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Auftrag geschrieben am 17.03.2011 14:19:36

Grundstücksverkauf Wer trägt die Kosten f Gebührenbescheid vom Stadtentwässerungsamt

Rechtsgebiet: Grundstücke | Status: angenommen
mein Grundstücksverkauf (aufgeteilt nach Wohnungs- u.Teileigentum)

Ich habe ein Grundstück in Hannover welches 2006 durch Teilungserklärung
in 4 Grundstücke aufgeteilt wurde.

Die Teil-Grundstücke 1 & 2 wurden bereits 2006 von mir verkauft
und wurde bereits 2006 von den Käufern bebaut.

Das Teil-Grundstück Nr. 3 wurde von mir erst letztes Jahr am 1. 8. 2010 durch Notarvertag verkauft.
Teil-Grundstück 4 ist noch in meinem Eigentum.

Nun haben alle Käufer von Stadt Hannover – Abt. Stadtentwässerung
am 8. 3. 2011 einen Gebührenbescheid bekommen.
(Gesamtgebühren für das gesamte Grundstück 10.713,09 EUR)

also die jeweiligen Eigentümer von Haus 1 & 2 und 3 u. 4 anteilig.

Es handelt sich um Gebühren für die Herstellung von den Anschlusskanälen ( Abwasserrohre)
für die Grundstücke 1 & 2 & 3 & 4 an die Weizenfeldstrasse.

Die Kanal-Arbeiten wurden bereits im Herbst 2006 vom Stadtentwässerungsamt erstellt.

Aber erst jetzt am 8. 3. 2011 kam der rechtskräftige Gebührenbescheid vom Stadtentwässerungsamt.

Es geht nun um das Grundstück Nr. 3

Der Käufer von Grundstück 3, der ebenfalls den anteiligen Gebührenbescheid bekommen
hat, das ich die Gebühren für Grundstück 3 bezahle,
da die Arbeiten bereits im Herbst 2006 stattgefunden haben.

Nach meiner Auskunft beim Stadtentwässerungsamt ist für die Behörde dort,
immer der zur Zahlung verpflichtet, der im Zeitpunkt an dem der Bescheid ergeht,
im Grundbuch eingetragen ist. Das wäre der Käufer.

Nun meine Fragen:

1.
Das Grundstück wurde ja vor acht Monaten verkauft.
Wenn jetzt der Gebührenbescheid kommt, wer muss zahlen ?
Ich war zum Zeitpunkt der durchgeführten Arbeiten zwar noch der Grundstückseigentümer,
aber zum Zeitpunkt als der Gebührenbescheid erlassen wurde,
war ich ja bereits nicht mehr der Eigentümer im Grundbuch.
Auch habe ich mit den baulichen Sachen ja nichts zu tun,
da ich nur der reine Grundstücksverkäufer bin.
und nicht für die jeweiligen Haus-Anschlüsse zuständig bin.
so heißt es im Kaufvertag unter 6.:
"
Die Errichtung der Baulichkeiten, die in den der zuvor bezeichneten Tei­lungs­er­klä­rung bezeichneten Unterlagen mit der Nr. 3 bezeichnet sind, ist allein An­ge­le­gen­heit des Käufers."


2.
Der Käufer fordert von mir energisch, das ich die Kosten übernehmen soll.

Jedoch der Grundstückseigentümer ist gegenüber dem Stadtentwässerungsamt
per Bescheid nun zur Zahlung verpflichtet, kann er sich diesen Betrag von mir zurückfordern ?


Zu Ihrer Information sende ich Ihnen noch den Text mit den entsprechenden wichtigen Passagen
des Notarkaufvertrages mit.
(Der als Anhang (word Dokument) begefügte Notarvertag, ist nicht der Kaufvertag von Haus 3, sondern für Haus 4 vorgeshene,
aber vom Text her absolut identisch, ausser dem Datum und dem Kaufpreis)

Ich bedanke mich schon jetzt für Ihre freundliche Beantwortung meines Anliegens.

mit einem Nettem Gruss Thomas R.

