Auftrag geschrieben am 05.10.2009 15:21:03
Praktikumsbescheinigung
Rechtsgebiet: Hochschule, Prüfungen | Status: GeschlossenHierzu benötige ich noch gemäß § 9 I Nr. 3 JAG (Hessen) die Bescheinigung über ein Wahlpraktikum.
Es handelt sich um das 3. Praktikum („Anwaltspraktikum“), an das keine spezifischen Anforderungen gestellt werden, es muss lediglich bei einem in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt während der Semesterferien (18.08.2009 – 11.10.2009) über einen Zeitraum von einem Monat stattgefunden haben. In der Praxis lassen sich viele Kommilitonen diese Bescheinigung von einem ihnen bekannten Anwalt ausfüllen, ohne sich tatsächlich in seiner Kanzlei aufgehalten zu haben, es gibt insoweit keine verbindlichen Vorgaben über die inhaltliche Ausgestaltung der Praktikumszeit, selbst das einmonatige Verwaltungspraktikum fand nur an wenigen Tagen statt.
Da ich keinen Anwalt persönlich kenne und eine Praktikumsbescheinigung unbedingt noch für den nächsten Meldetermin im Dezember brauche (also nicht bis zu den nächsten Semesterferien warten kann), hoffe ich die Bescheinigung auf diesem Wege erhalten zu können, wobei eine Abwicklung per Post am einfachsten wäre:
Diesem Auftrag ist als Dokument ein Blanko-Praktikikumsbescheinigung beigefügt, der Anwalt bräuchte nur das 3. Feld („Wahlpraktikum“) auszufüllen (das Praktikum sollte vorzugsweise rückwirkend vom 01.09.2009 bis zum 30.09.2009 stattgefunden haben), das Formular zu unterschreiben und mir per Post zuzuschicken.
Sollte der Anwalt der Ansicht sein, dass die physische Präsenz des Praktikanten am Praktikumsort zwingend erforderlich ist und mir dennoch mit der Bescheinigung mittels Durchführung dieses Auftrags helfen wollen, so können wir auch gerne eine Art Kurzpraktikum durchführen (1 Termin, mehrminütige Einführung in die anwaltliche Tätigkeit, o.ä.) und die Bescheinigung vor Ort ausfüllen. Diese Form der Auftragsbearbeitung möchte ich jedoch auf den Großraum Frankfurt am Main begrenzen; für Anwälte ausserhalb Hessens steht dieser Auftrag nur in Form der Abwicklung über Post mittels Zusendung der Bescheinigung zur Verfügung (ggf. nach telefonischer Rücksprache, falls der Anwalt dies wünscht).
Weitere Informationen zur Beantwortung vom Anwalt ersucht
geschrieben am 05.10.2009 15:26:35
Guten Tag!
Sie erwarten doch nicht allen Ernstes, dass sich hier ein Kollege findet, der Ihnen gegen Bezahlung rückwirkend eine Praktikumsbescheinigung ausstellt (und sich damit u.U. selbst strafbar macht) ?
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Biernacki
Rechtsanwalt
geschrieben am 05.10.2009 15:26:35
Rechtsanwalt Alexander Biernacki
Friedrichstr. 171, 10117 Berlin, Tel: 030/577091222, Fax: 030/577091229
Verkehrsrecht, Strafrecht, Zivilrecht, Verwaltungsrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 97
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Guten Tag!
Sie erwarten doch nicht allen Ernstes, dass sich hier ein Kollege findet, der Ihnen gegen Bezahlung rückwirkend eine Praktikumsbescheinigung ausstellt (und sich damit u.U. selbst strafbar macht) ?
