Auftrag geschrieben am 17.03.2011 14:19:36
Grundstücksverkauf Wer trägt die Kosten f Gebührenbescheid vom Stadtentwässerungsamt
Rechtsgebiet: Grundstücke | Status: angenommenIch habe ein Grundstück in Hannover welches 2006 durch Teilungserklärung
in 4 Grundstücke aufgeteilt wurde.
Die Teil-Grundstücke 1 & 2 wurden bereits 2006 von mir verkauft
und wurde bereits 2006 von den Käufern bebaut.
Das Teil-Grundstück Nr. 3 wurde von mir erst letztes Jahr am 1. 8. 2010 durch Notarvertag verkauft.
Teil-Grundstück 4 ist noch in meinem Eigentum.
Nun haben alle Käufer von Stadt Hannover – Abt. Stadtentwässerung
am 8. 3. 2011 einen Gebührenbescheid bekommen.
(Gesamtgebühren für das gesamte Grundstück 10.713,09 EUR)
also die jeweiligen Eigentümer von Haus 1 & 2 und 3 u. 4 anteilig.
Es handelt sich um Gebühren für die Herstellung von den Anschlusskanälen ( Abwasserrohre)
für die Grundstücke 1 & 2 & 3 & 4 an die Weizenfeldstrasse.
Die Kanal-Arbeiten wurden bereits im Herbst 2006 vom Stadtentwässerungsamt erstellt.
Aber erst jetzt am 8. 3. 2011 kam der rechtskräftige Gebührenbescheid vom Stadtentwässerungsamt.
Es geht nun um das Grundstück Nr. 3
Der Käufer von Grundstück 3, der ebenfalls den anteiligen Gebührenbescheid bekommen
hat, das ich die Gebühren für Grundstück 3 bezahle,
da die Arbeiten bereits im Herbst 2006 stattgefunden haben.
Nach meiner Auskunft beim Stadtentwässerungsamt ist für die Behörde dort,
immer der zur Zahlung verpflichtet, der im Zeitpunkt an dem der Bescheid ergeht,
im Grundbuch eingetragen ist. Das wäre der Käufer.
Nun meine Fragen:
1.
Das Grundstück wurde ja vor acht Monaten verkauft.
Wenn jetzt der Gebührenbescheid kommt, wer muss zahlen ?
Ich war zum Zeitpunkt der durchgeführten Arbeiten zwar noch der Grundstückseigentümer,
aber zum Zeitpunkt als der Gebührenbescheid erlassen wurde,
war ich ja bereits nicht mehr der Eigentümer im Grundbuch.
Auch habe ich mit den baulichen Sachen ja nichts zu tun,
da ich nur der reine Grundstücksverkäufer bin.
und nicht für die jeweiligen Haus-Anschlüsse zuständig bin.
so heißt es im Kaufvertag unter 6.:
"
Die Errichtung der Baulichkeiten, die in den der zuvor bezeichneten Teilungserklärung bezeichneten Unterlagen mit der Nr. 3 bezeichnet sind, ist allein Angelegenheit des Käufers."
2.
Der Käufer fordert von mir energisch, das ich die Kosten übernehmen soll.
Jedoch der Grundstückseigentümer ist gegenüber dem Stadtentwässerungsamt
per Bescheid nun zur Zahlung verpflichtet, kann er sich diesen Betrag von mir zurückfordern ?
Zu Ihrer Information sende ich Ihnen noch den Text mit den entsprechenden wichtigen Passagen
des Notarkaufvertrages mit.
(Der als Anhang (word Dokument) begefügte Notarvertag, ist nicht der Kaufvertag von Haus 3, sondern für Haus 4 vorgeshene,
aber vom Text her absolut identisch, ausser dem Datum und dem Kaufpreis)
Ich bedanke mich schon jetzt für Ihre freundliche Beantwortung meines Anliegens.
mit einem Nettem Gruss Thomas R.
Auszug Text
Grundstückskaufvertrag vom Juni 2010
6. Erläuternd wird bemerkt:
Der Begründung der Wohnungs- und Teileigentume (= Grundbücher von Stöcken Blätter 6327 bis 6330) geht zurück auf die Teilungserklärung vom 23.05.2006 (UR. 179/06 des amtierenden Notars) und die Ergänzungsurkunde vom 04.09.2006 (UR. 310/06 des amtierenden Notars). Beide Urkunden sind dem Erschienenen zu 2. vor der heutigen Beurkundung in Abschrift ausgehändigt worden. Bei der heutgen Beurkundung liegen jene Urkunden in begl. Abschrift vor, auf jene wird verwiesen. Auf deren nochmaliges Verlesen oder die Beifügung zu dieser Urkunde wird von den Erschienenen verzichtet.
Die Baulichkeiten, die in den Aufteilungsplänen (Anlage zur Urkunde vom 23.05.2005 -UR. 179/05 des amtierenden Notars-) mit der Nr. 3 bezeichnet worden sind, hat der Verkäufer 1. nicht errichtet. Unter diesem Gesichtspunkt ist auch der nachfolgend in § 2 Abs. 1. vereinbarte Kaufpreis zu sehen, der sich nur auf den Miteigentumsanteil an dem Grundstück bezieht.
Die Errichtung der Baulichkeiten, die in den der zuvor bezeichneten Teilungserklärung bezeichneten Unterlagen mit der Nr. 4 bezeichnet sind, ist allein Angelegenheit des Käufers.
§ 4
Besitzübergabe
1. Der Kaufgegenstand soll dem Käufer am 01.08.2010 zum Besitz übergeben werden,
nicht jedoch vor vollständiger Zahlung des Kaufpreises .
