Auftrag geschrieben am 01.07.2010 20:22:02
EU-Recht: VO (EU) Nr. 883/2004, Neufassung zum 1.5.2010
Rechtsgebiet: Familienrecht | Status: angenommenEU-Recht: VO (EU) Nr. 883/2004, Neufassung zum 1.5.2010
Portugiesische Freizügigkeitsregelungen für EU-Bürger (port. AufenthaltsgenehmigungFall: Deutscher Vater Wohnsitz und abh. beschäftigt in BRD, portugiesische Mutter Wohnsitz und abh. beschäftigt in Portugal, Kinder wohnen bei Mutter.Betrifft: Aufhebungsbescheid des bisherigen Kindergeldanspruchs des Vaters Im Aufhebungsbescheid vom 17. Juni steht:
"...die Festsetzung des Kindergeldes für ihre Kinder ... wird ab Mai 2010 gemäß § 70 Abs. 3 EStG aufgehoben.
Begründung: Nach Artikel 68 Abs. 3 VO (EG) Nr. 883/2004 ist der Anspruch auf Familienleistungen daher auch ausschließlich vom Wohnsitz der Kinder zu erfüllen, so dass eine weitere Kindergeldzahlung in Deutschland an Sie nicht mehr möglich ist.
Ein Anspruch auf die Unterschiedsbeträge zum deutschen Kindergeld wird ebenfalls von der in Portugal lebenden Kindesmutter begründet, da diese nach § 64 Abs. 2 Satz 2 EStG vorrangig Anspruchsberechtigt ist."Auf Rückfrage bei der Familienkasse wies man mich (Vater) darauf hin, da ich nicht im Wohnsitz der Mutter/Kinder in Portugal angemeldet bin, gälte ich wie "getrennt" lebend. Nicht-eheliche Partnerschaft mit gemeinsamen Lebensmittelpunkt (Wohnung Mutter/Kinder in Portugal) reiche nicht aus.1. Frage: Kann KG rückwirkend aufgehoben werden?
2. Frage: Mutter (kein Wohnsitz, keine Arbeit in BRD) hat keinen "direkten" KG-Anspruch nach §63 ESTG. Da ich somit alleine KG-berechtigt bin, weshalb greift trotzdem §3 BKGG (Zusammentreffen mehrerer Ansprüche) ?
3. Frage: Muss ich im Wohnsitz der Kinder in Portugal tatsächlich gemeldet sein, oder reicht eine Erklärung aus, dass der dortige Haushalt weiterhin gemeinschaftlich ist (nicht-eheliche Partnerschaft), damit ich weiterhin (vorrangig) KG-berechtigt bin?
4. Frage: Falls ich mich dort anmelde, brauche ich eine Aufenthaltsgenehmigung? Falls ja, nach wie viel Monaten?
5. Frage: Kann ich die portugiesische Aufenthaltsgenehmigung, und falls ja, unter welchen Bestimmungen der Freizügigkeitsregelungen der EU bzw Portugal erhalten, da ich dort zwar meinen Lebensmittelpunkt habe, aber dort nicht arbeite, und ich als Verwandte dort nur Kinder habe (neben meiner Lebenspartnerin, hier aber ohne ehelichen Vertrag)?
6. Frage: Sollte ich nur dann weiterhin (bevorzugt) KG-berechtigt sein, wenn ich im Wohnsitz der Kinder gemeldet bin, kann ich mit meiner Lebensgefährtin vereinbaren, dass sie wie bisher weiterhin die portugiesischen Familienleistungen erhält, während ich das deutsche KG erhalte?Ich bitte um eine hinreichende Beantwortung der Fragen mit Entscheidungs-/Prüfungsbaum und Verweise auf entsprechende Paragraphen/Artikel der Gesetze, da ich des Lesens von Gesetzen durchaus fähig bin, sobald ich die richtige Reihenfolge kenne
-- Einsatz geändert am 06.07.2010 02:01:41
Weitere Informationen zur Beantwortung vom Anwalt ersucht
geschrieben am 01.07.2010 20:47:57
Sehr geehrter Ratsuchender,
sie stellen hier mindestens 6 Fragen zu einem sehr schwierigen rechtlichen Thema, welches zudem Auslandsbezug aufweist.
Aufgrund der rechtlichen Schwierigkeit und der Bearbeitungszeit, die kaum unter 2 Stunden liegen dürfte, um ihr Anliegen ihren Anforderungen gemäß zu beantworten,st der von iIhnen ausgelobte Einsatz völlig unangemessen.
