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Auftrag geschrieben am 03.10.2011 17:00:39

Gegenseitige Grenzbebauung in Nachhinein verweigert

Rechtsgebiet: Nachbarschaftsrecht | Einsatz: € 75,00 | Status: angenommen
Sehr geehrter 123Recht Anwalt,

ich plane ein 1 Familien Haus auf einem Grundstück im Leipziger Südosten zu erreichten. Das Grundstück befindet sich im Familienbesitz. Dabei besteht die Schwierigkeit, dass das Grundstück nur eine Breite von 11 m hat und etwa 60 m lang ist.
Nach meinen bisherigen Kenntnisstand sind hier 3 m von der Gebäudeaußenkante bis zur Grundstücksgrenze einzuhalten. Diese 3m würde ich nun gern durch eine Grenzbebauung unterschreiten. Dabei währen 2m statt 3m schon ausreichend.

Nun errichtete der Nachbar zur Linken vor etwa 2 Jahren eine Doppelgarage genau hinter der gemeinsamern Grundstücksgrenze mit nur wenigen cm Abstand. Dieser Nachbar erfragte mündlich vor der Errichtung der Doppelgarage, ob wir der Grenzbebauung zustimmen. Dieser Grenzbebauung stimmten wir mündlich unter der Bedingung zu, dass wir ebenfalls bei der Errichtung unseres EFH etwas näher an die Grenze bauen dürfen.

Nun kündigten wir vergangene Woche an, die Planung für unser EFH zu starten und eben auch näher an die Grenze zu Ihm bauen zu wollen.

Unser Nachbar lehnte dies nun ab. Er verwies auf Kiefern, die auf seiner Grundstücksseite etwa 3m von der Grundstücksgrenze stehen (die Kiefern sind gefühlte 40 Jahre alt). Unser Nachbar äußerte die Befürchtung, dass die Wurzeln der Bäume durch unseren geplanten Bau beschädigt werden könnten (diese sind dann etwa 6m von der potentiellen Baugrube entfernt).

Zudem begann unser Nachbar nach unsere Ankündigung mit der Pflanzung weitere Bäume nahezu direkt an der Grundstücksgrenze.

Der Bebauungsplan sieht ein Wohnhaus pro Grundstück vor. Das Umfeld ist geprägt von Grundstücken zwischen 1000m² bis 3000m³ die mit einem EFHs bzw. Einer Villa bebaut sind.

Nun meine Fragen zum Fall:

- Können wir unsere Zustimmung zur Grenzbebauung unseres Nachbarn widerrufen?
- Wie verhält es sich rechtlich mit den Bäumen? Wie weit an der Grenze darf unser Nachbar Bäume pflanzen?
- Welches weitere Vorgehen schlagen Sie uns vor? Sind hier Einspruchsfristen zu wahren bzw. bereits verstrichen?

Bitte übernehmen Sie den Fall nur, wenn Sie mit der aktuellen sächsischen Bauordnung vertraut sind. Ich erhoffe mir zunächst einen Überblick über die aktuelle Rechtslage für den weiteren Diskurs mit unseren Nachbarn. Sollte das nicht fruchten währe eine weitere Betreuung durch Sie erforderlich. Daher sollten Sie im Leipziger Umfeld praktizieren um unnötige Fahrzeiten zu vermeiden.

Danke für Ihr Feedback.



Auftrag angenommen am 03.10.2011 19:10:43
Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Johannisbollwerk 20, 20459 Hamburg, Tel: 040/31797380, Fax: 040/312784
Vertragsrecht, Erbrecht, Miet und Pachtrecht, Internet und Computerrecht, Arbeitsrecht, Zivilrecht, Immobiliensteuern, Wettbewerbsrecht
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