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Auftrag geschrieben am 28.04.2011 16:33:16

Klage gegen das Land Rheinlandpfalz i.H.v. 720 000 - 1 200 000 + 30% Beteiligung

Rechtsgebiet: Schadensersatz | Status: Geschlossen
Guten Tag ich habe hier folgenden Auftrag für meinen Freund zu vergeben: Lesen sie sich bitte alles genau durch und entscheiden sie dann, ob sie diesen Auftrag zu den Konditionen annehmen.

Vorgeschichte: Mein Freund (27)war vom 25.11.2008 bis 10.06.2011 in der JVA Zweibrücken in RLP inhaftiert wegen Betrugsdelikte. Er wurde dann sehr frühzeitig entlassen. Während dieser Zeit verbrachte er mindestens 240 Tage auf einer Doppelzelle, die ca. 4-5 m2 groß war. Es bestand hier keine Ablüftung in der Zelle und keine seperate Abtrennung der Toilette, so dass hier keine Privatsphäre vorhanden war.

Es soll sich nun auf folgendes Urteil gestützt werden :
Aufgrund dieser menschenunwürdigen Behandlung kann dem betroffenen Häftling nach § 839 BGB ein Schadensersatzanspruch gegen das Land als Träger der Einrichtung zustehen, wobei durch das OLG Hamm beispielsweise eine Entschädigung von € 15 - € 20 pro Hafttag (OLG Hamm, 25.03.2009, 11 W 106/08), durch das OLG Schleswig-Holstein eine Entschädigung von € 3.000,00 als angemessen erachtet wurden. (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 19.06.2008, 11 U 24/07) Ausschlaggebend sind hierbei letztendlich die jeweiligen Umstände des Einzelfalles.

Mein Freund möchte nun Klage gegen das Land Rheinlandpfalz einreichen, auf Schmerzensgeld. Hierbei soll der Tagessatz zwischen 3000 und 5000 Euro liegen.

Hinweis: Zu beachten ist allerdings, dass ein Amtshaftungsanspruch nach § 839 Abs. 3 BGB nicht besteht, wenn es der Betroffene nicht versucht hat, den Schaden durch Einlegung eines Rechtsmittels abzuwenden. Es müsste daher in Ihrem Fall geprüft werden, ob und wie Sie versucht haben, sich gegen die Haftbedingungen durch beispielsweise eine Beschwerde zur Wehr zu setzen.

Ergänzende Antwort hierauf : Mein Freund hat immer mitgeteilt, dass er sich mit einer Doppelbelegung nicht einverstanden erklärt und man hat ihm persönlich gesagt, wenn er eine vorzeitige Entlassung in Betracht ziehen will, soll er sich ruhig verhalten . Er wurde spektakulär auf einer Erwachsenenstrafe auf 2/3 entlassen (2,11 Jahre) und ein kompletter Widerruf von 20 Monaten aus einer Jugendstrafe nchmals zur Bewährung ausgesetzt. Dies wäre sicherlich so nicht möglich gewesen wenn er sich mit Klagen gewehrt hätte. Auch hatte er Anträge geschrieben, dass er mit einem Häftling auf eine Zelle verlegt werden möchte, da man ihm gesagt hat, er muss seine Einzelzelle auf dem geschlossenen Gang verlassen wenn er Lockerung haben möchte, und wenn er auf den langen Gang verlegt werde, komme er in irgendeine Zelle. Er hatte aber auch immer parallel mehrere Anträge auf Einzelzelle gestellt, und es können auch andere Häftlinge bezeugen, dass Ihm dies zu schaffen machte.

Der Auftrag soll übernommen werden, in Form eines Schreibens an die JVA Zweibrücken zwecks Aufforderung zur Auskunft, wieviee Tage genau mein Freund auf einer Doppelzelle gelegen hat. Er kennt die Zeiträume. Es soll jedoch abgeglichen werden. Gleichzeitig soll die JVA Zweibrücken mit dem Vorwurf konfrontiert werden und hierzu eine Stellungsnahme angeben. Danach soll das Ministerium bzw die zuständige Stelle des Landes RLP zu einer Zahlung aufgefordert werden. Diese soll sich auf die o.g. Forderung belaufen. Sollte keine Einigung außergerichtlich erzielt werden, soll Klage beim zuständigen Landgericht erhoben werden.

Mein Freund ist ALG 2 Empfänger, ich Studentin. Die Summe i.H.v. 50 Euro bezieht sich auf das Schreiben an die JVA Zweibrücken und sofern diese Auskunft gibt, auf eine Aufforderung zur Zahlung an das Ministerium bzw die zuständige Stelle. Klage wird erhoben unter PKH. Dies wurde meinem Freund bereits in diversen Verfahren bewlligt.

ZUSATZ: Der angenommene Auftrag verpflichtet das Schreiben an die JVA Zweibrücken und eine Forderung an das Ministerium bzw die zuständige Stelle. Bei scheitern eines außergerichtichen Versuches erhebt der Anwalt im Auftrag meines Freundes Klage auf Schadenersatz in Form seiner Beiordnung eines ortsansässigen Anwaltes unter Bewilligung von PKH.

Bonus: Mein Freund möchte in einer Honorarvereinbarung eine Summe von 30% des Schadenersatzes an den Anwalt festhalten, die er bei Gewinn des Falles erhält.

Weitere Informationen zur Beantwortung vom Anwalt ersucht
geschrieben am 28.04.2011 16:42:42
Rechtsanwalt Fachanwalt für Strafrecht Marc N. Wandt
Kuhstraße 4, 58239 Schwerte, Tel: 02304/20060, Fax: 02304/200629
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Sehr geehrte Ratsuchende,

Ihr Auftrag ist in der geschilderten Form leider unrealistisch, weil auch das OLG Schleswig von einer TS-Höhe unter 30 EUR ausgeht. Eine Klage im sechs- bis siebenstelligen Bereich ist mithin aussichtslos.

