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zufriedene Nutzer
Auftrag geschrieben am 24.07.2011 16:54:52

Namensänderung nach erfolgter Einbürgerung abgelehnt

Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht | Einsatz: € 75,00 | Status: Geschlossen
Guten Tag,
ich wurde vor einem Monat eingebürgert, war davor ukrainische Staatsbürgerin. Nach der Einbürgerung wollte ich mein Name ändern/abkürzen (z.B. Birichenko -> Birich).
Suffix (Nachsilbe) -enko bedeutet in ukrainischen Sohn von Birich.
Vom Standesamt wurde das abgelehnt -> nach Art. 47 EGBGB sei es nicht möglich. Sie haben mir vorgeschlagen, Antrag auf öffentlich-rechtliche Namensänderung zu stellen, was ich auch gemacht habe. Meine Begründung stützte ich im Wesentlichen auf Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndVwV) - §37(2). Nun kam am Freitaf Brief vom Standesamt -> da mein Antrag keine Erfolgsaussichten hat, schlagen Sie mir vor, den Antrag zurückzuziehen...

Ein Beispiel aus der Gerichtspraxis: der Name "Piotr Meierow" könnte gemäß Art. 47 I 1 Nr. 5 EGBGB in "Peter Meier" geändert werden. So das LG München I in einer Entscheidung aus dem Jahre 2008.
Suffix (Nachsilbe) -ow bedeutet in Russischen das gleiche wie in Ukrainischen -enko.
Wenn Meierow Meier geworden ist (und das sogar nach nach Art. 47 EGBGB), warum kann ich nicht Birich heißen?...

http://www.rechtsanwaltdrpalm.de/eindeutschung.htm

Ich möchte hiermit einen Rechtsanwalt (bitte nur aus Hannover) beauftragen, der mich in dieser Sache
vertritt. Nehmen Sie den Auftrag bitte nur an, wenn Sie gute Chancen sehen, Namensänderung durchziehen. Danke.

-- Einsatz geändert am 24.07.2011 16:58:31
Weitere Informationen zur Beantwortung vom Anwalt ersucht
geschrieben am 24.07.2011 22:43:01
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Lautenschlagerstr. 3, 70173 Stuttgart, Tel: 0711-7223-6737, Fax: 0711-7223-6738
Arbeitsrecht, Erbrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Baurecht, Verwaltungsrecht, Ausländerrecht
Bewertungen: 434


Sehr geehrte Ratsuchende,

Sie sollten sich ggf. direkt an einen Anwalt Ihrer Wahl in Hannover wenden.

Gerne bin ich auch bereit Ihnen weiterzuhelfen, denn die räumliche Distanz sollte in diesem Fall keine große Bedeutung haben, jedenfalls nach meiner Meinung.

75 € ist allerdings für eine Vertretung unangemessen, denn bei einer Namensänderung beträgt die durchschnittliche anwaltliche Vergütung knapp 490,- € für das gesamte außergerichtliche Verwaltungsverfahren.

Ihr Einsatz sollte daher nicht unter 325,- € liegen.

Für eine Beratung ist Ihr Einsatz in Ordnung.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
Auftrag vom Auftraggeber weiter eingegrenzt
geschrieben am 24.07.2011 23:46:17

Die 75€ sind hier nur ein erstes Honorar, natürlich zahle ich die anfallenden Anwaltsgebühren für die jeweiligen Taten korrekt.
Weitere Informationen zur Beantwortung vom Anwalt ersucht
geschrieben am 24.07.2011 23:56:54
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Lautenschlagerstr. 3, 70173 Stuttgart, Tel: 0711-7223-6737, Fax: 0711-7223-6738
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Sehr geehrte Ratsuchende,

wenn Ihnen Ihre Bedingung "Anwalt aus Hannover" nicht weiter wichtig ist, dann nehme ich Ihren Auftrag gerne an.

Sie können dieses am besten hier kurz schriftlich bestätigen - danke.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
Auftrag vom Auftraggeber weiter eingegrenzt
geschrieben am 25.07.2011 15:09:43

Sehr geehrter Herr Hesterberg,

vielen Dank für Ihre Antwort und Angebot, ich würde lieber einen Rechtsanwalt aussuchen, der mich auch in einem gerichtlichen Verfahren vor Ort vertritt (sollte eine außergerichtliche Erledigung nicht möglich sein).

Mit freundlichen Grüßen
Weitere Informationen zur Beantwortung vom Anwalt ersucht
geschrieben am 26.07.2011 09:31:47
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Lautenschlagerstr. 3, 70173 Stuttgart, Tel: 0711-7223-6737, Fax: 0711-7223-6738
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Sehr geehrte Ratsuchende,

das kann ich nachvollziehen.

Ein letzter Versuch unternehme ich aber gerne trotzdem:
Sollte sich hier kein Anwalt aus Hannover finden, so bin ich gerne bereit, die Sache zu übernehmen.

Lediglich bei einem Gerichtstmerin müsste ein Terminsvertreter beauftragt werden - ansonsten ließe sich die Sache durchaus schriftlich nahezu erschöpfend vorbereiten, was dann in einer mündlichen Verhandlung zumeist lediglich noch erörtert würde.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt