Auftrag geschrieben am 01.11.2010 08:48:56
Prüfung der Erfolgsaussichten einer Berufung
Rechtsgebiet: Generelle Themen | Status: angenommenich bitte einen Fachanwalt für Vertragsrecht, Zivilrecht und Teilungsversteigerungsrecht um die Prüfung der Erfolgsaussichten für eine Berufung vor dem Landgericht Ingolstadt, gegen ein Urteil vom Amtsgericht Ingolstadt, unter Einbeziehung der im November 2008 vorhandenen höchstrichterlichen Rechtsprechung.
Ich hätte im Wege einer Berufung vor dem Landgericht Ingolstadt aus meiner Sicht, u .a. auch gerne das Folgende erreicht:
1. Wenn ich von meiner damaligen Anwältin richtig beraten worden wäre, dann hätte ich mit ihr vor Mandatsbeginn eine Beratungsgebühr von 250.00 EUR vereinbart.
2. Dass meine damalige Anwältin, für. Ihre ausgeführten Tätigkeiten nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, grundsätzlich höchstens 1/10 vom halben Verkehrswert Gebühren einfordern könnte. (siehe BGH XII ZR 244/90)
3. Dass ich auch einen Rechtsanspruch auf eine gerichtliche Freistellung von der gesamten Honorarforderung gerichteten Schadensersatzanspruch wegen Verstoßes gegen § 49b Abs. 5 BRAO haben könnte.
a. ich werfe meiner damaligen Anwältin vor, dass sie mich vor Mandatsauftrag nicht darüber informiert hat, dass sie nach dem Gegenstandswert von 170 000.00 € abrechnen wird, obwohl sie dazu nach dem Gesetz verpflichtet war. (siehe BGH ZR 135/08)
b. dass sie mir damit die Möglichkeit zum Nachfragen nicht ermöglicht hat , ob ich auch mit
ihr einen Beratungsvertrag in Höhe von z.B. 250.— EUR oder eine Gebührenabrechnung von
1/10 vom halben Verkehrswert haben könnte, und falls zwischen ihr und mir keine Einigung
zustande gekommen wäre, dann hätte ich mich empfohlen und mich nach einem anderen
Anwalt umgesehen, einen der höchstens nach 1/10 vom halben Verkehrswert seine
Gebühren berechnen würde.
4. Dass ich keine Anwaltsgebühren für nutzlose Tätigkeiten bezahlen müsste. Ich werfe meiner Anwältin vor, sie hätte die im Gesetz und in der höchstrichterlichen Rechtsprechung verankerte Schadensbegrenzung unbeachtet gelassen, weil sie am 12.11.2008 eigenmächtig eine nutzlose Erinnerung in einem 7 seitenlangen Schriftsatz angefertigt und zusätzlich auch noch einen nutzlosen Antrag auf einstweilige Anordnung beim Vollstreckungsgericht Ingolstadt gestellt habe, obwohl für sie als spezialisierte Fachanwältin für Familienrecht bereits am 05.11.2008 klar und deutlich, in dem Beschluss vom Vollstreckungsgericht vom 31.10.2008 zu erkennen war, dass mein Einstellungsbegehren nicht mehr benötigt wurde.
5. Dass ein Berufungsgericht; lt. der höchstrichterlichen Rechtsprechung, meinen Vortrag im Amtsgerichtsverfahren vom 11.10.2010. nicht als verspätet ansehen würde. (siehe BGH- VII ZR 43/04; VI ZR 395/02; VIII ZR 164/03)
6. Dass das Amtsgericht Ingolstadt anhand vorliegender höchstrichterlicher Rechtsprechung, mir meine begehrte Widerklage, selbst nach geschlossener mündlicher Verhandlung hätte zulassen müssen.
7. Dass nach der höchstrichterlichen Rechsprechung, das Amtsgericht Ingolstadt, bei offensichtlich fehlerhafter erfolgter Protokollierung, mir einen Rechtsanspruch auf eine Protokollberichtigung hätte zugestehen müssen.
8. Dass das Amtsgericht Ingolstadt den in der Verfassung garantierten mündlichen Sachvortrag in freier Rede und die vorgeschrieben mündliche Antragstellung, in einer mündlichen Verhandlung und eine Antragstellung für eine Freistellung von Gebühren und ggf. für einen Schadensersatzanspruch, mir hätte zugestehen müssen.
Ich habe das dazugehörige Urteil vom Amtsgericht Ingolstadt am 21.10.2010 per Einwurfeinschreiben erhalten. Wenn ich einen Rechtsanspruch auf eine Berufung haben sollte, möchte der Fachanwalt sich bitte mit meiner Rechtschutzversicherung HUK in Verbindung setzen und mich vor dem Landgericht Ingolstadt in dem Berufungsverfahren fachgerecht vertreten
Für weitere Fragen stehe ich Ihnen gern jederzeit zur Verfügung. Für meine Bitte um möglichst schnelle Bearbeitung und Beantwortung meines vorgenannten Schreibens.
Vielen Dank im Voraus.
Auftrag angenommen am 03.11.2010 09:11:35
Rechtsanwältin Marion Deinzer
Wieseneckstraße 26, 90571 Schwaig b. Nbg., Tel: 091195338567, Fax: 091195338568
Arbeitsrecht, Zivilrecht, Verkehrszivilrecht, Familienrecht, Strafrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht
Bewertungen: 253
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Hinweis:
Die Annahmerklärung und weitere Kommunikation kann nur zwischen Mandant und Anwalt eingesehen werden.
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