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Auftrag geschrieben am 20.06.2011 14:46:16

Einfriedung / Rheinland Pfalz

Rechtsgebiet: Baurecht, Architektenrecht | Einsatz: € 50,00 | Status: angenommen

Hallo,

Wir haben ein Grundstück in Rheinland Pfalz mit Hanglage gekauft.

Als sogenannter 0 Punkt wird eine Strasse genommen, die vor dem Haus entlang läuft.
Von der Strasse zum Haus hin fällt der Boden ab, dass Haus ist 4,5 m von der Strasse weggebaut worden. Das Haus wurde auf Strassenniveau angeboben. Terassen- und Gartenbereich haben wir ebenfalls aufgeschüttet.Die Aufschüttung ist hat die gleiche Höhe wie das Haus, zum Teil niedriger. Die Auffschüttung geht von ca. 80 cm Höhe an der Strasse, hoch bis auf ca. 1,5 Meter zum Ende des Grundstücks hin. Die Aufschüttung haben wir mit L-Steine abgesichert.Die Bauaufsicht hat uns geschrieben, dass wir die Auffschüttung jetzt nachträglich genehmigen lassen müssen (da mehr als 300 qm aufgeschüttet wurden), da sie in den Bauzeichnung/Bauantrag so nicht angegeben war

Frage:
Wenn ich das jetzt genehigt bekomme, gilt dann die genehmigte Aufschüttung als 0 Punkt ? Heisst, kann ich dann auf die L-Steine
einen Zaun aufsetzen ? Wir haben vor, dort einen Zaun mit 1,4 m Höhe zu setzten. Wird die Aufschüttung als 0 Punkt zugelassen,muss ich den Zaun ja nicht genehmigen lassen (da unter 2 Meter Höhe). Was mache ich, wenn gemessen wird ab gewachsenem Boden (die genehmigte Aufschüttung also nicht als 0 Punkt genommen wird). Dann hätte ich an der höchsten Stelle eine Höhe von 2,90 m.
Was kann ich in diesem Fall machen, damit ich den Zaun zur Absicherung unserer Kinder setzten darf. Der Grundstück, dass dort angrenzt, ist noch unbebaut, der Eigentümer ist allerdings schwierig zu handhaben

Danke



Auftrag angenommen am 20.06.2011 17:26:19
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Lautenschlagerstr. 3, 70173 Stuttgart, Tel: 0711-7223-6737, Fax: 0711-7223-6738
Arbeitsrecht, Erbrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Baurecht, Verwaltungsrecht, Ausländerrecht
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