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Auftrag geschrieben am 10.02.2009 14:01:45

Fragen zum Umgang mit meinem Anwalt

Rechtsgebiet: Anwaltsrecht, Gebührenrecht | Status: angenommen
Hallo,
ich habe eine Frage zum Umgang mit meinem Anwalt.

Wir haben zwei Verfahren bezüglich Zwangsgeldauflagen gewonnen, da diese nicht substantiiert waren.

Der Gerichtstermin war vor sieben Wochen und ich wartete ab, wann die Stadt die Bescheide aufhebt, die sie nach dem Gerichtsurteil aufheben muss.

Jetzt habe ich ein Schreiben meines Anwaltes erhalten, in dem er mir eine beim Gericht eingereichte Feststellungsklage mit einem Auffangwert von 5.000,- Euro zur Kenntnis gibt.
Mit der Begründung dieser Klage gehe ich nicht konform, da sie mir zu unsachlich gehalten und zu vage formuliert ist. In dieser Form hätte ich der Klage nicht zugestimmt. Es hätte vielleicht auch eine pragmatischere Lösung gegeben (z.B. Abwarten, bis die Behörde in ein paar Wochen die Bescheide von sich aus aufhebt).


Meine Fragen dazu:

1)Ist es üblich, dass ein Anwalt einfach ohne Rücksprache mit dem Mandanten eine Klage einreicht? (Natürlich hatte er noch eine Vollmacht für die alten Verfahren, die ich bislang nicht aufgehoben habe).
Als der Gerichtstermin letztes Jahr anberaumt wurde, sah mein Anwalt auch keine Notwendigkeit vor der Verhandlung mit mir zu sprechen. Auf meinen Anruf hieß es nur: „wir treffen uns dann da“. Irgendwie kommt mir das ein wenig merkwürdig vor. So etwas spricht man doch zumindest ein wenig ab (wie soll ich mich als Mandant während der Verhandlung verhalten, etc.). Hätte ich nicht angerufen, hätte ich garnichts von ihm gehört und noch nicht einmal gewusst, ob er überhaupt zur Gerichtsverhandlung erscheint.

2)Kann mein Anwalt dafür Geld verlangen, wenn ich diese (neue) Klage garnicht wollte, weil ich davon hätte ausgehen können, dass die Bescheide ohnehin (ohne Kosten) aufgehoben worden wären (Beamtenmühlen mahlen nunmal etwas langsamer und sieben Wochen sind nicht wirklich viel für eine Behörde)?

3)Ich spiele mit dem Gedanken einen anderen Anwalt mit dem Fall zu beauftragen und würde gerne wissen, ob die Klage von einem anderen Anwalt übernommen werden kann. Die Erfolgsaussichten sind sehr gut. Schließlich hat das Gericht ja schon zu meinem Gunsten entschieden. Wie wäre dann in Kurzform das Procedere? Evtl. muss auch darüber beraten werden, ob sich nicht eine pragmatischere Lösung ergeben kann als diese Klage fortzuführen.

4)Die Frage ist überdies wieviel Geld der bisherige Anwalt dann für die (vielleicht unnötige) Klage verlangen kann, wenn ich den Anwalt gewechselt habe, bzw. die Klage zürücknehme?

5)Könnte ich die Feststellungsklage selbst zurücknehmen und ggfs. nochmals klagen, wenn die Notwendigkeit dafür tatsächlich bestehen sollte, weil die Bescheide auch in ein paar Monaten nicht aufgehoben worden sind, oder ist mein Klagerecht wegen der einmal zurückgenommenen Klage dann für immer verwirkt? Es geht um eine Feststellungsklage vor dem Sozialgericht



Ich würde mich freuen, wenn Sie die Antworten direkt unter meine Fragen platzieren könnten. Das erleichtert die Zuordnung.

Vielen Dank.




Auftrag angenommen am 10.02.2009 14:18:28
Rechtsanwalt Ingo Bordasch
Paul-Zobel-Straße 8k, 10367 Berlin, Tel: 030 - 293 646 75, Fax: 030 - 293 646 76
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