Auftrag geschrieben am 22.05.2010 10:16:49
Leistungsansprüche durch Krankheit
Rechtsgebiet: Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht | Status: angenommenNun bin ich seit dem 07.04.2010, wegen starker Rückenschmerzen krankgeschrieben. Ich kann die Tätigkeiten, in meiner Handelsagentur, zu 100 % nicht ausüben.
Letzte Woche schrieb mich die Versicherungsgesellschaft mit folgender Bitte an :
Zur Klärung der Ansprüche beabsichtigen wir, dass Vorerkrankungsverzeichnis anzufordern. Nennen Sie uns bitte den Namen Ihres Krankenversicherers für die Jahre 2003 bis 2008 sowie Ihre dortige Vertragsnummer.
Als Anhang wurde mir eine Schweigepflicht-Entbindungserklärung zugeschickt, einmal generell und einmal mir der Möglichkeit , dass ich keine Schweigepflicht-Entbindungserklärung erteile.
In meinen Versicherungsantrag, steht nicht geschrieben, dass ich für 6 Jahre eine Schweigepflicht-Entbindungserklärung abgeben muß.
Nun habe ich folgende Fragen dazu:
Kann die Versicherungsgesellschaft von mir verlangen, dass ich über sechs Jahre eine Schweigepflicht-Entbindungserklärung erteile ?
Wenn nicht, für welchen Zeitraum steht der Gesellschaft eine Auskunft zu ?
Auch möchte ich keine allgemeine Schweigepflicht-Entbindungserklärung erteilen. Kann ich ,bezogen auf meine derzeitige Diagnose genau formuliert ,meinen damaligen und noch heutigen Krankenversicherer, eine eingeschränkte Schweigepflicht-Entbindungserklärung erteilen ? Wenn ja, wie sollte diese formuliert sein ?
Auch möchte ich gern wissen, was die Versicherungsgesellschaft der anderen schreibt. Wie kann ich sicherstellen, dass ich den Inhalt auch 1 zu 1 mitgeteilt bekomme ?
Auftrag angenommen am 22.05.2010 12:39:59
Rechtsanwältin Dipl.-Jur. Susanne Schorn
Maximilianstr. 17, 93047 Regensburg, Tel: +49 941 46109920, Fax: +49 941 46109956
Arbeitsrecht, Versicherungsrecht, Verkehrsrecht, Mietrecht, Sozialrecht
Bewertungen: 73
Maximilianstr. 17, 93047 Regensburg, Tel: +49 941 46109920, Fax: +49 941 46109956
Arbeitsrecht, Versicherungsrecht, Verkehrsrecht, Mietrecht, Sozialrecht
Bewertungen: 73
Hinweis:
Die Annahmerklärung und weitere Kommunikation kann nur zwischen Mandant und Anwalt eingesehen werden.
Die Annahmerklärung und weitere Kommunikation kann nur zwischen Mandant und Anwalt eingesehen werden.
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwältin Schorn direkt*
*Weitere Informationen und eine Übersicht der 123recht.net Dienste finden Sie hier.