Sie sollten ihren Einsatz für angemessen auf nicht unter 175.- € anheben.
Zu dem von ihnen ausgelobten Einsatz wird sich voraussichtlich kein Kollege finden lassen, der ihre Fragen entsprechend ihren Vorgaben beantworten wird.
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132
Fax: 0471/57774
geschrieben am 01.07.2010 20:47:57
Rechtsanwalt Dipl. Jur. Danjel-Philippe Newerla
Stresemannstr. 46, 27570 Bremerhaven, Tel: 0471/140-240, Fax: 0471/140-244
Miet und Pachtrecht, Gesellschaftsrecht, Zivilrecht, Wettbewerbsrecht, Verwaltungsrecht, Arbeitsrecht, Verkehrsrecht, Erbrecht
Bewertungen: 547
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Sehr geehrter Ratsuchender,
sie stellen hier mindestens 6 Fragen zu einem sehr schwierigen rechtlichen Thema, welches zudem Auslandsbezug aufweist.
Aufgrund der rechtlichen Schwierigkeit und der Bearbeitungszeit, die kaum unter 2 Stunden liegen dürfte, um ihr Anliegen ihren Anforderungen gemäß zu beantworten,st der von iIhnen ausgelobte Einsatz völlig unangemessen.
Sie sollten ihren Einsatz für angemessen auf nicht unter 175.- € anheben.
Zu dem von ihnen ausgelobten Einsatz wird sich voraussichtlich kein Kollege finden lassen, der ihre Fragen entsprechend ihren Vorgaben beantworten wird.
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
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Weitere Informationen zur Beantwortung vom Anwalt ersucht
geschrieben am 01.07.2010 21:30:45
Da kann ich dem Kollegen nur zustimmen.
geschrieben am 01.07.2010 21:30:45
Rechtsanwalt Steffan Schwerin
Golmsdorfer Str. 11, 07749 Jena, Tel: 036412692037, Fax: 032121128582
Arbeitsrecht, Erbrecht, Zivilrecht, Miet und Pachtrecht, Familienrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Urheberrecht
Bewertungen: 493
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Da kann ich dem Kollegen nur zustimmen.
Auftrag vom Auftraggeber weiter eingegrenzt
geschrieben am 06.07.2010 01:57:58
Kindergeld (KG), BKGG
EU-Recht: VO (EU) Nr. 883/2004, Neufassung zum 1.5.2010
Portugiesische Freizügigkeitsregelungen für EU-Bürger (port. Aufenthaltsgenehmigung
Fall: Deutscher Vater Wohnsitz und abh. beschäftigt in BRD, portugiesische Mutter Wohnsitz und abh. beschäftigt in Portugal, Kinder wohnen bei Mutter.
Betrifft: Aufhebungsbescheid des bisherigen Kindergeldanspruchs des Vaters
Im Aufhebungsbescheid vom 17. Juni steht:
"...die Festsetzung des Kindergeldes für ihre Kinder ... wird ab Mai 2010 gemäß § 70 Abs. 3 EStG aufgehoben.
Begründung: Nach Artikel 68 Abs. 3 VO (EG) Nr. 883/2004 ist der Anspruch auf Familienleistungen daher auch ausschließlich vom Wohnsitz der Kinder zu erfüllen, so dass eine weitere Kindergeldzahlung in Deutschland an Sie nicht mehr möglich ist.
Ein Anspruch auf die Unterschiedsbeträge zum deutschen Kindergeld wird ebenfalls von der in Portugal lebenden Kindesmutter begründet, da diese nach § 64 Abs. 2 Satz 2 EStG vorrangig Anspruchsberechtigt ist."
Auf Rückfrage bei der Familienkasse wies man mich (Vater) darauf hin, da ich nicht im Wohnsitz der Mutter/Kinder in Portugal angemeldet bin, gälte ich wie "getrennt" lebend. Nicht-eheliche Partnerschaft mit gemeinsamen Lebensmittelpunkt (Wohnung Mutter/Kinder in Portugal) reiche nicht aus.
1. Frage: Mutter (kein Wohnsitz, keine Arbeit in BRD) hat keinen "direkten" KG-Anspruch nach §63 ESTG. Da ich somit alleine KG-berechtigt bin, weshalb greift trotzdem §3 BKGG (Zusammentreffen mehrerer Ansprüche) ?
