Auftrag geschrieben am 27.04.2010 23:15:00
Rechtsbeschwerde mit positivem Ausgang für mich
Rechtsgebiet: Verkehrsrecht | Status: archiviertich erwarte an dieser Stelle ausschließlich die Kontaktaufnahme durch einen Rechtsanwalt, der bereit und in der Lage ist, mein Anliegen sicher erfolgreich durchzuführen, d.h., sicher die Rechtsbeschwerde mit positivem Ausgang für mich zu führen, weil ich kein Gehör gefunden habe.
Bitte nur dann reagieren. Eine Mandatsübernahme ist ausschliesslich erfolgsorientiert, jedoch nicht im üblichen Sinne gewollt. Rückfragen bitte ich direkt zu richten an bkemut@web.de.
Am 26.04.2010 ist das Urteil in nachstehendem Vorgang gegen mich gesprochen worden.
Ich bin der Auffassung, dass das Verfahren für mich hätte positiv ausgehen müssen, weil die Tempobegrenzung nicht nachvollziehbar ist, weil nicht alle Kraftfahrer gleich behandelt werden, wie es das Grundgesetz vorschreibt, weil es keinen Beweis durch Schätzen des Abstandes geben kann, sondern allenfalls eine Schätzung; eine Fehleinschätzung.
Es geht darum, dass ich als nächtlicher Raser mit über 80 km/h auf der Autobahn in NRW durch hinterherfahren “gemessen” und gestoppt worden bin. Dieses “Messverfahren” ist, rein sachlich gesehen, blanker Unsinn. Der Richter sagte mir, es ist vom Innenminister anerkannt und er muss “folgerichtig” gegen mich urteilen. Allerdings habe ich den Zeugen und dem Richter zu erklären versucht, dass dieses Verfahren eben blanker Unsinn ist, weil es aus mehreren Segmenten besteht, die auf Schätzungen und Augenmaß beruhen. Angeblich wurde über einen Streckenabschnit von 1000 Metern mit konstantem Abstand von 100 Metern mit exakt gleichbleibender Geschwindigkeit hinterher gefahren.
Ich versichere, in meiner bisherigen Fahrpraxis von mehreren 100000 km bin ich zu keinem Zeitpunkt mit konstanter Geschwindigkeit gefahren. Das ist ohne Hilfsmittel nicht möglich. Der Gesetzgeber schreibt dies nach meiner Kenntnis jedoch vor. Deshahalb spielt es auch keine Rolle, ob von der gemessenen Wert 10 oder 50 % abgezogen werden.
Die Gundlage ist falsch bzw. nicht erreichbar.
Meinen Einspruch habe ich mit meinem Schreiben vom 14.08.2009 wie folgt kurz begründet:
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe am 16.07.2009 den Bußgeldbescheid mit o.g. Daten zugestellt bekommen. Dagegen legte ich formgerecht und fristgerecht das gebotene Rechtsmittel ein. Nach meiner Überzeu-gung ist die Angelegenheit für den Landkreis n. i. O.
Ich bin davon überzeugt, dass die Fahrbahn auf dem benannten Streckenabschnitt die Tempo-begrenzung auf 80 km/h nicht zulässt, also gravierende Fehler durch die dafür zuständigen Personen gemacht wurden. Es kann und darf nicht sein, dass die Kraftfahrer, die für den Stra-ßenbau Steuern zahlen, die Autobahnen nicht so benutzen können und dürfen wie sie es, auch auf Grund der Steuerzahlungen, selbstverständlich erwarten können. Es ist bekannt, dass die Steuereinnahmen durch Kraftfahrer ein Vielfaches betragen von den Ausgaben, die für Kraft-fahrer ausgegeben werden. Die Argumentation, die Kassen seien leer, ist, daraus resultierend, unzulässig und ungültig.
Im trockenen Zustand, so war das “zur Tatzeit”, kann man dort mit sehr hoher Geschwindigkeit sicher fahren, insbesondere bei der zu der relevanten Tageszeit herrschenden geringen Verkehrsdichte. Vermutlich waren andere Kraftfahrer der gleichen Meinung.
Ich bin nämlich nicht mit Tempo 80 oder Tempo 100 um 23:58 auf der Autobahn gerast, sondern mit den anderen Verkehrsteilnehmern ordnungsgemäß auf der rechten Spur mit geschwommen. Einige haben mit deutlichem Tempovorsprung überholt, auch unmittelbar vor der mich überholenden Polizei!
