zahlung meinerseits an die Leasingfirma würde dann völlig unterbleiben, da die ausstehenden Gehaltsbestandteile höher sind als die aufsummierten Leasingsummen.
- Sollte ich die arbeitsvertraglich vereinbarte Summe an den Leasinggeber zahlen?
Diese ist wie bereits erwähnt niedriger als die eigentliche Leasingsumme.
- Nachdem die Leasingverpflichtungen meines AG an den Leasinggeber voraussichtlich nicht erfolgen wird es, sofern es zu keiner Zahlung meinerseits kommt voraussichtlich zu einer Leasingvertragskündigung seitens des Leasinggebers kommen.
Hieraus ergibt sich folgende Fragestellung:
- Es werden zus. Kosten durch die Vertragskündigung auftreten.
Kann mich mein AG hierfür in die Pflicht nehmen, da ich seiner Aufforderung Leasingbeiträge direkt zu zahlen nicht nachgekommen bin?
- Wenn ja sind dies dann Forderungen im Rahmen der Insolvenztabelle die ich wiederum aufrechnen könnte?
Auftrag angenommen am 22.08.2009 13:01:27
Rechtsanwältin Jutta Petry-Berger
Schönbornstr. 41, 60431 Frankfurt, Tel: 069 - 523140, Fax: 069- 53098110
Familienrecht, Insolvenzrecht, Versicherungsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 402
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Hinweis:
Die Annahmerklärung und weitere Kommunikation kann nur zwischen Mandant und Anwalt eingesehen werden.
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