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Auftrag geschrieben am 29.04.2010 16:27:14

Berechnung der Rahmenfrist Krankengeld

Rechtsgebiet: Sozialversicherungsrecht | Status: angenommen
Ich habe (während ALGI-Bezug) aufgrund einer Knie-Arthrose LINKS (inkl. OP) im Jahre 2007 vom 16.08. bis einschliesslich 02.10.2010 Krankengeld bezogen. Die Krankmeldung lief vom 05.07.2010 bis 02.10.2010.
Im Jahre 2008 und im Jahr 2009 habe ich aufgrund einer Totgeburt und der daraus resultierenden Depressionen vom vom 28.08.09 bis einschliesslich 02.11.2009 ebenfalls Krankengeld bezogen. Innerhalb dieser Zeit hatte ich am RECHTEN Knie (ebenfalls Arthrose, allerdings erstmalig diagnostiziert) eine Krankmeldung vom 19.06.09 bis 12.07.09.
Seit dem 03.11.2009 stehe ich wieder im ALGI-Bezug und bin jetzt seit dem 20.04.10 bis zum OP-Termin (Teilprothese aufgrund Arthrose LINKES Knie) am 19.05.10 krank geschrieben.
Heute bekomme ich ein Schreiben meiner Krankenkasse:
Rahmenfrist vom 05.07.2007 bis 04.07.2010
Entgeltfortzahlung und Krankengeld vom 05.07. bis 02.10.2007 (90 Tage) - vom 28.08.08 bis 02.11.09 (432 Tage) und 20.04.10 bis 13.05.10 (24 Tage). ???
Mein Frage:
Dass innerhalb der Rahmenfrist nicht Arthrose und Depressionen zusammengzählt werden dürfen, weiss ich; dies ist also schon mal sachlich falsch seitens der KV gelistet.
Aber gelten Krankheitszeiten wegen Arthrose linkes Knie und Arthrose rechtes Knie als "diesselbe Krankheit" ?
Ein Rückruf bei meiner KV ergab heute, dass ich ab dem 13.05.10 keinen Krankengeldanspruch mehr habe....
das kann doch nicht sein!





Auftrag angenommen am 29.04.2010 16:33:31
Rechtsanwalt Sven Kienhöfer
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Kaufrecht, Versicherungsrecht, Sozialversicherung, Verkehrsrecht, Arbeitsrecht
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