Auftrag geschrieben am 28.02.2011 06:55:01
Fachanwalt für Verwaltungsrecht in Sachsen (am besten Dresden)
Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht | Status: archiviertwegen Klageandrohung zur Eintragung eines Wegerechtes zu Gunsten der Gemeinde, auf meinen Grundstücken, ggf. darüber hinaus auch weitere Durchsetzung eines von mir initiierten und bereits laufenden Entschädigungsfeststellungsverfahren gemäß §§ 39 ff BauGB.
Sachverhalt:
In 2006 habe ich mehrere zusammenhängende Grundstücke (mit einem darauf stehenden Gebäude) auf einem Schlossareal in Ost - Sachsen gekauft. Seinerzeit war das Gebiet als Mischgebiet ausgewiesen. Im Kaufvertrag (Verkäufer NICHT die Gemeinde) wurde verankert, dass ich evtl. auf Antrag der Gemeinde eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit zu dulden hätte.
Die Gemeinde besitzt den Großteil der anderen Grundstücke des Schlossareals auf dem mittlerweile auch Ensembleschutz (Denkmal) besteht. Jedoch kann die Gemeinde die gemeindeeigenen Grundstücke sämtlich und ohne Not über die gemeindeeigene Grundstückszufahrt erreichen. Diese gemeindeeigene Grundstückszufahrt (an einer Kreisstraße gelegen) hat die Gemeinde aber durch den Bau eines massiven und zumeist abgeschlossenen Holztor verschlossen. Sehr oft wird daher sowohl von der Gemeinde als auch von Mietern von gemeindeeigenen Objekten die Überfahrt über mein Grundstück (auf ca. 100 Meter Länge) vorgenommen. Die Gemeinde selbst hat auch keine Skrupel meine Grundstücke zu Veranstaltungen wie z.B. Trödelmärkte (mit Erhebung von Eintritt und Gebühren), etc. aber auch sogar für Moped-rennen zu nutzen und dies ohne Informationen an mich, dementsprechend auch ohne meine Zustimmung. Mit diesem Verhalten untermauert der Bürgermeister auch wie er die Rechte anderer Grundstückseigentümer sieht. Ich bin nicht gewillt zugunsten der Gemeinde Eintragungen im Grundbuch vornehmen zu lassen ohne das Regularien erfolgen. Es drängt sich stark der Verdacht auf, dass die Gemeinde (Bürgermeister) seine eigenen Grundstücke schonen möchte, dies aber zu Lasten meiner Grundstücke erfolgt. Nunmehr habe ich Post von einer Dresdner Anwaltskanzlei erhalten, in der sie mitteilt das ich damit zu rechnen hätte auf Eintragung verklagt zu werden, wenn ich dies selbst durch aktives Handeln nicht vornehmen würde. Für den Fall das die Gemeinde so weit geht, suche in nun einen Anwalt der mich ggf. diesbezüglich vor Gericht vertritt.
ch hoffe ich habe alles Relevante aufgeführt. Etwaige Nachfragen werde ich möglichst schnell beantworten.
Darüber hinaus kann ggf. dann „mein" Anwalt auch mein bereits laufendes Entschädigungsfeststellungsverfahren (Landesdirektion DD) weiter betreuen und meine Ansprüche durchsetzen.
Sachverhalt:
Es handelt sich um die bereits angeführten Grundstücksverhältnisse. Wie bereits angeführt waren bei Ankauf (2006) der Grundstücke diese als Mischgebiet (Zulässigkeit von Bauvorhaben nach § 34 BauGB) ausgewiesen. In 2007 hat die Gemeinde dann einen B-Plan Entwurf verfasst gegen den ich Einspruch eingelegt habe. Zufällig habe ich dann Ende 2009 erfahren, dass die Gemeinde eine geänderte Fassung des B-Plans erstellt hatte und diesen dann im Bekanntmachungskasten der Gemeinde ausgehängt hatte. In keinster Weise wurde ich in irgendeiner Weise von der Gemeinde direkt darüber in Kenntnis gesetzt. Da ich (und auch mein ebenso betroffener Grundstücksnachbar) nichts davon erfuhren wurde der B-Plan aufgrund nicht erfolgter Widersprüche rechtsgültig. Ich bin der Auffassung das dies widerrechtlich erfolgte. Der Gemeinde war bekannt das ich (wir) gegen den ersten B-Plan Entwurf Widerspruch (belegbar) einlegten. Meines Erachtens nach war die Gemeinde aufgrund dieses ersten Widerspruchs verpflichtet mich ausreichend über eine 2. Fassung des B-Plans zu informieren. Eine Aushängung des B-Plan im Gemeindeschaukasten kann meines Erachtens nach nicht ausreichen. Ich habe Informationen wonach die Gemeinde die Zustimmung der Grundstückseigentümer einholen muss. Aufgrund der nun rechtswirksamen Umwidmung ist mir ein Vermögensschaden entstanden.
Abschließendes:
Ich habe noch keine Informationen zu Kostenrisiken der beiden Fälle.
Sollte ich im 1. Fall beklagt werden, wäre es aus kostengründen sicher am idealsten wenn dieser Klage so, negativ für die Gemeinde beschieden würde. Je geringer mein Kostenrisiko ist. um so besser.
Den 2. Fall würde ich dann gerne mit einer prozentualen Erfolgsprovision vereinbaren.
Hinweis:
Diese Frage wurde unbeantwortet archiviert. Eine Beantwortung ist nicht mehr möglich.
Warum gab es keine Antwort? Dies kann unterschiedliche Gründe haben. Hinweise, wie Sie schnell zu einer Antwort kommen, finden Sie hier
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