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Auftrag geschrieben am 11.09.2009 16:30:16

Berechtigungsprüfung für eine erweiterte Leistungszahlung

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Status: angenommen
Ich arbeite als wissenschaftlicher Mitarbeiter in einer Forschungseinrichtung an den Schnittstellen zwischen der Forschung und der Forschungsadministration. Über das Leistungsentgelt nach TVöD hinaus gibt es dort ein erweitertes Leistungsentgelt für tariflich beschäftigte Wissenschaftler. Eine Gesamtbetriebsvereinbarung, die für alle Institute der Forschungseinrichtung gilt, regelt die Details, darunter, wer berechtigt ist. Dazu gehören Beschäftigte, die an Schnittstellen zwischen der Forschung und der Forschungsadministration Aufgaben wahrnehmen, für die Erfahrungswissen im Wissenschafts- und/oder Forschungsbereich unabdingbar sind (Wortlaut). In einem Begleitschreiben konkretisiert der Arbeitgeber für die gesamte Forschungseinrichtung (d.h. für alle Institute) diesen Kreis wie folgt: „Für Beschäftigte an der Schnittstelle zwischen Forschung und Forschungsadministration ist eine wissenschaftliche Ausbildung (Studium), die Sammlung von Forschungserfahrung in der Vergangenheit und eine aktuell ausgeübte Tätigkeit erforderlich, für die diese Forschungserfahrung eingesetzt werden muss.“ Auf Ebene meines Institutes wird dies wiederum folgendermaßen spezifiziert – ohne das dies den Mitarbeitern schriftlich vorliegt: Promotion oder 2jährige Forschungserfahrung belegt durch mind. 1 wissenschaftl. Publikation. Nähere Ausführungen gibt es nicht (keine Definition von „Forschungserfahrung“, keine Bestimmung des Umfangs, keine Fächervorgaben, keine Vorgaben formaler Qualifikationen).
Ein Studium habe ich absolviert (arbeite im höheren Dienst), wissenschaftliche Publikationen kann ich vorlegen, ebenso verfüge ich über Forschungserfahrungen, die ich in meiner aktuell ausgeübten Tätigkeit einsetze. Diese Forschungserfahrung habe ich allerdings in einer Tätigkeit als studentische Hilfskraft (Beschäftigung in der Zeit nach dem Vordiplom bis einige Monate nach Diplom) erworben und in einer anderen Forschungseinrichtung, wo ich für 1 1/2 Jahre ebenfalls an der Schnittstelle zwischen Forschung und Forschungsadministration gearbeitet habe. Beides erkennt der Arbeitgeber nicht an. Die Entscheidungen wurden vom Verwaltungsleiter des Institutes gefällt ohne weitere Begründung.
Meine Fragen: Wie groß ist der Auslegungsspielraum des Institutes bei der o.g. Gesamtbetriebsvereinbarung und macht es weiteren Sinn dagegen zu argumentieren – Ziel wäre es insbesondere meine Tätigkeit als studentische Hilfskraft anerkennen zu lassen? Ist es sinnvoll mit juristischem Beistand eine Lösung – am liebsten außergerichtlich – zu erwirken. Wie aussichtsreich wäre dies und wer könnte mich in dieser Sache vertreten? Da die Festlegung des erweiterten Leistungsgeldes im Oktober erfolgt, wäre ich dankbar für baldige Beratung. Vielen Dank!



Auftrag angenommen am 11.09.2009 17:27:29

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