2. Die mit dem Kaufgegenstand verbundenen Rechte und Pflichten, die Gefahr des Kaufgegenstandes sowie sämtliche öffentliche und private Lasten und Abgaben (z.B. Grundsteuer usw.) gehen vom Tag der Besitzübergabe (Abs. 1.) an auf den Käufer über.
Die Verkehrssicherungspflichten obliegen dem Käufer ab der Besitzübergabe.
Soweit der Verkäufer bereits öffentliche und private Lasten und Abgaben für die Zeit nach der Besitzübergabe (Abs. 1.) für den Kaufgegenstand geleistet hat bzw. derartige Beträge noch von ihm erhoben und bezahlt werden, wird der Käufer nach Vorlage der entsprechenden Rechnungsunterlagen durch den Verkäufer eine entsprechende (zeitanteilige) Erstattung an den Verkäufer vornehmen.
3. Der Verkäufer erklärt, dass ein Instandhaltungsfonds der Eigentümergemeinschaft bisher nicht existiert und auch bisher keine Beschlüsse über Wohngeldzahlungen oder Sonderzahlungen durch die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer gefasst worden sind.
4. Alle bisherigen Anforderungen (für Erschließungsanlagen i. S. von § 127 Abs. 2 BauGB, Anlagen i. S. von § 127 Abs. 4 BauGB, d.h. insbesondere für Strom, Gas, Wärme, Wasser und Abwasser sowie Beiträge insbesondere Anschlusskosten nach Kommunalabgabenrecht) sind nach Kenntnis des Verkäufers bezahlt. Rückstände oder Stundungen sind nicht bekannt. Alle bisherigen Anforderungen gelten im Verhältnis der Vertragsteile zueinander als im Kaufpreis enthalten.
5. Der Käufer kann erst ab dem Zeitpunkt der Eigentumsumschreibung im Grundbuch das Stimmrecht in der Eigentümerversammlung ausüben. Bis zu jenem Zeitpunkt erteilt der Verkäufer hiermit dem Käufer mit Wirkung ab der Besitzübergabe (Abs. 1.) Vollmacht, das Stimmrecht nach eigenem Ermessen in Eigentümerversammlungen auszuüben.
§ 5
Sach- und Rechtsmängel
1. Sachmängel
Der Kaufgegenstand wird in dem heute vorhandenen und gebrauchten Zustand, der bei der Bemessung des Kaufpreises von den Vertragsparteien berücksichtigt worden ist, an den Käufer verkauft.
Der Käufer hat den Kaufgegenstand besichtigt. Dessen Zustand ist ihm deshalb in allen Teilen bekannt.
Eine bestimmte Größe, Güte und Beschaffenheit des Kaufgegenstandes wird vom Verkäufer nicht zugesichert und von den Vertragsparteien nicht vereinbart.
Die Vertragsparteien vereinbaren ergänzend bzw. stellen fest:
Alle Ansprüche und Rechte gegenüber dem Verkäufer wegen Sachmängeln des Kaufgegenstandes (Sonder- und Gemeinschaftseigentum) und aller Anlagen sowie der Verwertbarkeit des Kaufgegenstandes für die Zwecke des Käufers, werden hiermit ausgeschlossen. Garantien für die Beschaffenheit oder Haltbarkeit des Kaufgegenstandes werden nicht vom Verkäufer übernommen.
Mit den Vertragsparteien wurde die getroffene Vereinbarung über den Ausschluss der Mängelansprüche des Käufers eingehend erörtert. Der amtierenden Notar hat den Käufer darüber belehrt, dass ihm aufgrund dieser Vereinbarung bei etwaigen Mängeln keinerlei Ansprüche gegen den Verkäufer zustehen, der Käufer also auftretende Mängel auf eigene Kosten beseitigen muss, es sei denn, ein verborgener Mangel ist vom Verkäufer vorsätzlich oder arglistig verschwiegen worden.
Die Vertragsparteien sind sich einig und stellen fest, dass der vereinbarte Kaufpreis auch unter Berücksichtigung des umfassenden Sachmängelausschlusses ausgehandelt und angemessen ist.
2. Aufrechnungs-, Minderungs- oder Zurückbehaltungsansprüche
Der Käufer kann gegenüber Forderungen des Verkäufers aus dieser Urkunde nur dann aufrechnen oder Minderungs-, Zurückbehaltungsrechte oder Schadensersatzansprüche ausüben oder geltend machen, wenn der Gegenanspruch unbestritten oder der Anspruch rechtskräftig tituliert ist und der Käufer nicht selbst mit der ihm obliegenden Pflicht zur Zahlung des Kaufpreises in Verzug ist.
3. Rechtsmängel
Der Kaufgegenstand wird lastenfrei und frei von Ansprüchen oder Rechten Dritter übertragen, soweit sich aus diesem Vertrag nichts anderes ergibt.
Der Käufer tritt rechtsverbindlich in alle Regelungen und Vereinbarungen ein, die sich aus der Teilungserklärung ergeben.
Die Rechte Abt. II Nr. 1 und Nr. 2 werden vom Käufer übernommen.
Auftrag angenommen am 17.03.2011 14:23:26
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Lautenschlagerstr. 3, 70173 Stuttgart, Tel: 0711-7223-6737, Fax: 0711-7223-6738
Arbeitsrecht, Erbrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Baurecht, Verwaltungsrecht, Ausländerrecht
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Die Annahmerklärung und weitere Kommunikation kann nur zwischen Mandant und Anwalt eingesehen werden.
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