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Auftrag geschrieben am 15.07.2009 19:31:26

Ergänzende Fragen zu meiner Fragestellung von heute

Rechtsgebiet: Erbrecht | Status: angenommen
Sehr geehrte Damen und Herren,

höflich möchte ich mich mit den nachfolgenden Fragen an Sie wenden. Dazu ist es notwendig, dass ich Ihnen den Sachverhalt schildere: Mein Vater ist am 28.12.2008 verstorben. Er hatte meine Schwester und mich als Abkömmlinge. Meine Schwester ließ mir über ihre Anwältin mitteilten, dass meine Schwester den ihr zustehenden gesetzlichen Erbteil ausgeschlagen hat. Somit bin ich Alleinerbe geworden.

Meiner Schwester steht als Tochter des Erblassers ein Pflichtteilrecht gem. § 2303 BGB zu. Nunmehr bin ich gem. § 2314 BGB verpflichtet, über den Bestand des Nachlasses umfassend Auskunft zu erteilen.

Namens und im Auftrag meiner Schwester hat mich nunmehr ihre Anwältin aufgefordert, durch ein Bestandsverzeichnis über den gesamten tatsächlichen unf fiktiven Nachlass des Erblassers zu erstellen. U. a. soll ich auch soll ich in diesem Bestandsverzeichnis ebenfalls - sämtliche Schenkungen des Erblassers an meine Person aufführen, - sämtliche Schenkungen des Erblassers an Dritte Personen in den letzten 10 Jahren vor dem Tode des Erblassers aufführen. Dazu bitte ich höflich um die Beantwortung der folgenden Fragen: Bin ich tatsächlich kraft der gesetzlichen Bestimmungen und der hiesigen geltenden Rechtssprechung die o.g. Angaben vorzunehmen?

Weiterhin möchte ich in diesem Zusammenhang anfragen, ob ich kraft der gesetzlichen Bestimmungen bzw. der geltenden Rechtssprechnung dazu VERPFLICHTET bin, der Bitte der Anwältin nachzukommen, ein von mir gefordertes Vermögensverzeichnis durch einen Notar aufnehmen zu lassen?

Für die Beantwortung der vorgenannten Fragen möchte ich mich bei Ihnen schon jetzt bedanken.

Mit freundlichen Grüßen:

Markus Soja
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Antwort geschrieben am 15.07.2009 17:37:55 Rechtsanwalt Ingo Bordasch
Paul-Zobel-Straße 8k, 10367 Berlin, Tel: 030 - 293 646 75, Fax: 030 - 293 646 76
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ProfilBewertungenAntwortenRatgeberDirektanfrage Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!Sehr geehrter Fragesteller,

gem. § 2314 BGB sind Sie zu den von der Pflichtteilsberechtigten geforderten Angaben verpflichtet. Dazu gehören auch Angaben über Schenkungen des Erblassers innerhalb der letzten 10 Jahre; BGH 61, 180.

Auch die Aufnahme des Verzeichnisses durch einen Notar kann von der Pflichtteilsberechtigten verlangt werden. Die Kosten fallen dem Nachlass zur Last.

§ 2314 BGB lautet:

Auskunftspflicht des Erben

(1) Ist der Pflichtteilsberechtigte nicht Erbe, so hat ihm der Erbe auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses der Nachlassgegenstände zugezogen und dass der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt wird. Er kann auch verlangen, dass das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.

(2) Die Kosten fallen dem Nachlass zur Last.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann,
sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen
übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.

Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Ingo Bordasch
Rechtsanwalt

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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 15.07.2009 18:23:36

Sehr geehrte Damen und Herrn,

besten Dank für die Beantwortung meiner vorausgegangenen Fragen. Da ich allerdings noch die folgenden Rückfragen habe, bitte ich höflich um die entsprechende Beantwortung. Vorab bitte dazu folgendes:

In diesem Sinne habe ich keine Buchführung über die jeweilige Höhe der Sach- und Barzuwendungen bzw. der jeweiligen Zuwendungszeitpunkte des Erblassers gegenüber Dritte Personen und an mich persönlich gerichtete Zuwendungen vorgenommen habe, Meine weiteren Fragen in diesem Zusammenhang lauten:

1) Wie ist daher eine entsprechende Deklaration von mir vorzunehmen, bei Schenkungen über die jeweiligen Zeitpunkte und die jeweiligen Beträge der Sachwerte und Barschenkungen, bei denen ich keine genauen Angaben zum heutigem Zeitpunkt mehr vornehmen kann?

2) In welcher Höhe bin ich dazu kraft der geltenden Rechtssprechnung dazu verpflichtet, Schenkungen, die der Erblasser an Dritte Personen und mich persönlich vorgenommen hat, anzugeben?

3) Wie habe ich mich zu verhalten, bei Schenkungen des Erblassers an Dritte Personen, von denen ich persönlich keine Kenntnis erlangt habe?

4) Sind Sach- und Barschenkungen, die der Erblasser vorgenommen hat, i.S. der geltenden Rechtssprechnung prinzipiell anfechtbar, und mit welchen Rechtsmitteln? Hinweis: Es handelt sich bei den Barzuwendungen um KEINE Beträge über 5000,- Euro sowie um KEINE Grundstücksübetragungen.

4) Kann ich als Alleinerbe des Vermögens des Erblassers gegenüber meiner Schwester ebenfalls verlangen, dass sie eine Deklaration der vom Erblasser vorgenommenen Schenkungen an meine Schwester deklariert kraft der geltenden Rechtssprechung?

Vielen Dank für die von Ihnen vorgenommene weitere Beantwortung der o.g. Fragen. Damit würden Sie mir sehr weiter helfen.

Als Hinweis möchte ich mir noch gestatten zu erwähnen, dass mir mein Vater mit Datum vom 21.03.2004 eine Vorsorgevollmacht erteilt hat, die u.a. die Gesundheits- und Vermögensvorsorge betrifft.

Mit freundlichen Grüßen