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Biernacki
Rechtsanwalt
Weitere Informationen zur Beantwortung vom Anwalt ersucht
geschrieben am 05.10.2009 16:00:29
Sehr geehrter Fragesteller,
die Äußerungen des Kollegen sprechen für sich - denen habe ich zuzustimmen und nichts hinzuzufügen.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
geschrieben am 05.10.2009 16:00:29
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Lautenschlagerstr. 3, 70173 Stuttgart, Tel: 0711-7223-6737, Fax: 0711-7223-6738
Arbeitsrecht, Erbrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Baurecht, Verwaltungsrecht, Ausländerrecht
Bewertungen: 390
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Sehr geehrter Fragesteller,
die Äußerungen des Kollegen sprechen für sich - denen habe ich zuzustimmen und nichts hinzuzufügen.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
Auftrag vom Auftraggeber weiter eingegrenzt
geschrieben am 05.10.2009 16:40:36
Liebe Herrn Rechtsänwälte,
ich erkenne nicht, woraus sich hier eine Strafbarkeit für den Bescheinigungsaussteller ergeben sollte, es würde sich doch allenfals um eine "schriftliche Lüge" handeln (eindeutig nicht um eine Urkundenfälschung nach § 276 StGB), die nur in den besonderen Fällen der §§ 268 ff. StGB strafbar wäre. Die Bescheinigung stellt aber keinen amtlichen Ausweis, aufenthaltrechtliches Papier, Gesundheitzeugnis oder dergleichen dar, auch keine öffentliche Urkunde nach § 271StGB, deshalb verstehe ich nicht, wo das Problem liegt. Sollte es hierfür (mir unbekannte) Normen des Sonderstrafrechts geben, so kann man dann die Form des Kurzpraktikums wählen, oder vielleicht ein "Telefonpraktikum" über 5 Minuten durchführen (vielleicht von einem Anwalt, der auch Telefonberatung anbietet und mir Einblick in diese Form der Anwaltstätigkeit vermitteln möchte ?). Ich fänds schade, wenn eine Bescheinigung auf diesem Wege nicht ohne Probleme ausstellbar wäre, sollte eine oben beschriebene Abwicklung über Post irgendwelche Nachteile für den Anwalt mit sich bringen, so möchte ich den Auftrag alleine auf die Kurzpraktikumsform (sihe oben) in Hessen beschränken.
Freundliche Grüße !
geschrieben am 05.10.2009 16:40:36
Liebe Herrn Rechtsänwälte,
ich erkenne nicht, woraus sich hier eine Strafbarkeit für den Bescheinigungsaussteller ergeben sollte, es würde sich doch allenfals um eine "schriftliche Lüge" handeln (eindeutig nicht um eine Urkundenfälschung nach § 276 StGB), die nur in den besonderen Fällen der §§ 268 ff. StGB strafbar wäre. Die Bescheinigung stellt aber keinen amtlichen Ausweis, aufenthaltrechtliches Papier, Gesundheitzeugnis oder dergleichen dar, auch keine öffentliche Urkunde nach § 271StGB, deshalb verstehe ich nicht, wo das Problem liegt. Sollte es hierfür (mir unbekannte) Normen des Sonderstrafrechts geben, so kann man dann die Form des Kurzpraktikums wählen, oder vielleicht ein "Telefonpraktikum" über 5 Minuten durchführen (vielleicht von einem Anwalt, der auch Telefonberatung anbietet und mir Einblick in diese Form der Anwaltstätigkeit vermitteln möchte ?). Ich fänds schade, wenn eine Bescheinigung auf diesem Wege nicht ohne Probleme ausstellbar wäre, sollte eine oben beschriebene Abwicklung über Post irgendwelche Nachteile für den Anwalt mit sich bringen, so möchte ich den Auftrag alleine auf die Kurzpraktikumsform (sihe oben) in Hessen beschränken.
Freundliche Grüße !
Weitere Informationen zur Beantwortung vom Anwalt ersucht
geschrieben am 05.10.2009 17:40:29
Ob strafbar oder nicht, jeder Rechtsanwalt hat jedenfalls das Berufsrecht zu beachten.
Dort ist als allgemeine Berufspflicht festgeschrieben, dass sich jeder Anwalt der Achtung und des Vertrauens des Berufs als würdig zu erweisen hat (§ 43 S. 2 BRAO).
Das Ausstellen schriftlicher Lügen ist damit sicherlich nicht vereinbar. Das gilt ganz besonders dann, wenn der schriftliche Lügner sich auch noch mit Namen und Kanzleiadresse der Öffentlichkeit im Internet präsentiert.
Zivilrechtlich ist Ihr Ansinnen sittenwidrig bzw. in Verbindung mit den Vorschriften des Juristenausbildungsgesetzes gesetzwidrig.
