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Auftrag geschrieben am 19.09.2011 17:32:53

Prüfung Geschäftsmodell Vermittlung von Haushaltshilfen

Rechtsgebiet: Sozialversicherungsrecht | Einsatz: € 200,00 | Status: angenommen
Hallo,

ich möchte rumänische Haushaltshilfen nach Deutschland vermitteln. Hierzu wurde eine Firma gegründet (Ltd. & Co. KG) die einen Dienstleistungsvertrag zwischen Kunden und Auftragnehmer, einer rumänischen S.R.L. vermittelt. Für diese Vermittlungstätigkeit wird vom Kunden ein fester Betrag gezahlt. Die Leistungen der Vermittlungsfirma wird in einem Vermittlungsvertrag vereinbart.

Das Personal ist in einer rumänischen S.R.L. eingestellt und in Rumänien ordnungsgemäß sozialversichert. Für das Personal wird eine A1 Bescheinigung vorgelegt. Die zu erbringenden Dienstleistungen sind in dem Dienstleistungsvertrag zwischen Kunden und Rumänischer Firma detailliert festgelegt. Der Kunde zahlt einen monatlichen Betrag an die rumänische Firma.

Obwohl das Geschäftsmodell gemäß diversen Urteilen des Europäischen Gerichtshofes sicher legal ist, wird nach meinen Informationen derzeit von einigen deutschen Behörden versucht, die Rechtmäßigkeit dieses Geschäftsmodells in Frage zu stellen. Beispielsweise kann der offiziellen Website der Stadt Hamburg folgendes entnommen werden:

"Versorgung durch osteuropäische Anbieter

Anbieter aus den Beitrittsländern der Europäischen Union (Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn, Bulgarien und Rumänien) dürfen im Rahmen der wirtschaftlichen Freizügigkeit auch in Deutschland durch eigene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter tätig werden.

Osteuropäische Pflege- und Versorgungsdienste können deshalb im Rahmen von Werk- und Dienstleistungsverträgen Pflegeleistungen und hauswirtschaftliche Versorgung in deutschen Haushalten erbringen. Voraussetzung dafür ist,
dass die Dienste im Heimatland ebenfalls wirtschaftlich tätig sind
die Leistungen im deutschen Haushalt von der Entsendefirma organisiert, dirigiert und verantwortet werden.

Wenn die Mitarbeiter im Haushalt der pflegebedürftigen Person untergebracht und verpflegt werden, gilt dies in der Regel als Indiz für ein Beschäftigungsverhältnis mit der deutschen Familie, und es wird davon ausgegangen, dass zwischen der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter und dem deutschen Haushalt ein Arbeitsverhältnis besteht. Dann gelten die allgemeinen Regeln über die Beschäftigung ausländischer Mitarbeiter."

Unsere Haushaltshilfe wäre damit illegal beschäftigt, sobald sie auch im Haushalt des Kunden wohnt.

Vielen anderen Quellen ist dagegen zu entnehmen, dass unser Geschäftsmodell legal ist, sobald die Mitarbeiterin im Ausland fest beschäftigt ist und eine A1 Bescheinigung vorlegen kann.

Ich bin etwas verunsichert bin und möchte kein illegales Personal vermitteln.

Meine Auftrag:

Prüfung des Geschäftsmodells und der Verträge auf Risiken und Legalität sowie im Bedarfsfall Verbesserungsvorschläge.


Auftrag angenommen am 19.09.2011 18:19:36
Rechtsanwältin Ulrike J. Schwerin
Eisenberger Straße 1, 07774 Dornburg-Camburg, Tel: 036421 / 24930, Fax: 036421 / 24933
Familienrecht, Sozialrecht, Strafrecht, Kaufrecht, Mietrecht, Arbeitsrecht, Verkehrsrecht, Zivilrecht
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