Auftrag geschrieben am 09.06.2009 08:02:22
Nahtlos-Regelung §125 SGB
Rechtsgebiet: Sozialrecht | Status: angenommenDie hiesige AA versucht nun mit allen Mitteln mich aus obiger Nahtlosigkeitsregelung heraus zu "katapultieren". Ergänzend anzumerken ist, dass ich noch im ungekündigten Angestelltenverhältnis stehe. Man droht mir die totale Einstellung des ALG I an, wenn ich mich nicht im durch den Amtsarzt der AA festgestellten Leistungsmaß zur Verfügung stelle, dass sind hier 3-6 Stunden pro Tag. Parallel dazu läuft ein Antrag beim Rentenversicherungsträger auf Reha./Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben/Erwerbsminderungsrente mit entsprechenden ärztlichen Untersuchungen und Vorgehensweisen wie üblich bei solchen Verfahren. Nun hat sich über die 1 3/4 Jahre der durchgängigen AU mein Gesundheitszustand (Psyche und Physis) weitergehend verschlechtert und es sind neue Krankheitsbilder hinzugekommen, die die AA, bzw. deren ärztl. Dienst nicht akzeptieren wollen. Da ich davon ausgehe, dass das Rentenversicherungsträgerverfahren bis zur Erwerbsminderungsberentnung noch Zeit in Anspruch nehmen wird, stellt sich die Frage der Verhaltensweise. Ich habe mich schon umfassend informiert, aber noch keine Lösung gefunden! Muß ich nach Bescheidzugang der AA (Einstellung der Leistung, mir stehen 15 Monate zu, durch langjährige lückelose Tätigkeit und mein Alter von 53 Jahren) Klage erheben. Muß ich mich privat rententechnisch und krankenkassenmässig selbst versichern, bekomme ich das nach positivem Klageausgang für mich ggf. von der AA zurück erstattet?! Was tun, wenn kein Geld mehr eingeht!? Bin ich ggf. noch durch meinen Arbeitgeber abgesichert (was ich eher nicht glaube!)?! Die AA verlangtvon mir eine Unterschrift unter eine Restleistungsvermögenserklärung, die mich u. A. dazu zwingt meinen Gesundheitszustand, sowie meine Behinderung bei etwaigen Bewerbungsgesprächen nicht zu benennen.
Meine Informationen sagen mir, dass wenn ich noch im ungekündigten Angestelltenverhältnis stehe, die 125ziger Regelung sowieso Anwendung findet, denn, sollte die AU beendet sein, müsste ich mich ja meinem alten Arbeitgeber zur Verfügung stellen und dort entweder meinen Urlaubsanspruch unter Gehaltszahlung abgelten oder dort arbeiten oder das Vertragsverhältnis lösen. Somit bin ich von dieser Seite aus gar nicht zu vermitteln, oder!? Genauso habe ich gelesen, dass die AA natürlich ein Gutachten erstellen kann, aber die endgültige Entscheidung des Rentenversicherungsträgers Priorität 1 hat, oder!?
Ja, nun sind Sie dran, ich bin sehr verwirrt, was nun passieren soll oder was die einzuleitenden Schritte sein sollten!?
Daher bitte ich um Mithilfe, besten Dank im Voraus.
Mit freundlichem Gruß
Auftrag angenommen am 09.06.2009 08:51:29
Rechtsanwältin Natascha Unruh
Hasenmark 21, 13585 Berlin, Tel: 030/36 75 37 13, Fax: 030/36 75 37 21
Arbeitsrecht, Familienrecht, Strafrecht, Zivilrecht, Sozialrecht
Bewertungen: 136
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Die Annahmerklärung und weitere Kommunikation kann nur zwischen Mandant und Anwalt eingesehen werden.
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