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Auftrag geschrieben am 15.02.2011 23:14:29

Fragen zum Kindesunterhalt, geschieden, selbständig

Rechtsgebiet: Familienrecht | Status: Geschlossen
Situationsbeschreibung:
Meine 15-jährige Tochter wird ab April 2011 bei ihrer Mutter, meiner Ex-Frau wohnen, und wir müssen nun erstmals nach der Scheidung (vor 9 Jahren) das Thema Kindesunterhalt klären.

Nach der Scheidung in 2002 hatte meine Tochter bei mir gewohnt. In der Folgezeit bis heute hat meine Tochter entweder zu 100% oder zu 50% bei mir gewohnt, wobei das Kindergeld fallweise anteilig aufgeteilt wurde.

Da ich ab April vermutlich den Höchstsatz an Unterhalt zahlen werde, möchte ich vermeiden, noch weitere Zahlungen übernehmen zu müssen. In meiner jetzigen Lebenssituation sorge ich auch für meine Frau und unseren gemeinsamen Sohn (11 Monate).

Um möglichst Konflikte bezüglich des Unterhaltes zu vermeiden, würde ich gerne folgende Fragen nach gängigem Recht geklärt wissen:

Ermittlung des Einkommens aus meiner selbständigen Tätigkeit (Berechnung nur notwendig falls es unter dem Höchstsatz liegen sollte):
- Was sind berufsbedingte Ausgaben, die abgezogen werden können? Kann ich 5% vom Einkommen abziehen? Oder gilt die Obergrenze von 150,- Euro/ Monat?
- Welche Schulden kann ich geltend machen? Die Schulden, die mir durch die Auszahlung des gemeinsamen Hauses an meine Ex-Frau (Zugewinngemeinschaft) entstanden sind, also Darlehen die ich im Zuge der Scheidung aufgenommen habe? Welche Beträge können hier angerechnet werden? Zinsen oder auch Tilgung? Sind andere Schulden, die mir nach der Scheidung entstanden sind auch abziehbar?
- Ich investiere seit einigen Jahren in ein neues Unternehmen. Hier entstehen mir monatliche Kosten in Höhe von derzeit 600,- Euro. Diese zahle ich aus meinen versteuertem Einkommen (Investitionen sind steuerlich nicht absetzbar, da in eine GmbH investiert wird). Gewinne erziele ich derzeit noch nicht. Kann ich diese Kosten von meinem Einkommen abziehen?
- Seit 2009 bin ich wieder verheiratet und wir haben ein gemeinsames Kind, derzeit 11 Monate alt. Ich bin also derzeit auch für meine Frau und das Kind finanziell verantwortlich. Wird dieser Umstand bei der Berechnung des Unterhaltes berechnet, da ich mit meinem Einkommen ja noch weitere „Unterhalte" finanziere?

Düsseldorfer Tabelle:
- Wenn ich vom Höchstsatz ausgehe, wäre der Unterhalt 682,- Euro. Nun wird nach meiner Information das Kindergeld angerechnet. Wird das Kindergeld voll oder mit 50% angerechnet? Bei 50% wäre der Höchstbetrag dann 590,- Euro. Ist das korrekt?
- Gibt es in meinem Fall weitere Reduzierungen, die angewendet werden können?

Sind mit dem Kindesunterhalt alle laufenden Kosten für mein Kind abgedeckt oder muss ich diese Zahlungen selbst weiterhin übernehmen, insbesondere:
- Private Krankenversicherung des Kindes, derzeit 132,- Euro/Monat; Zusätzlich Eigenanteil für nicht erstattungsfähige Kosten
- Ist die Abwicklung der Krankenversicherung (Bezahlung der Beiträge, Abrechnung mit der Krankenkasse usw.) dennoch weiterhin von mir durchzuführen?
- Schulgebühren, derzeit 20 Euro/Monat

Sonderbedarf:
- Was fällt unter Sonderbedarf, den ich in Zukunft dennoch weiterhin alleine, bzw. anteilig mit der Mutter zu erbringen habe? Nach meinem Informationsstand handelt es sich bei Sonderbedarfen nur um Fälle von „außerordentlich" hohen Kosten, die überraschend sind, und die aus dem laufendem Unterhalt nicht bezahlt werden bzw. nicht angespart werden können. Konkrete Beispiele:
-- Klassenfahrt (Ca. 320,-€): Im April wird mein Kind eine Klassenfahrt mit der Schulklasse unternehmen. Die Anzahlung von 122,- Euro habe ich bereits im Januar getätigt. Nun steht im April die Abschlusszahlung von weiteren 200,- Euro an. Müsste meine Frau dann auch die Anzahlung übernehmen, da die Klassenfahrt ja im April stattfindet, zu einem Zeitpunkt, zu dem ich ja bereits Unterhalt zahle?
-- Führerschein: Könnte man den Führerschein als Sonderbedarf einschätzen, oder wären die Kosten dazu anzusparen?
-- Nachhilfeunterricht: Was ist hier üblich?

