Auftrag geschrieben am 24.04.2011 11:37:41
Härtefall Eigenbedarf gegen Härtefall eines Studentes : überlegung wg. Revision
Rechtsgebiet: Mietrecht, Wohnungseigentum | Status: angenommenIch möchte Sie bitten , die Beratung zu übernehmen, nur Sie eine andere, sachliche Interpretation der Argumenten geben können , nur falls auch so empfunden. Vermutlich sucht jeder, der verliert, Schuld bei seinem Anwalt. Mein bisheriger Anwalt hat bei dem ersten und einzigen Gespräch alle meine Argumenten gut und brauchbar empfunden. Hat aber kein Argument verwendet und mir das auch nicht mitgeteilt. Seine Verteidigung umfasste sage und schreibe 2 Sätze (51 Wörter).
Sachverhalt: Ich habe eine Wohnung gekauft, weil meine Schwester Absicht hat hier in Würzburg zu ziehen. Die Wohnung habe ich vermietet gekauft (an ein Pärchen Studenten, die seit 1 Jahr da wohnten). Ich habe in November 2011 mit 3-Monatskündigungsfrist gekündigt. Die Mieter wollten die Kündigung nicht akzeptieren, so dass ich vor Gericht geklagt habe.
Vor dem Amtsgericht wurde meine Klage abgewiesen.
Im Gerichtsurteil des Amtsgerichts steht „... es besteht kein Zweifel an dem Eigenbedarf der Klägerin. Im konkreten Einzelfall ist aber ein Hinderungsgrund gegeben, nämlich der Umstand, dass der Beklagte ein Zwischenumzug währen des Prüfungszeitraumes nicht zuzumuten ist. ..."
Einer von der Mieter ist Jura-Student. Der hatte schriftliche Prüfungen in März 2011 und, falls er die erfolgreich besteht, mündliche Staatsprüfung im Juli 2011. Ob seine Freundin, mit der er zusammenlebt (der zweite Mieter) Prüfungen hat, ist unbekannt.
In meiner Kündigung im November habe ich den Mietern angeboten, nach Ende der schriftlichen Prüfungen des einen Mieters, und damit zum 31.03.2011, auszuziehen. Man hat nicht einmal die Gewissheit, dass es zu einer mündliche Prüfung kommen würde.
Mit der Kündigungsschreiben vom November.2011 habe ich mich den Mietern mitgeteilt, dass Sie ab sofort, ohne Berücksichtigung der Kündigungsfrist ausziehen dürfen, weil meine Schwester nicht fast ein Jahr mit dem Umzug warten möchte. In diesem Fall hätte das Auszug wesentlich vor dem Beginn der Prüfungen stattfinden können. Ich habe Nachweise gesammelt und auch den Mieter weiter vermittelt, dass es in der Stadt ein großes Angebot an Studentenwohnungen gibt. Finden einer neuen Wohnung wäre zu keinen Zeitpunkt ein Problem gewesen.
Ich habe die Schlussforderung, dass der Richter das Zeitraum : November-August komplett als Prüfungszeit anerkannt hat. Ich habe auch erfahren, dass im Vergleich mit früher die mündliche Prüfung von 3 auf 1 Stunde gekürzt wurde und man ca. 1 Tag für Vorbereitung bräuchte (mündliche Angabe meiner Rechtsanwalt nur mir gegenüber). Eigentlich hat jeder Student Prüfungen.
