Auftrag geschrieben am 29.12.2010 20:44:29
Grunderwerbsteuer
Rechtsgebiet: Steuerrecht | Status: angenommenJetzt, nachdem wir einen berechtigten Einspruch gegen den ersten Grunderwerbsteuerbescheid eingelegt haben, bekommen wir nun erklärt, dass ich auch auf die Hälfte des Grundstücks bzw. auf das Darlehen in Höhe von 35.000 Euro, Grunderwerbsteuer zahlen soll, obwohl mein Partner die 35.000 Euro nie zurückbezahlt hat. Ich bin davon ausgegangen, dass ich genauso wie mein Partner einen halben Anteil also 74.621,35 Euro halte.
Im Gegensatz zu der Meinung des Finanzamtes, gehe ich aber auch davon aus, dass ich nachdem ich meinen Partner aus der Schuldhaft des Hauses entlassen habe und gleichzeitig auf die Rückzahlung des Kredits nunmehr ganz verzichtet habe, keine Grunderwerbsteuer auf das, von mir von Anfang an allein gezahlte Grundstück zahlen muss, auch wenn im Kaufvertrag des Grundstücks mein damaliger Partner mit aufgeführt worden ist.
Das Finanzamt hat verstanden, dass ich als Gegenleistung, dass ich die Haushälfte erwerben konnte und die Schuldhaftentlassung ausgestellt habe, auf die Rückzahlung der 35.000 Euro ganz verzichtet habe.
Weiterhin habe ich mehr als 22.000 eigene Zahlungen zur Tilgung des Kredits angeführt, die Hälfte wäre der Anteil meines Partners gewesen, der sich aber wegen seiner Finanzprobleme geweigert hat, seinen Anteil in dieser Zeit zu zahlen. Dieser Teil müsste doch auch meinen Anteil am Haus erhöhen und gleichzeitig den Wert, der anzukaufenden Haushälfte senken.
Nunmehr fordert mich das Finanzamt mit dieser Formel auf,
149.242,70 Euro / 2 = 74.621,35 Euro + 35.000 Euro = 109.621,35 Euro
die festgesetzte Steuersumme in Höhe von 3836,00 Euro zu überweisen.
Frage 1.
Ist es rechtmäßig, dass ich für den Teil des Grundstücks Grunderwerbsteuer zahle, für den ich ein Darlehen gewährte, das aber nie zurückgezahlt wurde? Dass mir dieses Grundstück von Anfang allein gehörte, erst recht, nachdem das Darlehen nicht zurückgezahlt wurde?
Frage 2.
Kann ich Eigenzahlungen wie die Tilgung und Gelder zum Fertigbau, die den Wert des Kredits von 150.000 Euro übersteigen haben, vom zu erwerbenden Anteil abziehen? Ich habe nach der Trennung, gut 26.000 Euro mehr in das Bauobjekt wegen Baumängel hinein gesteckt, um das Haus erst bewohnbar zu machen.
Sollte in diesem Fall ein anderer Betrag für die Beantwortung angemessen sein, bitte ich vorab um eine Information darüber.
Carmen Schmitt
Auftrag angenommen am 29.12.2010 23:06:34
Abogado LL.M. Ernesto Grueneberg
Köthener Str. 44, 10963 Berlin, Tel: 030 577 057 750, Fax: 030 577 057 759
Erbrecht, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Sozialrecht, Ausländerrecht, Familienrecht
Bewertungen: 275
Köthener Str. 44, 10963 Berlin, Tel: 030 577 057 750, Fax: 030 577 057 759
Erbrecht, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Sozialrecht, Ausländerrecht, Familienrecht
Bewertungen: 275
Hinweis:
Die Annahmerklärung und weitere Kommunikation kann nur zwischen Mandant und Anwalt eingesehen werden.
Die Annahmerklärung und weitere Kommunikation kann nur zwischen Mandant und Anwalt eingesehen werden.
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Grueneberg direkt*
*Weitere Informationen und eine Übersicht der 123recht.net Dienste finden Sie hier.