Ich darf Sie daher bitten, den Auftrag zurückzunehmen.
geschrieben am 05.10.2009 17:40:29
Rechtsanwalt Matthias Juhre
Langenbeckstraße 32, 45130 Essen, Tel: 0201 / 49 55 834, Fax: 0201 / 49 55 835
Nachbarschaftsrecht, Reiserecht, Miet und Pachtrecht, Baurecht, Zivilrecht
Bewertungen: 335
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Ob strafbar oder nicht, jeder Rechtsanwalt hat jedenfalls das Berufsrecht zu beachten.
Dort ist als allgemeine Berufspflicht festgeschrieben, dass sich jeder Anwalt der Achtung und des Vertrauens des Berufs als würdig zu erweisen hat (§ 43 S. 2 BRAO).
Das Ausstellen schriftlicher Lügen ist damit sicherlich nicht vereinbar. Das gilt ganz besonders dann, wenn der schriftliche Lügner sich auch noch mit Namen und Kanzleiadresse der Öffentlichkeit im Internet präsentiert.
Zivilrechtlich ist Ihr Ansinnen sittenwidrig bzw. in Verbindung mit den Vorschriften des Juristenausbildungsgesetzes gesetzwidrig.
Ich darf Sie daher bitten, den Auftrag zurückzunehmen.
Auftrag vom Auftraggeber weiter eingegrenzt
geschrieben am 05.10.2009 18:55:05
Ich habe nirgends eine Schaltfläche zur Rücknahme des Auftrags gefunden, es ist z.Zt. nur eine Inhaltseinschränkung oder Änderung der Vergütungshöhe möglich.
Der Auftrag enthält verschiedene Ausführungsmöglichkeiten, auch ein Telefonpraktikum oder ein Praktikum mit physischer Anwesenheit mit rückwirkendem Beginn (die vorlesungsfreie Zeit endet am 11.10.2009), beschränkt auf Hessen (dies stellt für den Anwalt einen erhöhten Aufwand dar, ich wäre auch bereit, eine zusätzliche Aufwandsentschädigung zu zahlen).
Selbstverständlich soll der Auftrag nur in einer Weise durchgeführt werden, die weder rechts- noch sittenwidrig ist. Dies soll von dem ausführenden Rechtsanwalt beurteilt werden. Sollte jeder Anwalt der Auffassung sein, eine Auftragsdurchführung wäre in keinem der genannten Wege möglich, ohne rechts- oder sittenwidrig zu sein, dann läuft der Auftrag ins Leere und erlischt in 7 Tagen automatisch.
Ich möchte niemanden dazu bewegen, etwas für ihn nachteiliges zu tun, sondern suche nur verzweifelt nach einer Möglichkeit, in einer rechtlich gerade noch zulässigen Weise eine Praktikumsbescheinigung zu erhalten.
geschrieben am 05.10.2009 18:55:05
Ich habe nirgends eine Schaltfläche zur Rücknahme des Auftrags gefunden, es ist z.Zt. nur eine Inhaltseinschränkung oder Änderung der Vergütungshöhe möglich.
Der Auftrag enthält verschiedene Ausführungsmöglichkeiten, auch ein Telefonpraktikum oder ein Praktikum mit physischer Anwesenheit mit rückwirkendem Beginn (die vorlesungsfreie Zeit endet am 11.10.2009), beschränkt auf Hessen (dies stellt für den Anwalt einen erhöhten Aufwand dar, ich wäre auch bereit, eine zusätzliche Aufwandsentschädigung zu zahlen).
Selbstverständlich soll der Auftrag nur in einer Weise durchgeführt werden, die weder rechts- noch sittenwidrig ist. Dies soll von dem ausführenden Rechtsanwalt beurteilt werden. Sollte jeder Anwalt der Auffassung sein, eine Auftragsdurchführung wäre in keinem der genannten Wege möglich, ohne rechts- oder sittenwidrig zu sein, dann läuft der Auftrag ins Leere und erlischt in 7 Tagen automatisch.
Ich möchte niemanden dazu bewegen, etwas für ihn nachteiliges zu tun, sondern suche nur verzweifelt nach einer Möglichkeit, in einer rechtlich gerade noch zulässigen Weise eine Praktikumsbescheinigung zu erhalten.



