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Auftrag geschrieben am 15.02.2012 12:13:46

Erwirkung einer einstweiligen Verfügung sowie Verfassen einer Klageerwiderung

Rechtsgebiet: Vertragsrecht | Einsatz: € 200,00 | Status: angenommen
Folgender Sachverhalt:

Im Sommer letzten Jahres kündigte uns unser bisheriger Steuerberater.
Es gab Differenzen hinsichtlich abgerechneter Leistungen seitens des Steuerbüros.
In Summe Beträge unter 500 €

Das Steuerbüro hatte die Finanzbuchhaltung für die Steuerjahre 2009 und 2010

angefertigt, jedoch bisher noch keine Steuererklärung für diesen Zeitraum beim

Finanzamt abgegeben.

Die Abgabe der Steuererklärung wurde bereits mehrfach seitens des Finanzamts

angemahnt und man drohte uns ansonsten mit einer Steuerschätzung.

Unsere Bitte an den bisherigen Steuerberater noch diese bereits fertige Erklärung für

2009 abzugeben wurde abgelehnt.

Daraufhin beauftragten wir ein anderes Steuerbüro mit der Wahrnehmung unserer

Interessen.
Diese forderten beim alten Steuerberater alle Unterlagen an um die Steuerschätzung zu

vermeiden und eine Erklärung abzugeben.

Das alte Steuerbüro verweigerte jedoch die Herausgabe der Unterlagen und verwies auf

die strittigen Rechnungen.

Gleichzeitig wurde seitens des alten Steuerbüros Klage bei Gericht auf Zahlung 2er

Rechnungen eingereicht.

Die Klage erwies sich in Teilen als unzutreffend da auf Zahlung von Rechnungen

geklagt wurde die bereits seit Monaten bezahlt waren.

Das alte Steuerbüro änderte daraufhin seine Klage und erkannte an, dass ein Fehler

unterlaufen war.
Gleichzeitig klagte man nun Beträge einer anderen, ältere Rechnung aus 2010 mit ein

die man zum damaligen Zeitpunkt aus Kulanzgründen reduziert hatte.

Die Herausgabe der Unterlagen wird bis heute verweigert.

Das neue Steuerbüro konnte aufgrund der fehlenden Unterlagen keine Steuererklärung

abgeben und das Finanzamt erließ einen Schätzbescheid der sehr nachteilig für uns

ist.

Unser neues Steuerbüro kontaktierte mehrmals den bisherigen Steuerberater und wies

auf die Konsequenzen hin wenn die Unterlagen nicht heraus gegeben werden.
Leider ohne Erfolg.

Das neue Steuerbüro riet uns nun eine einstweilige Verfügung zu erwirken die die

Herausgabe der Unterlagen erzwingt.

Das Finanzamt hat eine letzte Frist gesetzt und beginnt ansonsten die Vollstreckung

der Steuerschätzung.
Außerdem würde die Steuerschätzung dann rechtswirksam werden, egal wie die spätere

Steuererklärung dann ausfallen würde.

Es soll also zum einen eine einstweilige Verfügung gegen das alte Steuerbüro und für

die Herausgabe der Steuerunterlagen 2009 und 2010 erwirkt werden und außerdem eine

Klageerwiderung im aktuellen Rechtsstreit vor dem Amtsgericht verfasst werden.


Auftrag angenommen am 15.02.2012 13:19:40
Rechtsanwältin Anke Thiede
Thomasiusstraße 44, 06110 Halle (Saale), Tel: 034513506042, Fax: 034555872655
Arbeitsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Sozialrecht, Strafrecht
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