Auftrag geschrieben am 27.05.2010 08:46:44
Ehegattenunterhalt, Bedarfsbemesuung, hohes Einkommen des Unterhaltspflichtigen
Rechtsgebiet: Familienrecht | Status: angenommenzu o.a. Thema erhalte ich unklare, uneinheitliche Informationen. Mal ist als Voraussetzung für konkrete Bedarfsbemessung (statt ´3/7 Quotenrechnung´) vom gemeinsamen EK der Eheleute die Rede (~ 5000€), mal vom Bedarf des Unterhaltsberechtigten von z.B. 2000€. Dies scheint aber je nach OLG stark zu variieren.
Oft heißt es aber auch einfach ´sehr gute EK-Verhältnisse´.
Zudem gibt es noch diese Info: "Eine Besonderheit gibt es bei besonders hohen Einkünften. Man kann davon ausgehen, dass monatliche (Netto-) Einkünfte über 6.000,- Euro nicht vollständig für den laufenden Unterhalt ausgegeben werden, sondern dass ein Teil davon der Vermögensanlage dient. Der über 6.000,- Euro hinausgehende Teil wird darum regelmäßig nicht mitgerechnet. Derjenige Ehegatte, der trotzdem eine Anrechnung dieses Teils haben möchte, muss beweisen, dass während der Ehe auch der darüber hinausgehende Betrag für Unterhaltszwecke ausgegeben wurde (OLG Köln FamRZ 2002,326)."
Ich verstehe dies so, dass bei EK über 6000€ also in jedem Fall die konkrete Bedarfsbemessung Anwendung findet
Mich interessiert, was i.a. als ´hohes EK´ angesehen wird und ob dieser Wert dann als Grenze für eine konkrete Bedarfsberechnung Anwendung finden sollte. Spielen ggf. noch andere Umstände/Richtlinien eine Rolle? Gibt es diesbezüglich einen Unterschied bezgl. Trennungs- und Geschiedenenunterhalt.
Weiterhin wüsste ich gern, welche Art von Anpassungsklauseln hier angemessen wären, z.B. gem. Lebenshaltungskostenindex, aber auch inwiefern (nach einigen Jahren) eine Reduktion des Unterhaltsbetrages angemessen wäre?
Zur Info: Im vorliegenden Fall geht es um eine außergerichtliche Vereinbarung von Trennungs-, Versorgungs-, Kinder-Unterhalt + Zugewinnausgleich (notariell bestätigter Ehevertrag) nach langer Ehezeit, beide Partner > 50 Jahre. Das NettoEK des Unterhaltspflichtigen liegt über 10.000€, es sind unterhaltspflichtige (z.T. volljährige) Kinder da, die Unterhaltsberechtigte war/ist nicht berufstätig und hat kein eigenes EK. Ihr geschätzter Bedarf für Lebensunterhalt liegt bei 2500€ (ohne Vorsorgeunterhalt). Die 3/7 Quotenrechnung ergibt ähnliche Größenordnung.
Vielen Dank für Ihre Bearbeitung meiner Anfrage!
Auftrag angenommen am 27.05.2010 08:54:39
Rechtsanwalt Thomas Bohle
Damm 2, 26135 Oldenburg, Tel: 0441 26726, Fax: 0441 26892
Arbeitsrecht, Familienrecht, Zivilrecht, Baurecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 811
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Die Annahmerklärung und weitere Kommunikation kann nur zwischen Mandant und Anwalt eingesehen werden.
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