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Auftrag geschrieben am 15.06.2011 13:05:20

Instandsetzung bzw. Erneuerung von Fensteranlagen

Rechtsgebiet: Mietrecht, Wohnungseigentum | Einsatz: € 50,00 | Status: angenommen
Sehr geehrte Damen und Herren,

in einer Wohnungseigentumsanlage, die dem Denkmalschutz unterliegt, sind Fenster mit Isolierverglasung, Verbundfenster sowie Kastenfenster und Einfachfenster vorhanden. An diesen Fensteranlagen ist unterschiedlicher Instandsetzungs- und Erneuerungsbedarf, der durch ein In.-Büro ermittelt wurde, erforderlich. Jetzt stellt sich die Frage, inwieweit die Eigentümergemeinschaft diese Kosten tragen muss, bzw. jeder einzelne Eigentümer. Die Teilungserklärung / Gemeinschaftsordnung bestimmt in zwei Paragraphen folgendes:


...
Gegenstand des Sondereigentums
Gegenstand des Sonderiegentums sind die in der Teilungserklärung bezeichneten Räume sowie die zu diesen Räumen gehörenden Bestandteile des Gebäudes, die verändert, beseitigt oder eingefügt werden können, ohne dass dadurch das gemeinschaftliche Eigentum oder ein auf Sondereigentum beruhendes Recht eines anderen Wohnungseigentüpmers über das nach § 14 WEG zulässige Maß hinaus beeinträchtigt oder die äußere Gestaltung des Gebäudes verändert wird.
...

...
1. Jeder Wohnungseigentümer ist auf eigene Kosten zur laufenden Instandhaltung und Instandsetzung der in seinem Sondereigentum stehenden Teile des Gebäudes und der Anlagen ohne Rücksicht auf die Ursache etwaiger Schäden nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Bewirtschaftung verpflichtet, so dass keinem der anderen Wohnungseigentümer das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil entsteht. Hierzu gehören insbesondere auch
....
die Vornahme sämtlicher Schönheitsreparaturen, der Reparaturen am Fußbdoenbelag, am innen Wand- und Deckenputz, an nichttragenden Zwischenwänden innerhalb der im Sondereigentum stehenden Räume, an sämtlichen Einrichtungsgegenständen und Verglasungen (Fenster und Türen im Bereich der Sondereigentumsräume, auch wenn sie Gemeinschaftseigentum sind);
....

Eine Aufzählung, was Sondereigentum ist, wie es viele Teilungserklärungen haben, ist in dieser nicht vorhanden.

Da nach meiner Auffassung keine eindeutige Regelung besteht, dass die Instandsetzung der Fenster durch den Eigentümer zu erfolgen hat, gehe ich von Gemeinschaftseigentum aus und bitte um Ihre rechtliche Würdigung und dem Verweis auf Rechtsquellen und Entscheidungen.

Mit freundlichen Grüßen

Der Ratsuchende



Auftrag angenommen am 15.06.2011 13:23:49
Rechtsanwalt Thomas Krause, LL.M.
Lüdemannstr. 54, 24114 Kiel + Rendsburg (M&P Herrenstr. 3), Tel: 04311284453, Fax: 04311283060
Versicherungsrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Miet und Pachtrecht, Sozialversicherung
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