Auftrag geschrieben am 23.06.2011 23:01:30
Letztwillige Verfügung - verheiratet und Kinder aus erster Ehe -
Rechtsgebiet: Erbrecht | Einsatz: € 150,00 | Status: angenommenMein Mann ist alleiniger Eigentümer eines Einfamilienhauses. Bereits vor der Hochzeit hat mir mein Mann die Mitbenutzung der gesamten Wohnung im Haus auf Lebenszeit eingeräumt. Es erfolgte im Grundbuch die Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit nach §§ 1090-1092 BGB.Nun wollen wir die Erbfolge regeln.
Mein Mann möchte im Falle seines Ablebens, dass das Haus nicht sofort veräußert wird, sondern mir unser Zuhause erhalten bleibt. Da seine beiden Kinder mit Sicherheit nicht nach Bierde (unser jetziger Wohnort) ziehen werden, würden die Kinder das Haus verkaufen wollen.
Mein Mann möchte jedoch, dass ich vorerst im Haus wohnen bleibe. Die Entscheidung über den Zeitpunkt der Veräußerung des Hauses soll einzig und allein bei mir liegen.
Wir würden gern regeln wollen, dass mit dem Verkauf des Hauses die Kinder meines Mannes ihren Pflichtteil – also jeder 1/8 - erhalten sollen.Meine Frage lautet: Wie lässte sich der letzte Wille meines Mannes regeln ?Freundlichst
Frau K.
-- Einsatz geändert am 24.06.2011 01:42:40
Weitere Informationen zur Beantwortung vom Anwalt ersucht
geschrieben am 23.06.2011 23:06:44
Sehr geehrte Ratsuchende,
50 € liegt schon unter dem Mindesteinsatz für einen Auftrag (100 €) und ist angesichts der Tragweite, der wirtschaftlichen Bedeutung und der anwaltlichen Haftung in diesem Fall viel zu gering bemessen - der Einsatz müsste schon im deutlich dreistelligen Bereich liegen, vielen Dank für Ihr Verständnis.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
geschrieben am 23.06.2011 23:06:44
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Lautenschlagerstr. 3, 70173 Stuttgart, Tel: 0711-7223-6737, Fax: 0711-7223-6738
Arbeitsrecht, Erbrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Baurecht, Verwaltungsrecht, Ausländerrecht
Bewertungen: 434
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Sehr geehrte Ratsuchende,
50 € liegt schon unter dem Mindesteinsatz für einen Auftrag (100 €) und ist angesichts der Tragweite, der wirtschaftlichen Bedeutung und der anwaltlichen Haftung in diesem Fall viel zu gering bemessen - der Einsatz müsste schon im deutlich dreistelligen Bereich liegen, vielen Dank für Ihr Verständnis.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
Auftrag angenommen am 24.06.2011 09:51:58
Rechtsanwalt Tobias Rösemeier
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Fachanwalt Familienrecht, Erbrecht, Sozialhilferecht, Zivilrecht, Medizinrecht
Bewertungen: 252
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Die Annahmerklärung und weitere Kommunikation kann nur zwischen Mandant und Anwalt eingesehen werden.
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