- Was wären üblicherweise Sonderbedarfe?
- Wenn es zukünftig Sonderbedarfe geben sollte, wäre ich dann alleinig für die Kosten zuständig, oder wären diese zwischen den Eltern zu teilen, und wenn ja, wie zu teilen?

Kosten die mir entstehen, wenn mein Kind bei mir ist (an Wochenenden, während der Woche oder im Urlaub)
- Wir fahren gleich zu Beginn der neuen Regelung mit meiner Tochter in den Urlaub. Muss ich sowohl die vollen Urlaubskosten übernehmen, als auch den vollen Unterhalt für April zahlen. Der Urlaub war bereits geplant bevor der Umzug zur Mutter anstand. Wie sieht es mit Taschengeld im Urlaub aus? Muss normalerweise der Unterhaltsempfänger generell für Taschengeld auch im Urlaub aufkommen?
- Kann ich bestimmte Ausgaben, die ich für meine Tochter in unserer gemeinsamen Zeit tätige vom Unterhalt abziehen. Welche Art von Ausgaben wären diese?
- Mein Kind plant, regelmäßig während der Woche nach der Schule zu uns zu kommen. Wenn sich dieses tatsächlich einspielen sollte, müssten dann Kosten geltend gemacht werden, bzw. würde sich der Unterhalt anders berechnen?


-- Einsatz geändert am 16.02.2011 00:37:40
Weitere Informationen zur Beantwortung vom Anwalt ersucht
geschrieben am 15.02.2011 23:18:59
Rechtsanwalt Reinhard Otto
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Guten Abend,

angesichts der Fülle der Fragen und Ihres nicht unerheblichen Einkommens sowie der Bedeutunjg der Sache für Sie sollten Sie die gebotenen 50.- e kritisch überdenken.

Ich gehe mal davon aus, dass Sie als Selbständiger für 50.- € brutto auch nicht derartige Beratungsleistungen durchführen.

Die gewünschte Unterhaltsberechnung und Klärung aller Fragen ist nicht unter 250.- e zu leisten, will man nicht Dumoing betreiben.

Mit freundlichen Grüßen

Weitere Informationen zur Beantwortung vom Anwalt ersucht
geschrieben am 16.02.2011 14:52:07
Rechtsanwalt Thomas Bohle
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Sehr geehrter Ratsuchender,


ich gehe davon aus, dass Sie jede Ihrer Fragen beantwortet haben möchten. Bitte teilen sie doch ergänzend mit, ob die Antworten durch Rechtsprechung belegt werden sollen.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Auftrag vom Auftraggeber weiter eingegrenzt
geschrieben am 16.02.2011 17:30:21

Ergänzung: Ja, das stimmt, es sind viele Einzelfragen. Die Antworten müssen nicht einzeln durch Rechtsprechung belegt sein. Mir reicht in der jetzigen Phase eine professionelle Einschätzung eines erfahrenen Anwalts. Es muss doch z.B. möglich sein einzugrenzen ab welchen Beträgen "Sonderbedarfe" i.d.R. anfangen. Oder ob die Krankenkassenbeiträge üblicherweise von der Mutter getragen werden oder weiterhin vom Vater.
Ich hoffe, nun etwas Klarheit in meine Erwartungshaltung gebracht zu haben und freue mich auf die Antworten.
Vielen Dank!
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geschrieben am 16.02.2011 18:13:54
Rechtsanwältin Andrea Hesse
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Sehr geehrter Fragesteller,

ich muss meinen Vorrednern Recht geben. Ein Honorar von 50,00 € halte ich in Ihrem Fall für unangemessen, da Ihre Frage die Zeitspanne von 2 Arbeitsstunden beanspruchen dürfte. Ich schlage vor, den Einsatz auf mindestens 100 € zu erhöhen.

Viel Erfolg!

Mit freundlichen Grüßen

Andrea Hesse
Rechtsanwältin
Weitere Informationen zur Beantwortung vom Anwalt ersucht
geschrieben am 17.02.2011 10:04:08
Rechtsanwalt Thomas Bohle
Damm 2, 26135 Oldenburg, Tel: 0441 26726, Fax: 0441 26892
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Sehr geehrter Ratsuchender,


Ihre Erwartungshaltung ist schon klar.


Das Problem ist allerdings, dass derzeit noch kein Anwalt Ihre Erwartungshaltung erfüllen möchte.

Überlegen Sie doch nur einmal, um welche monatlichen Betzräge es geht und wie lange Sie diese zahlen müssen. Dann dazu eine Vielzahl von Einzelfragen, zu denen Sie jeweils eine Antwort erwarten.

Wenn Sie dann allerdings trotz berechtigter Hinweise beim Mindesteinsatz bleiben, glaube ich, dass mir diese Erwartungshaltung nicht zusagt.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle