Auftrag geschrieben am 30.03.2010 11:40:27
Drittschuldner / GbR
Rechtsgebiet: Gesellschaftsrecht | Status: GeschlossenA = Käufer / Bauherr
B = GbR / Verkäufer
B1= GbR-Gesellschafter : P.Mustermann
B2= GbR-Gesellschafterin : P.Mustermann Wohnbau GmbH
C = Generalunternehmen / Auftragnehmer
A schließt mit B einen notariellen Kaufvertrag über den Kauf eines Grundstücks.Mitverkauft wird das von B2 auf diesem Grundstück in eigenem Namen und auf eigene Rechnung und Gefahr nach Baubeschreibung zu erstellende Gebäude .
A ist ein Landesverband einer Wohlfahrtsorganisation der u.a. als Betreiber und Erwerber von Pflegeheimen aktiv ist .
B ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§§705 ff. BGB) bestehend aus dem Gesellschafter B1 und der Gesellschafterin B2 .
B2 schließt mit C einen Bauvertrag zur Erstellung eines Pflegeheims nach vorliegenden Architektenplänen gem. der Verdingungsordnung für Baudienstleistungen (VOB/B).
C ist eine Einzelfirma , die von einer natürlichen Person geleitet wird .
Im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung zwischen B2 und C , erwirbt C in erster und zweiter Instanz einen Titel i.H. von 230.000,- Euro gegen B2 .
Nach anfänglichen Vergleichsangeboten seitens des Anwalts von B2 , wurde deutlich , dass eine Vollstreckung gegen B2 mangels Zahlungsfähigkeit nicht mehr realisierbar war .
C beantragt beim zuständigen Amtsgericht Zahlungsverbote gem. §845 ZPO bei Banken und u.a. dem Vertragspartner A aus dem o.g. notariellen Kaufvertrag zwischen A und B .
Mit einer Drittschuldnererklärung weisst der Anwalt von A zunächst daraufhin , dass sein Mandant sämtliche Forderungen von B2 aus dem besagten notariellen Kaufvertrag bereits erfüllt habe .
C zweifelt diese Aussage an , da zum Zeitpunkt des Zahlungsverbotes , bzw. der Pfändung lediglich ein Bautenstand von 75% erreicht war und die angeblichen Vorfälligszahlungen an B2 ohne Sicherheiten immerhin ein 20%tigen Anteil (ca.610.000,-Euro)der gesamten Baukosten dargestellt haben .
Daraufhin klagt C gegen A beim zuständigen Landgericht . Nach Vorlage der Klageschrift erklärt der Anwalt von A in seiner Erwiderung ,dass B2 den Kaufpreis aus dem notariellen Kaufvertrag zwischen A und B nie geschuldet habe . Gläubiger dieser Kaufpreisforderung sei daher nicht B2 , sondern B , somit sei B2 lediglich Gesellschafterin von B . C habe also zu keinem Zeitpunkt Pfändungsansprüche aus den Forderungen von B gegen A angemeldet .
Frage : Ist A also , unabhängig von der inhaltlichen Korrektheit der Drittschuldnererklärung , garnicht vom Zahlungsverbot , bzw. der Pfändung gegen B2 betroffen,obwohl in dem notariellen Kaufvertrag zwischen A und B B2 explizit mit der Erstellung des Bauvorhabens erwähnt wird ?
Weitere Informationen zur Beantwortung vom Anwalt ersucht
geschrieben am 30.03.2010 12:49:02
Sie sollten Ihren (Mindest- )Einsatz der wirtschaftlichen Bedeutung der Angelegenheit zumindest ansatzweise anpassen und auf min. 100,- EUR erhöhen.
geschrieben am 30.03.2010 12:49:02
Rechtsanwalt Sascha Steidel
Wrangelstrasse 16, 24105 Kiel, Tel: 0431-895990, Fax: 0431-84930
Arbeitsrecht, Familienrecht, Miet und Pachtrecht, Internet und Computerrecht, Verkehrsrecht, Gesellschaftsrecht, Erbrecht, Zivilrecht
Bewertungen: 268
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Sie sollten Ihren (Mindest- )Einsatz der wirtschaftlichen Bedeutung der Angelegenheit zumindest ansatzweise anpassen und auf min. 100,- EUR erhöhen.
Weitere Informationen zur Beantwortung vom Anwalt ersucht
geschrieben am 30.03.2010 13:49:51
Sehr geehrter Auftraggeber,
man kann sich des Eindrucks nicht verwehren, dass es sich um eine Prüfungsaufgabe handelt.
Wenn dem so ist, dann kann eine Beantwortung nicht erfolgen, da insbesondere Sie sich strafbar machen würden.
Nur wenn Sie dies ausdrücklich ausschließen können und - wie vom Kollegen ewähnt - den Einsatz erhöhen, kann und wird die Frage auch beantwortet werden.
MfG, Schröder, RA
geschrieben am 30.03.2010 13:49:51
Rechtsanwalt Cord Hendrik Schröder
Am Planetarium 14, 07743 Jena, Tel: 0364187670, Fax: 03641876779
Arbeitsrecht, Baurecht, Familienrecht, Mietrecht, Strafrecht, Verkehrsrecht, Sozialrecht, Gesellschaftsrecht
Bewertungen: 34
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Sehr geehrter Auftraggeber,
man kann sich des Eindrucks nicht verwehren, dass es sich um eine Prüfungsaufgabe handelt.
Wenn dem so ist, dann kann eine Beantwortung nicht erfolgen, da insbesondere Sie sich strafbar machen würden.
Nur wenn Sie dies ausdrücklich ausschließen können und - wie vom Kollegen ewähnt - den Einsatz erhöhen, kann und wird die Frage auch beantwortet werden.
MfG, Schröder, RA
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