Auftrag geschrieben am 17.08.2011 18:24:43
Bewertung Folgen BauNVO §8, Abs3, Satz1
Rechtsgebiet: Baurecht, Architektenrecht | Einsatz: € 75,00 | Status: angenommen1.
Zählt alleine die Bauabnahme zur Feststellung der Einhaltung der Verteilung Gewerbe/Wohnen?
Wird das Verhältnis grundbuchlich festgeschrieben?
2.
Gibt es regelmäßig zu leistende Nachweise über die Einhaltung der Verteilung Gewerbe/Wohnen?
3.
Kann der Bauherr, sollte seine Firma Schiffbruch erleiden, dort wohnen bleiben und die Büroflächen vermieten (er wäre dann ja nicht mehr gemäß BauNVO §8, Abs3, Satz1 Betriebsinhaber)?
4.
Da er beabsichtigt zu bauen um graduell mit seinem Unternehmen zu wachsen, jedoch noch nicht ab Stunde null die neu zu erstellende Bürofläche in Gänze nutzen wird: Kann er Teilflächen vermieten, untervermieten bzw. temporär privat nutzen?
Der Bauherr benötigt für eine Kaufentscheidung ja/nein hierzu zeitnah belastbare Antworten.
Auftrag angenommen am 17.08.2011 20:30:48
Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter
Burgallee 23, 61231 Bad Nauheim, Tel: 06032/5070054, Fax: 06032/9359974
Steuerrecht, Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht, Wirtschaftsrecht, Baurecht, Vertragsrecht, Kreditrecht
Bewertungen: 749
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Die Annahmerklärung und weitere Kommunikation kann nur zwischen Mandant und Anwalt eingesehen werden.
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