Auftrag geschrieben am 11.05.2011 06:07:55
Ausschluss deutscher Versorgungsausgleich bei Scheidung in USA
Rechtsgebiet: Internationales Recht | Status: archiviertDurch meine Stellung als Expat (Entsendungsvertrag) habe ich in der Zeit meiner Ehe sowohl Versorgungsansprüche in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung als auch über meinen Arbeitgeber in der deutschen betrieblichen Altersversorgung erworben. Meine Frau hat keine Rentenansprüche erworben.
Kann ich die US Scheidung in Deutschland anerkennen lassen und ist der rechtswirksame Ausschluss des Versorgungsausgleichs meiner US Scheidung auch in Deutschland rechtswirksam.
Weitere Informationen zur Beantwortung vom Anwalt ersucht
geschrieben am 11.05.2011 09:30:37
Sehr geehrter Fragesteller,
haben Sie die in den USA geschlossene Ehe in Deutschland anerkennen lassen?
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Blum
Rechtswalt
geschrieben am 11.05.2011 09:30:37
Rechtsanwalt Dr. Roger Blum
Walther-Nernst-Straße 1, 12489 Berlin, Tel: (030) 467240570, Fax: (030) 467240579
Fachanwalt Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Internet und Computerrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Zivilrecht, Wirtschaftsrecht
Bewertungen: 25
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Sehr geehrter Fragesteller,
haben Sie die in den USA geschlossene Ehe in Deutschland anerkennen lassen?
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Blum
Rechtswalt
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geschrieben am 11.05.2011 10:55:40
Um Ihre Frage verlässlich beantworten zu können, wäre zunächst von Ihnen die ganze "Ehe-Vitae" (Dauer der Ehe, Kinder, Einkommen, Vermögen etc.) darzulegen, damit dann abgewogen werden kann. Etwas anderes würde ein deutsches Gericht auch nicht machen.
Sie sollten daher lieber eine Direktanfrage wählen, hier stehe ich gerne zur Verfügung. Allerdings sollte Ihr Einsatz Ihrem Anliegen angemessen sein, sprich zumindest auf 250,00 € erhöht werden.
MfG
Kai-Uwe Dannheisser
Rechtsanwalt
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Dannheisser Poley & Carballo
Rechtsanwälte & Abogado
Mittelweg 161
20148 Hamburg
Tel.: 040-41125570
Fax: 040-411255717
dannheisser@rae-dpc.de
www.rae-dpc.de
www.dieinternationalen.de
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geschrieben am 11.05.2011 10:55:40
Rechtsanwalt Kai-Uwe Dannheisser
Mittelweg 161, 20148 Hamburg, Tel: 040-4112557-0, Fax: 040-4112557-17
Familienrecht, Internationales Recht, Wettbewerbsrecht, Urheberrecht, Internet und Computerrecht, Strafrecht, Verkehrsstrafrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht
Bewertungen: 79
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Um Ihre Frage verlässlich beantworten zu können, wäre zunächst von Ihnen die ganze "Ehe-Vitae" (Dauer der Ehe, Kinder, Einkommen, Vermögen etc.) darzulegen, damit dann abgewogen werden kann. Etwas anderes würde ein deutsches Gericht auch nicht machen.
Sie sollten daher lieber eine Direktanfrage wählen, hier stehe ich gerne zur Verfügung. Allerdings sollte Ihr Einsatz Ihrem Anliegen angemessen sein, sprich zumindest auf 250,00 € erhöht werden.
MfG
Kai-Uwe Dannheisser
Rechtsanwalt
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Auftrag vom Auftraggeber weiter eingegrenzt
geschrieben am 11.05.2011 14:43:15
Die Ehe ist in Deutschland nicht offiziell eingetragen worden (Kein Familiengericht, kein Standesamt). Lediglich die gesetzliche Krankenkasse (wegen Anwartschaftsversicherung auf gesetzliche Krankenkasse) und damit auch indirekt der Rentenversicherungstraeger haben Kenntnis über die Ehe.
Sofern die Daten nicht ausreichen sollten, werde ich den Weg der Direktanfrage gehen müssen, jedoch war meine Frage eher grundsätzlicher Natur ob man den in Deutschland entstandenen Versorgungsanspruch bei einer Scheidung in USA ausschließen kann. U.a. ist Art 17 III EGBGB für einen nicht Volljuristen doch anspruchsvoll.
geschrieben am 11.05.2011 14:43:15
Die Ehe ist in Deutschland nicht offiziell eingetragen worden (Kein Familiengericht, kein Standesamt). Lediglich die gesetzliche Krankenkasse (wegen Anwartschaftsversicherung auf gesetzliche Krankenkasse) und damit auch indirekt der Rentenversicherungstraeger haben Kenntnis über die Ehe.
Sofern die Daten nicht ausreichen sollten, werde ich den Weg der Direktanfrage gehen müssen, jedoch war meine Frage eher grundsätzlicher Natur ob man den in Deutschland entstandenen Versorgungsanspruch bei einer Scheidung in USA ausschließen kann. U.a. ist Art 17 III EGBGB für einen nicht Volljuristen doch anspruchsvoll.
Hinweis:
Diese Frage wurde unbeantwortet archiviert. Eine Beantwortung ist nicht mehr möglich.
Warum gab es keine Antwort? Dies kann unterschiedliche Gründe haben. Hinweise, wie Sie schnell zu einer Antwort kommen, finden Sie hier
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