2. Frage: Muss ich im Wohnsitz der Kinder in Portugal tatsächlich gemeldet sein, oder reicht eine Erklärung aus, dass der dortige Haushalt weiterhin gemeinschaftlich ist (nicht-eheliche Partnerschaft), damit ich weiterhin (vorrangig) KG-berechtigt bin?
3. Frage: Sollte ich nur dann weiterhin (bevorzugt) KG-berechtigt sein, wenn ich im Wohnsitz der Kinder gemeldet bin, kann ich mit meiner Lebensgefährtin vereinbaren, dass sie wie bisher weiterhin die portugiesischen Familienleistungen erhält, während ich das deutsche KG erhalte?
Ich bitte um eine hinreichende Beantwortung der Fragen mit Entscheidungs-/Prüfungsbaum und Verweise auf entsprechende Paragraphen/Artikel der Gesetze, da ich des Lesens von Gesetzen durchaus fähig bin, sobald ich die richtige Reihenfolge kenne
geschrieben am 06.07.2010 01:57:58
Kindergeld (KG), BKGG
EU-Recht: VO (EU) Nr. 883/2004, Neufassung zum 1.5.2010
Portugiesische Freizügigkeitsregelungen für EU-Bürger (port. Aufenthaltsgenehmigung
Fall: Deutscher Vater Wohnsitz und abh. beschäftigt in BRD, portugiesische Mutter Wohnsitz und abh. beschäftigt in Portugal, Kinder wohnen bei Mutter.
Betrifft: Aufhebungsbescheid des bisherigen Kindergeldanspruchs des Vaters
Im Aufhebungsbescheid vom 17. Juni steht:
"...die Festsetzung des Kindergeldes für ihre Kinder ... wird ab Mai 2010 gemäß § 70 Abs. 3 EStG aufgehoben.
Begründung: Nach Artikel 68 Abs. 3 VO (EG) Nr. 883/2004 ist der Anspruch auf Familienleistungen daher auch ausschließlich vom Wohnsitz der Kinder zu erfüllen, so dass eine weitere Kindergeldzahlung in Deutschland an Sie nicht mehr möglich ist.
Ein Anspruch auf die Unterschiedsbeträge zum deutschen Kindergeld wird ebenfalls von der in Portugal lebenden Kindesmutter begründet, da diese nach § 64 Abs. 2 Satz 2 EStG vorrangig Anspruchsberechtigt ist."
Auf Rückfrage bei der Familienkasse wies man mich (Vater) darauf hin, da ich nicht im Wohnsitz der Mutter/Kinder in Portugal angemeldet bin, gälte ich wie "getrennt" lebend. Nicht-eheliche Partnerschaft mit gemeinsamen Lebensmittelpunkt (Wohnung Mutter/Kinder in Portugal) reiche nicht aus.
1. Frage: Mutter (kein Wohnsitz, keine Arbeit in BRD) hat keinen "direkten" KG-Anspruch nach §63 ESTG. Da ich somit alleine KG-berechtigt bin, weshalb greift trotzdem §3 BKGG (Zusammentreffen mehrerer Ansprüche) ?
2. Frage: Muss ich im Wohnsitz der Kinder in Portugal tatsächlich gemeldet sein, oder reicht eine Erklärung aus, dass der dortige Haushalt weiterhin gemeinschaftlich ist (nicht-eheliche Partnerschaft), damit ich weiterhin (vorrangig) KG-berechtigt bin?
3. Frage: Sollte ich nur dann weiterhin (bevorzugt) KG-berechtigt sein, wenn ich im Wohnsitz der Kinder gemeldet bin, kann ich mit meiner Lebensgefährtin vereinbaren, dass sie wie bisher weiterhin die portugiesischen Familienleistungen erhält, während ich das deutsche KG erhalte?
Ich bitte um eine hinreichende Beantwortung der Fragen mit Entscheidungs-/Prüfungsbaum und Verweise auf entsprechende Paragraphen/Artikel der Gesetze, da ich des Lesens von Gesetzen durchaus fähig bin, sobald ich die richtige Reihenfolge kenne
Auftrag angenommen am 06.07.2010 11:58:50
Rechtsanwalt Dipl. Jur. Danjel-Philippe Newerla
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Hinweis:
Die Annahmerklärung und weitere Kommunikation kann nur zwischen Mandant und Anwalt eingesehen werden.
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