Wird der Auftrag entsprechend eingeschränkt?

Mit freundlichen Grüßen

Marc N. Wandt
Rechtsanwalt
Weitere Informationen zur Beantwortung vom Anwalt ersucht
geschrieben am 28.04.2011 16:45:00
Rechtsanwalt Matthias Juhre
Langenbeckstraße 32, 45130 Essen, Tel: 0201 / 49 55 834, Fax: 0201 / 49 55 835
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Ihre Honorarvorstellung von 50 EUR brutto ist leider völlig ungenügend. Es verbleiben ca. 30 EUR netto, wobei noch Auslagen für Porto usw. abzuziehen sind. Der Zeitaufwand für Prüfung und Schriftverkehr ist damit nicht einmal annähernd vergütet.


Mit freundlichen Grüßen

M. Juhre
Rechtsanwalt
Auftrag vom Auftraggeber weiter eingegrenzt
geschrieben am 28.04.2011 17:17:41

Der annehmende Anwalt kann mir auch eine Einschätzung eines realistischen Betrages nennen, den er für 240 Tage sieht. Jedoch sollte versucht werden, einen außergerichtlichen Vergleich herbeizuführen.
Auftrag vom Auftraggeber weiter eingegrenzt
geschrieben am 28.04.2011 17:17:42

Der annehmende Anwalt kann mir auch eine Einschätzung eines realistischen Betrages nennen, den er für 240 Tage sieht. Jedoch sollte versucht werden, einen außergerichtlichen Vergleich herbeizuführen.
Weitere Informationen zur Beantwortung vom Anwalt ersucht
geschrieben am 28.04.2011 17:49:05


Bei eventuell maximal (!) 30,00 € pro Tag können Sie sich den Betrag selbst ausrechnen. Dann werden Sie auch selbst erkennen können, dass Ihr Einsatz völlig unangemessen im Verhältnis zum Aufwand ist. Im übrigen ist eine Vergütung, die nur über ein Erfolgshonorar angemessen werden könnte, eben keine angemessene Vergütung. Ausserdem sollten Sie mal § 4 a RVG lesen.

MfG

Kai-Uwe Dannheisser
Rechtsanwalt

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Auftrag vom Auftraggeber weiter eingegrenzt
geschrieben am 28.04.2011 17:53:59

Ich habe nicht viel Geld. Was soll ich machen. Zu den 50 Euro wird ja für das Verfahren Verfahrenskostenhilfe berechnet. Bei einem außergerichtlichen Vergleich wäre ich auch bereit die Kosten von dem Vergleich der mir zusteht zu bezahlen, was bei 240 Tage ja auch 7200 Euro Schadenersatz wären. Jedoch möchte ich zunächst an der oben genannten Forderung festhalten. Ggf. kann auch ein Beratungshilfeschein zu den 50 Euro dazu beantragt werden. Ich bitte einen Anwalt mir zu helfen.
Weitere Informationen zur Beantwortung vom Anwalt ersucht
geschrieben am 28.04.2011 18:21:44
Rechtsanwalt Matthias Juhre
Langenbeckstraße 32, 45130 Essen, Tel: 0201 / 49 55 834, Fax: 0201 / 49 55 835
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Bei einem Gegenstandswert von 7.200 EUR sieht das Gesetz eine Nettogebühr von 535,60 EUR vor.

Wenn Sie das nicht zahlen können, müssen Sie Beratungshilfe beantragen.

Sie können aber nicht erwarten, dass die Anwälte/innen hier Aufgaben des Sozialstaats aus eigener Tasche übernehmen. Bitte schließen Sie Ihre Anfrage daher.


Mit freundlichen Grüßen

M. Juhre
Rechtsanwalt
Weitere Informationen zur Beantwortung vom Anwalt ersucht
geschrieben am 28.04.2011 18:33:41


Sehr geehrte Ratsuchende,

leider haben Sie meine Antwort insoweit mißverstanden, als dass das OLG Schleswig eine Entschädigung pro Hafttag von € 3000,00 für angemessen erachtet. Das OLG Schleswig hat vielmehr eine Entschädigung von insgesamt € 3.000,00 angesetzt. Die von Ihnen angestrebte Summe wird somit leider nicht durchsetzbar sein.

Ich möchte Ihnen daher ebenfalls empfehlen, diese Anfrage zu schließen. Ihr Freund sollte sich einen Beratungshilfeschein ausstellen lassen und einen ortsansäössigen Kollegen mit seiner Vertretung beauftragen.

Mit freundlichen Grüßen


RA Michael Vogt
Weitere Informationen zur Beantwortung vom Anwalt ersucht
geschrieben am 28.04.2011 22:54:29
Rechtsanwalt Fachanwalt für Strafrecht Marc N. Wandt
Kuhstraße 4, 58239 Schwerte, Tel: 02304/20060, Fax: 02304/200629
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Die Tatsache, dass Sie an obiger Forderung festhalten wollen, macht Ihren Auftrag um so mehr unannehmbar.

Sie verlangen, dass eine undurchsetzbare Forderung eingeklagt wird, für die niemals PKH bewilligt werden würde. Der Anwalt soll also ein gigantisches Haftungsrisiko für "Peanuts" aus sich nehmen (bestenfalls für round about 70 EUR Beratungshilfe).

Bzgl. der angedachten Höhe: Wir sind hier nicht in den USA. Dies sollten Sie bedenken.

Hier werden Sie, zumindest für den gebotenen Einsatz, wahrscheinlich keine Hilfe finden, da der bearbeitende Anwalt quasi noch "Geld mitbringen müsste".