Diese scherte unmittelbar direkt vor mir ein, weswegen ich sofort das Tempo reduzierte. Erst danach bemerkte ich den Schriftzug “bitte folgen”, oder so ähnlich.
Natürlich habe ich der Obrigkeit unmittelbar Folge geleistet und wurde dann als “nächtlicher Raser auf der Autobahn“ auf der BAB-Ausfahrt unmittelbar vor dem “Vorfahrt gewähren” - Verkehrszeichen, stark verkehrsgefährdend und verkehrsbehindernd, gestoppt.
Die Obrigkeit schaltete Blaulicht ein, ich wurde auf die gefährliche Haltesituation hingewie-sen und aufgefordert, mich am rechten Fahrbahnrand aufzuhalten. Die Pannenwarnblinkanla-ge hatte ich zuvor ohne Aufforderung eingeschaltet. Wahrscheinlich ist auch das eine nicht zu-lässige Ordnungswidrigkeit.
Mir wurde mündlich mein schweres Vergehen vorgetragen. Dies habe man mit dem Fahr-zeugtacho festgestellt. Ausdrücklich habe ich dazu keine Aussage gemacht. Mir ist bekannt, dass diese Art von Messungen praktisch kaum verwendbar ist und bin inzwischen auch auf-grund des lange zurückliegenden Termins als logische Folge von der Inaktivierung des Ver-fahrens ausgegangen.
Ich bestreite, dass dieses Fahrzeug, wie für derartige Messungen vorgeschrieben, über eine Strecke von 1000 m im gleichbleibenden Abstand von 100 m hinterher gefahren ist.
Derartiges ist in solcher Situation nicht möglich, auch dann nicht, wenn zwei Polizeibeamte dies behaupten.
Desweiteren halte ich die “angemessene Erhöhung des Bußgeldes” für nicht gerechtfertigt. Ich bin in diesem Sinne kein Wiederholungsfall. Ich fahre sehr gerne auf der Autobahn und ebenso sehr gut.
Wenn Tempomessungen, dann bitte an “kritischen Stellen”, nicht willkürlich.
Ausdrücklich wird die behauptete Geschwindigkeit bestritten, ich hatte im Fahrzeug außer dem Serientacho ein präzises Navigationsinstrument, welches keine Geschwindigkeitsbegrenzung angezeigt hat. Im Bußgeldbescheid finde ich keine Angaben zum Toleranzabzug, zum Straßenzustand und nicht dazu, wie der vorgeschriebene exakt absolut gleichbleibende Abstand gemessen worden ist.
Als Konstrukteur von Messmaschinen ist mir bekannt: Die Abstandsmessung z.B. mit Laser oder mit Abschleppstange ist sicher. Schätzungen sind Augenwischerei.
Die als Zeuge angeführten Polizeibeamten sind, sie haben das unter Beweis gestellt, nicht in der Lage, Fahrzeuge sicher zu stoppen. Sie selektieren “einen Temposünder“, obwohl die ganze Fahrspur mit annähernd gleichem Tempo fährt.
Ich bin überzeugt, dass die genannten Herren auch nicht in der Lage sind, den Abstand zum vorfahrenden Fahrzeug, richtig einzuschätzen. Ohne Hilfsmittel kann eben nur geschätzt werden.
Das ist eine Behauptung, kein Beweis für den Tatvorwurf.
Absolut gleichbleibende Geschwindigkeit und ebenso absolut gleichbleibender Abstand sind nur mit automatischer Regelung oder Abschleppstange machbar. Zumindest sind auch geeignete Abstandsmessgeräte unbedingt und zwingend erforderlich.
Die ordnungsgemäße Messung durch Nachfahren setzt einen gleichbleibenden Verfolgungsabstand über eine längere Strecke voraus. Die Problematik bei Messungen unter schlechten Lichtverhältnissen liegt daher grundsätzlich in der Gewährleistung des gleichbleibenden Abstandes zum vorausfahrenden Fahrzeug des Betroffenen.
Daher sind plausible Feststellungen zu der Frage erforderlich, ob der Abstand durch die Scheinwerfer des Polizeifahrzeugs oder durch andere Lichtquellen so stark aufgehellt war, dass er sicher erfasst werden konnte. Außerdem muss feststehen, dass sich die Beamten für die Erfassung des gleichbleibenden Abstandes auf ausreichende und trotz der Dunkelheit erkennbare Orientierungspunkte beziehen konnten. Beim Abstand von 100 m ist das aufgrund der Leuchtweite des nachfahrenden Fahrzeugs jedoch nicht möglich.