Auszug Text
Grundstückskaufvertrag vom Juni 2010


6. Erläuternd wird bemerkt:
Der Begründung der Wohnungs- und Teileigentume (= Grundbücher von Stöcken Blätter 6327 bis 6330) geht zurück auf die Teilungserklärung vom 23.05.2006 (UR. 179/06 des amtierenden Notars) und die Er­gän­zungs­ur­kun­de vom 04.09.2006 (UR. 310/06 des amtierenden Notars). Beide Ur­kun­den sind dem Erschienenen zu 2. vor der heutigen Beurkundung in Ab­schrift ausgehändigt worden. Bei der heutgen Beurkundung liegen jene Ur­kun­den in begl. Abschrift vor, auf jene wird verwiesen. Auf deren noch­ma­li­ges Ver­le­sen oder die Beifügung zu dieser Urkunde wird von den Er­schie­ne­nen ver­zich­tet.

Die Baulichkeiten, die in den Aufteilungsplänen (Anlage zur Urkunde vom 23.05.2005 -UR. 179/05 des amtierenden Notars-) mit der Nr. 3 be­zeich­net worden sind, hat der Verkäufer 1. nicht errichtet. Unter die­sem Gesichtspunkt ist auch der nachfolgend in § 2 Abs. 1. vereinbarte Kauf­preis zu sehen, der sich nur auf den Miteigentumsanteil an dem Grundstück be­zieht.
Die Errichtung der Baulichkeiten, die in den der zuvor bezeichneten Tei­lungs­er­klä­rung bezeichneten Unterlagen mit der Nr. 4 bezeichnet sind, ist allein An­ge­le­gen­heit des Käufers.

§ 4
Besitzübergabe

1. Der Kaufgegenstand soll dem Käufer am 01.08.2010 zum Besitz übergeben we­rden,
nicht je­doch vor vollständiger Zahlung des Kauf­prei­ses .

2. Die mit dem Kaufgegenstand verbundenen Rechte und Pflich­ten, die Gefahr des Kaufgegenstandes sowie sämtliche öffentli­che und pri­va­te Lasten und Ab­ga­ben (z.B. Grundsteuer usw.) gehen vom Tag der Besitzübergabe (Abs. 1.) an auf den Käufer über.
Die Ver­kehrs­si­che­rungs­pflich­ten obliegen dem Käu­fer ab der Be­sit­zü­ber­ga­be.

Soweit der Verkäufer bereits öffentliche und private Lasten und Abgaben für die Zeit nach der Besitzübergabe (Abs. 1.) für den Kaufgegenstand ge­lei­stet hat bzw. der­ar­ti­ge Be­trä­ge noch von ihm erhoben und bezahlt we­rden, wird der Käu­fer nach Vor­la­ge der ent­spre­chen­den Rech­nungs­un­ter­la­gen durch den Ver­käu­fer ei­ne ent­spre­chen­de (zeitanteilige) Er­stat­tung an den Ver­käufer vor­neh­men.



3. Der Verkäufer erklärt, dass ein Instandhaltungsfonds der Ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft bisher nicht existiert und auch bisher keine Beschlüsse über Wohn­geld­zah­lun­gen oder Sonderzahlungen durch die einzelnen Wohnungs- und Teil­ei­gen­tü­mer gefasst worden sind.

4. Alle bisherigen Anforderungen (für Erschließungsanlagen i. S. von § 127 Abs. 2 BauGB, Anlagen i. S. von § 127 Abs. 4 BauGB, d.h. insbesondere für Strom, Gas, Wärme, Wasser und Abwasser sowie Beiträge ins­be­son­de­re An­schlusskosten nach Kommunalabgabenrecht) sind nach Kenntnis des Ver­käufers bezahlt. Rückstände oder Stun­dun­gen sind nicht be­kannt. Al­le bishe­rigen Anforderungen gelten im Verhältnis der Ver­trags­tei­le zueinan­der als im Kauf­preis enthalten.

