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Auftrag geschrieben am 25.05.2009 11:54:36

OHG Gründung - Prüfung und Abgleich Gesellschaftervertrag mit Testament

Rechtsgebiet: Gesellschaftsrecht | Status: angenommen
Sehr geehrte Damen und Herren,

gemeinsam mit meinem Bruder bin ich Erbe eines Ladengeschäfts geworden. Unser Vater führte das Geschäft als Einzelunternehmer, welches wir jetzt als OHG weiterbetreiben möchten.

Das Testament unseres Vaters gibt klare Weisungen, insbesondere

- in Bezug der Weitergabe des Erbes auch auf unsere Nacherben,
- den Ausschluss der Auseinandersetzung der Gemeinschaft,
- die Aufnahme von Hypotheken nur unter Bedingungen und
- den weitgehenden Ausschluss des Verkaufs der Unternehmung.

Gerne möchten wir diesen Wunsch unseres Vaters - sofern er nicht handels- und gesellschaftsrechtlich durch Gesetz schon abgedeckt ist - über einen entsprechenden "testamentskonformen" Gesellschaftervertrag absichern, bzw. sicherstellen, das sein Testament durch Vertragsfehler nicht übergangen werden kann.

Beiliegenden Entwurf des Gesellschaftervertrages stellen wir für eine umfassende Prüfung und Überarbeitung (mit evtl. Gestaltungsentwürfen)* zur Verfügung, ebenfalls nach Auftragsannnahme natürlich zum Abgleich die betreffenden Passagen des Testaments.

Vielen Dank für Ihr Interesse!


*Anm.: Dabei sind - weil der gesetzlichen Regelung wohl widersprechend - insbesondere die Absätze

- der "Gesellschafterkreis" (mit Nachfolgeberechtigten),
- die "Gesellschaftereinlagen" (nur Sachwerte),
- die "Geschäftsführung und Vetretung" und
- das Verfahren bei "Kündigung, Ausschluss oder Tod eines Gesellschafters"

entsprechend Testament zu überarbeiten.

Weitere Informationen zur Beantwortung vom Anwalt ersucht
geschrieben am 25.05.2009 14:05:35
Rechtsanwalt Kay Fietkau
Jacobstraße 8-10, 04105 Leipzig, Tel: 0341-49250002, Fax: 0341-49250009
Gesellschaftsrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Medienrecht, Steuerrecht, Internet und Computerrecht
Bewertungen: 82


Sehr geehrter Ratsuchender,

aufgrund des gewerblichen Hintergrundes Ihrer Anfrage sollten Sie den Einsatz angemessen nicht unter 400,00 € erhöhen.

Mit freundlichen Grüßen

Fietkau
Rechtsanwalt






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