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Auftrag geschrieben am 08.08.2011 11:10:50

Kaufvertrag wurde nachträglich storniert. Ware dennoch versendet.

Rechtsgebiet: Kaufrecht | Einsatz: € 75,00 | Status: angenommen
Sehr geehrte Damen, sehr geehrte Herren,

im Internetauktionshaus wurde ein Artikel verkauft. Es war ein Kaufvertrag zu Stande gekommen. Im Rahmen der eingereichten Kontoschliessung wurde der Artikel vom Inhaber der Plattform dann aber storniert.

Daraus kam die Meldung, dass der Kaufvertrag somit "offiziell" ungültig ist.

Da andere Kaufabwicklungen davon nicht betroffen waren, wurden diese alle noch versendet. Schliesslich gab es durch die erfolgreiche Auktion einen Kaufvertrag, welcher zu erfüllen war.

Nun ist es so, dass für die "stornierte" Auktion, wo der Kaufvertrag dann zurückgezogen wurde, die Ware mit den noch zu versendet werden müssenden Paketen, fälschlicherweise ebenfalls an den "Käufer" verschickt wurde.

Dem "ehemaligen Käufer" wurde das mitgeteilt, dass die Sendung irrtümlich doch raus gegangen ist und er wird gebeten, den Artikel unbedingt in der Herstellerversiegelung zu belassen und wieder zurückzusenden oder den Artikel zu behalten und dann auch das Bankkonto zu zahlen. Das war irrtümlich mit versendet.

Der Käufer wurde nicht angetroffen und daraufhin war die Sendung benachrichtigt. Laut des Zustellunternehmens wurde die Sendung dann vom Empfänger auch abgeholt.

Er teilt mit, dass "seine Eltern" die Ware abgeholt hätten, da er im Urlaub gewesen sei. Im Abliefernachweis steht die Unterschrift und auch, dass der Empfänger (original) den Artikel abgeholt hat.

Die Eltern hätten das Paket dann geöffnet und auch den Artikel als solches von der Herstellerversiegelung befreit. Obwohl nach öffnen des Paketes schon ersichtlich war, um was es sich handelt. Es hätte also gar nicht mehr weiter geöffnet werden müssen.

Jeder Mensch denkt sich doch, den Artikel habe ich nicht bestellt und schickt ihn zurück an den Absender. Wieso er noch geöffnet wird, ist mir schleierhaft.

Auch wenn die Eltern das Paket angenommen haben und gehen wir mal davon aus, dass der Elternteil, welcher das Paket abgeholt und in Empfang genommen hat, mit Vor- und Zunamen ebenfalls so heißt, wie der tatsächliche und richtige Emfänger, dann hätte er doch spätestens nach dem öffnen des Paketes sehen müssen, das dieses Produkt er nicht bestellt hat und es nicht für ihn ist.

Selbst wenn derjenige auch das Produkt erwartet hätte, weil er es ggfs. auch irgendwo geordert hat o.ä. müsste er doch sehen, dass der Absender ein anderer ist und die Sendung nicht für ihn bestimmt ist und er den Artikel dann in der Versiegelung lässt und mit der ggfs. namensgleichen Person spricht, sobald diese wieder vor Ort ist.

Zu dem Artikel gibt es keinen gültigen Kaufvertrag. Da er storniert wurde vom Betreiber. Der "echte Empfänger" hat den Artikel per PayPal mit Verbindung eines Gutscheines von 15% bezahlt. Die wurden mit dem Kaufpreis abgezogen. Das Geld hat er zurück erhalten. Den Gutschein, welchen er eingelöst hat für die Ware ist jetzt weg. Er bekommt diesen auch nicht mehr erstattet. Wenngleich er m.E. nach durch die spätere sowieso Stornierung gar nicht wirklich eingelöst war.

Der "Käufer" teilte mir nun mit, er wolle den Artikel entweder für den Preis behalten, welchen er abzüglich des Gutscheins bezahlt hätte oder diesen an mich zurücksenden. Das dann unfrei und natürlich unversiegelt und geöffnet.

Muss ich mich darauf nun einlassen? oder hat der Käufer auch nun Anrecht auf Schadenersatz von mir.

Schliesslich hat er einen Gutschein vom Plattformbetreiber über 15%, welcher im Rahmen der gültigen Auktion bei mir eingelöst wurde. Der Kaufvertrag ist dann aber (durch den Betreieber) storniert worden. Der Gutschein ist für den Käufer nun auch futsch. Die gewonnene Auktion storniert und den Gutschein, welchen er vom Betreiber erhalten hat und bei mir zunächst einlöste, ist für denjenigen auch weg.

Bitte vertreten Sie mich in dieser Sache. Strafrechtlich und Zivilrechtlich. Auch wenn es meine Schuld war, dass ich den Artikel fälschlicherweise verschickt habe, habe ich doch ein Recht auf Rückerhalt oder Bezahlung dessen. Wie war das, die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung "unser" Eigentum", oder "unberechtigte Bereicherung".

Oder muss ich es nun einfach hinnehmen, dass der Artikel komplett geöffnet ist und ich froh sein könnte, wenn ich den Artikel überhaupt zurück bekomme.


Auftrag angenommen am 08.08.2011 11:28:18
Rechtsanwalt Reinhard Otto
Karolinenstr. 8, 33609 Bielefeld, Tel: 0521/178960, Fax: 0521/176651
Arbeitsrecht, Familienrecht, Miet und Pachtrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht
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