Für den weiteren Textvortrag wurden auch Textfragmente aus dem Internet verwendet, ohne Quellenbezug. Sie dienten meiner Sachinformation und werden z.T. verwendet. Ein in Osnabrück ansässiger Rechtsanwalt verlangte für die Akteneinsicht eine Gebühr von 250 EU zzgl. der Gebühr des Landkreises. Daher bitte ich um Verständnis für diese Vorgehensweise.
An Geschwindigkeitsüberschreitungen, die auf Messung durch Nachfahren beruhen, sind besonders hohe Anforderungen an die Beweisbarkeit des Vorwurfs zu stellen. Die Verlässlichkeit dieser Art der Geschwindigkeitsmessung hängt entscheidend davon ab, mit welcher Zuverlässigkeit das Abstandsverhalten mit bloßem Auge, insbesondere bei Dunkelheit nicht beobachtet werden kann.
Es muss feststehen, dass sämtliche Grundlagen der Messung eingehalten wurden.
Nach den von der obergerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Anforderungen muss in jedem Fall feststehen
wie lang die Messstrecke war (Protokoll),
wie groß der gleichbleibende Abstand bei gleichbleibender Geschwindigkeit zum vorausfah-renden Betroffenen war (Protokoll),
dass der Tachometer des Polizeifahrzeugs geeicht oder justiert war (Protokoll),
mit welchen Geschwindigkeiten gefahren wurde (Protokoll).
In der Richtlinie für die Geschwindigkeitsüberwachung des Landes NRW steht z.B., dass die Vergleichsstrecke bei abgelesenen Geschwindigkeiten von mehr als 90 km/h mindestens 500 m lang sein muss und der Abstand zum überprüften Fahrzeug zu Beginn der Messung 100 m bei Geschwindigkeiten von 90 bis 120 km/h betragen muss.
Es müssen Anknüpfungstatsachen dargelegt werden, die eine zuverlässige Messung über-prüfbar machen. Das sind Angaben dazu, wann, wo und wie lange welcher Verfolgungsab-stand eingehalten wurde, Angaben zum Straßenverlauf im Bereich der Messstrecke, uneinge-schränkte Sicht der Polizeibeamten auf das vorausfahrende Fahrzeug, Leistungskriterien des Polizeifahrzeugs, Erfahrung des nachfahrenden Beamten mit solchen Geschwindigkeitsmessungen, Angaben zu Beleuchtungs- und Sichtverhältnissen während der Messzeit, Angaben zu den Witterungsverhältnissen während der Messzeit.
Für das OLG Hamm war z.B. nicht nachvollziehbar, wie ein gleichbleibender Abstand zum vorausfahrenden Pkw festgestellt werden kann, wenn die Sichtweite z.B. infolge Dunkelheit weniger als 50 Meter betrug und nur die Rücklichter des vorausfahrenden Fahrzeuges erkennbar sind.
Beweiskräftig sind nur Messungen, die nachweislich über einen längeren Zeitraum und mit absolut gleichbleibendem Abstand erfolgten. Selbst mit Abzügen von 20% zugunsten des Temposünders sind die geforderten Bedingungen kaum einzuhalten.
Der nach- oder vorausfahrende Wagen muss auf jede Tempoänderung und Beschleunigung des zu messenden KFZ reagieren und dann jedesmal erneut die Messung von vorne beginnen. Zudem müssen diese Aktionen von einem Fahrtenschreiber oder Tachografen lückenlos belegt werden, um später vor Gericht auszureichen.
Oft wird die geforderte Art der Beweisführung einfach dadurch umgangen, dass der Tempo-sünder gestoppt wird und die Beamten dann versuchen, ihn zum freiwilligen Zugeben des Verstoßes zu bewegen, wie auch hier geschehen.
Dies geschieht nicht immer ganz korrekt, weil die gestoppten Fahrer unter Stress stehen und sich leicht zu Aussagen hinreißen lassen, die sie später bereuen und widerrufen. Ich habe zur Sache nicht ausgesagt.
Wenn ohne geeichtem Tachografen oder Videoaufzeichnung gemessen wurde, reichen die Zeugenaussagen der beiden Beamten nur dann aus, wenn auch der Temposünder selbst vor Gericht den Verstoß glaubwürdig zugibt.
