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Auftrag geschrieben am 15.11.2010 12:04:43

Endrenovierung: Mieter oder Vermieter?

Rechtsgebiet: Mietrecht, Wohnungseigentum | Status: angenommen
Sehr geehrte Damen und Herren, ich habe folgende Frage:
vor kurzem ist meine Mutter verstorben und die Vermieterin fordert von uns die Endrenovierung (Wände streichen usw.). Laut Mietvertrag musste meine Mutter für die Schönheitsreparaturen aufkommen.

In den Allgemeinen Vertragsbestimmungen heisst es dazu:
5(2) Der Mieter hat während der Mietzeit die Schönheitsreparaturen ohne besondere Aufforderung durch den Vermieter im Rahmen des Fristenplanes in der jeweiligen Fassung fachgerecht auszuführen. Die Schönheitsreparaturen umfassen in der Wohnung das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen. Jede Frist beginnt mit dem Anfang des Kalenderjahres der jeweils letzten Ausführung der im Fristenplan genannten Arbeiten. die nächsten Arbeiten sind spätestens in dem Kalenderjahr nach Fristablauf auszuführen. Der Vermieter hat dem Mieter ein Exemplar des Fristenplanes in der derzeitigen Fassung ausgehändigt und wird ihn über etwaige Änderungen jeweils schriftlich unterrichten. Der Mieter ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Vermieters von der bisherigen Ausführungsart abzuweichen. Er ist für die im Laufe der Mietzeit ausgeführten Schönheitsreparaturen beweispflichtig. --- Dieser genannte Fristenplan war in den Unterlagen leider nicht zu finden, lediglich ein Uraltexemplar von 1962, darin ist aufgelistet: Art der Anstriche, Mindestfrist Jahre 4 bzw. 8 Jahre).

5(4) Lässt in besonderen Ausnahmefällen der Zustand der Wohnung eine Verlängerung der im Fristenplan vereinbarten Fristen zu oder erfordert der Grad der Abnutzung der Wohnung eine Verkürzung der Fristen, ist der Vermieter auf Antrag des Mieters verpflichtet, im anderen Fall aber berechtigt, nach billigem Ermessen, die Fristen des Fristenplans bezügl. der Durchführung einzelner Schönheitsreparaturen zu verlängern oder zu verkürzen.

8(5) Die Mietsache ist bei Beendigung des Mietverhältnisses im vertragsgemäßen Zustand und vollständig geräumt zurückzugeben.

8(7) Die fälligen Schönheitsreparaturen sind spätestens bis zur Beendigung des Mietverhältnisses nachzuholen. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht bis spätestens zur Beendigung des Mietverhältnisses nach, so hat er dem Vermieter die Kosten für die nachträgliche Ausführung der Schönheitsreparaturen zu erstatten. Er haftet daneben für den Schaden, der durch die nachträgliche Ausführung der Schönheitsreparaturen entsteht.

Die Wohnung befindet sich in einem sehr gepflegten guten Zustand und weist lediglich nur übliche Gebrauchsspuren auf (ein paar Dübellöcher). Ca. im Jahr 2002 oder 3 wurde der gesamte Gebäudekomplex von der Wohnungsgesellschaft grundsaniert; in dieser Zeit waren die Mieter anderweitig untergebracht. Die Wohnung wurde anschließend vollkommen renoviert und mit einer ordentlichen Mieterhöhung wieder von meiner Mutter übernommen. Ca. 2006 wurde diese Wohnung ohne neuen Mietvertrag an die jetzige Vermieterin verkauft.

Sind wir nun nach diesen vorbeschriebenen Klauseln und der neuen Rechtsprechung (z. B. BGH-Urteil VIII ZR 361/03) dazu verpflichtet, diese Endrenovierung zu übernehmen oder ist dies Sache des Vermieters?
Vielen Dank


Auftrag angenommen am 15.11.2010 12:06:38
Rechtsanwalt Reinhard Otto
Karolinenstr. 8, 33609 Bielefeld, Tel: 0521/178960, Fax: 0521/176651
Arbeitsrecht, Familienrecht, Miet und Pachtrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht
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