5. Der Käufer kann erst ab dem Zeitpunkt der Eigentumsumschreibung im Grund­buch das Stimm­recht in der Eigentümerversammlung aus­üben. Bis zu je­nem Zeitpunkt erteilt der Verkäufer hiermit dem Käufer mit Wir­kung ab der Besitzüber­gabe (Abs. 1.) Vollmacht, das Stimmrecht nach ei­genem Er­messen in Eigentü­merversammlungen auszuüben.


§ 5
Sach- und Rechtsmängel

1. Sachmängel
Der Kaufgegenstand wird in dem heu­te vor­han­de­nen und ge­brauch­ten Zu­stand, der bei der Bemes­sung des Kauf­prei­ses von den Ver­trags­par­tei­en berücksichtigt wor­den ist, an den Käu­fer verkauft.
Der Käufer hat den Kaufgegenstand besichtigt. Des­sen Zu­stand ist ihm des­halb in allen Teilen bekannt.

Eine bestimmte Größe, Güte und Beschaffenheit des Kaufgegenstandes wird vom Verkäufer nicht zugesichert und von den Vertragspar­teien nicht verein­bart.

Die Vertragsparteien vereinbaren ergänzend bzw. stellen fest:

Alle Ansprüche und Rechte gegenüber dem Verkäufer wegen Sachmän­geln des Kaufgegenstandes (Sonder- und Gemeinschaftseigentum) und aller An­lagen so­wie der Ver­wert­bar­keit des Kaufgegenstan­des für die Zwecke des Käu­fers, wer­den hier­mit ausge­schlossen. Garantien für die Beschaf­fenheit oder Halt­bar­keit des Kaufge­genstandes werden nicht vom Verkäufer über­nom­men.

Mit den Vertragsparteien wurde die getroffene Vereinbarung über den Aus­schluss der Mängelansprüche des Käufers eingehend erörtert. Der amtie­renden Notar hat den Käufer darüber belehrt, dass ihm aufgrund die­ser Verein­barung bei et­waigen Mängeln keinerlei Ansprüche gegen den Ver­käufer zu­stehen, der Käufer also auftretende Mängel auf eigene Kos­ten be­sei­ti­gen muss, es sei denn, ein verborgener Mangel ist vom Verkäu­fer vor­sätz­lich oder arg­li­stig verschwiegen worden.

Die Vertragsparteien sind sich einig und stellen fest, dass der vereinbarte Kauf­preis auch unter Berücksichtigung des umfassenden Sachmängelaus­schlusses ausgehandelt und angemessen ist.

2. Aufrechnungs-, Minderungs- oder Zurückbehaltungsansprüche
Der Käufer kann gegenüber Forderungen des Verkäufers aus dieser Ur­kun­de nur dann aufrechnen oder Minderungs-, Zurückbehaltungsrechte oder Scha­densersatzansprüche ausüben oder geltend machen, wenn der Gegenan­spruch unbestritten oder der Anspruch rechtskräftig tituliert ist und der Käufer nicht selbst mit der ihm obliegenden Pflicht zur Zahlung des Kauf­prei­ses in Ver­zug ist.

3. Rechtsmängel
Der Kaufgegenstand wird lastenfrei und frei von Ansprüchen oder Rech­ten Drit­ter übertragen, soweit sich aus diesem Vertrag nichts anderes ergibt.
Der Käufer tritt rechtsverbindlich in alle Re­gelungen und Vereinbarungen ein, die sich aus der Teilungserklä­rung ergeben.

Die Rechte Abt. II Nr. 1 und Nr. 2 werden vom Käufer übernommen.


Auftrag angenommen am 17.03.2011 14:23:26
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Lautenschlagerstr. 3, 70173 Stuttgart, Tel: 0711-7223-6737, Fax: 0711-7223-6738
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