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Als zweites Argument im Gerichtsurteil wurde vorgetragen:"...Stet dem Mieter, nämlich wie hier eine Ersatzwohnung zur Verfügung, in der er nicht im Zeitraum der vertraglichen Beendigung des Mietverhältnis, wohl aber in absehbarer Zeit einziehen kann, so ist der in solchen Fällen erforderliche Zwischenumzug wegen der damit verbundenen persönlichen und finanziellen Belastung als besondere Härte zu bewerten( vgl. Landgericht Mannheim, NJW 1964???, S. 2307). Der Umstand, das ein Zwischenumzug auch durch die Gewährung einer Räumungsfrist nach §721 ZPO vermieden werden kann, ist unbeachtlich. Ein materiell rechtlicher Anspruch nach § 574 BGB hat Vorrang vor der in das Ermessen des Gerichts gestellten Räumnussfrist. Das gilt insbesondere wie hier, wenn der Umzugspunkt feststeht (vgl. Amtsgericht Waldshut, NJW 1990, S. 1051). Der Mieter muss kein genaues Umzugs nennen. Er muss allerdings den Monat angeben können, zu dem der Umzug sein möglich sein wird. Der Gesichtspunkt des Zwischenumzuges ist deshalb als besondere Härte im Sinne von § 574 BGB zu bewerten. (vg. Auch Schmidt-Futerer, Mietrecht zu §574 BGB, RNr.57).Vom Vorgenannten ausgehend ausgehend war zum jetzigen Zeitpunkt die Räumungsklage unbegründet. Das Gericht weist jedoch darauf hin, dass nach Durchführung der Prüfungen eine erneunte Räumungsklage Aussicht auf Erfolg haben dürften."
Die Tatsache ist, dass die Mieter den Monat Ihres Umzugs nie genau angegeben haben. Im Schreiben an mir von der Rechtsanwältin der Mietern hies: „.. Es wird Ihnen rechtzeitig mitgeteilt, ob unseren Mandanten zum 31.08.2011 ausziehen können oder ob sich eventuell noch ein kurzfirstige Zeitverschiebung ergibt." Die evtl. Zeitverschiebung wurde nicht definiert. In der Klageerwiderung schrieb die Anwältin".....ausserdem wurde der Klägerin erneunt in Aussicht gestellt, dass die Wohnung ohnehin im Laufe des Monats August geräumt werden würde". Der Richter hat das als feste Zusage interpretiert. Mein Anwalt hat in seiner Begründung dieses Punkt leider nicht erwähnt . Mein Anwalt hat genau mit 2 Sätze argumentiert, gegenüber 4 Seiten der gegnerischer Seite. Er schreibt, „... in der zeit von März bis Juli findet in der Regel keine Prüfungsvorbereitung statt, die mit einem Umzug unvereinbart wäre. Es ist nicht ersichtlich, weshalb es im vorliegendem Fall anders sein sollten." Das ist alles.
Die Mieter haben tatsächlich mitgeteilt, dass sie eine Ersatzwohnung hätten, die im August oder früher, oder später frei für sie würde. Meine Frage, ob die Wohnung eigene ist oder ob sie nicht früher wg. Eigenbedarf kündigen könnten, blieben unbeantwortet. Der Gericht hat auch keine Fragen gestellt. Jetzt haben die Mietern zum 31.07.2011 gekündigt.
Eigentlich steht jedem, der gekündigt wird, eine Ersatzwohnung zur Verfügung, wenn er nach dem Auszug nicht auf die Strasse bleibt. Jeder, der gekündigt wird, kann den Auszugspunkt um ein paar Monaten verschieben, mit der Behauptung, in ein halbes Jahr stünde ihm eine Wohnung zur Verfügung. Das höhlt den Inhalt der Kündigungsfrist aus.
Ich dachte auch, dass der Umstand, dass das Mieterpaar zu zweit sind, würde eine Rolle auch spielen, mein Anwalt hat das auch nicht erwähnt.
Ich habe einen ärztlichen Attest am Tag nach der mündlicher Verhandlung eingereicht. Der wurde aber vermutlich nicht berücksichtigt, weil der Urteil am Tag der mündlichen Verhandlung gefällt wurde. Der Attest sagt aus, das wg. meiner psychischen Verfassung sehr zu empfohlen wäre, wenn ein Familienmitglied in meiner Nähe wohnen würde und das mein Bedarf , auch aus Gesundheitsgründe, besteht. Das habe ich in der Kündigung nicht erwähnt, weil es mir zu privat ist.
Auftrag angenommen am 24.04.2011 11:46:42
Rechtsanwalt Michael J. Zuern
Seestraße 32, 83257 Gstadt, Tel: 08054 - 9233, Fax: 08054 - 9234
Zivilrecht, Erbrecht, Familienrecht, Baurecht, Vertragsrecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 301
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Die Annahmerklärung und weitere Kommunikation kann nur zwischen Mandant und Anwalt eingesehen werden.
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