Da zur Nachtzeit aber regelmäßig schlechtere Sichtverhältnisse vorherrschen als bei Tag, hat sich der Tatrichter in aller Regel mit den Bezugspunkten der Abstandsmessung auseinander zu setzen. Dies erfordert die Mitteilung, wie die Beleuchtungsverhältnisse waren und ob und warum der (gleich bleibende) Abstand zum vorausfahrenden Pkw des Betroffenen durch den nachfahrenden Polizeibeamten sicher erfasst werden konnte.
Bitte veranlassen Sie die sofortige Einstellung des Verfahrens und die schnellstmögliche Stellungnahme, vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
Weitere Informationen zur Beantwortung vom Anwalt ersucht
geschrieben am 28.04.2010 01:48:26
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihr Anliegen ist weder aus berufsrechtlicher noch aus wirtschaftlichen Erwägungen darstellbar. Sie werden keinen Kollegen finden der bereit ist, ein Rechtsbeschwerdeverfahren auf Erfolgsbasis zu führen. Die Erstellung einer Rechtsbeschwerde ist regelmäßig mit erheblichem Aufwand verbunden, der auch entsprechend vergütet sein will.
Aufgrund der laufenden Frist sollten Sie also dringend überlegen, ob Sie den Auftrag zu den genannten Bedingungen auslaufen lassen wollen oder direkt einen (notwendigen) Verteidiger beauftragen wollen. Dieser wäre dann jedoch auch angemessen zu vergüten (mit der Option der Rückerstattung im Erfolgsfall).
Gerne können Sie sich ggf. an mein Büro wenden.
Mit freundlichen Grüßen
Marc N. Wandt
Rechtsanwalt
geschrieben am 28.04.2010 01:48:26
Rechtsanwalt Fachanwalt für Strafrecht Marc N. Wandt
Kuhstraße 4, 58239 Schwerte, Tel: 02304/20060, Fax: 02304/200629
Strafrecht, Straßenverkehrsrecht, Mietrecht, Vertragsrecht, Internationales Recht
Bewertungen: 128
Kuhstraße 4, 58239 Schwerte, Tel: 02304/20060, Fax: 02304/200629
Strafrecht, Straßenverkehrsrecht, Mietrecht, Vertragsrecht, Internationales Recht
Bewertungen: 128
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihr Anliegen ist weder aus berufsrechtlicher noch aus wirtschaftlichen Erwägungen darstellbar. Sie werden keinen Kollegen finden der bereit ist, ein Rechtsbeschwerdeverfahren auf Erfolgsbasis zu führen. Die Erstellung einer Rechtsbeschwerde ist regelmäßig mit erheblichem Aufwand verbunden, der auch entsprechend vergütet sein will.
Aufgrund der laufenden Frist sollten Sie also dringend überlegen, ob Sie den Auftrag zu den genannten Bedingungen auslaufen lassen wollen oder direkt einen (notwendigen) Verteidiger beauftragen wollen. Dieser wäre dann jedoch auch angemessen zu vergüten (mit der Option der Rückerstattung im Erfolgsfall).
Gerne können Sie sich ggf. an mein Büro wenden.
Mit freundlichen Grüßen
Marc N. Wandt
Rechtsanwalt
Weitere Informationen zur Beantwortung vom Anwalt ersucht
geschrieben am 28.04.2010 08:06:18
Guten Tag!
Ich kann dem Kollegen nur zustimmen. Die Begründung einer Rechtsbeschwerde ist für den Verteidiger eine ausgesprochen anspruchsvolle Aufgabe. Dies gilt umso mehr, wenn er am bisherigen Verfahren nicht beteiligt war, da er sich zunächst in die Sache von Grund auf einarbeiten muss. Sie werden Mühe haben, überhaupt einen Rechtsanwalt zu finden, der dies übernehmen wird. Zu den gesetzlichen Gebühren des RVG wird dies unter Umständen überhaupt nicht möglich sein. Keinesfalls wird sich jedoch ein Rechtsanwalt finden lassen, der eine Rechtsbeschwerde auf Erfolgsbasis führt, denn die Hürden für eine erfolgreiche Rechtsbeschwerde sind extrem hoch.
Wenn Sie ihre Interessen dennoch ernsthaft weiter verfolgen lassen wollen, sollten Sie den Einsatz hier entweder deutlich erhöhen oder dich direkt an einen der hier vertretenen Kollegen wenden.
Ich hoffe auf Ihr Verständnis und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Alexander Biernacki
Rechtsanwalt
geschrieben am 28.04.2010 08:06:18
Rechtsanwalt Alexander Biernacki
Friedrichstr. 171, 10117 Berlin, Tel: 030/577091222, Fax: 030/577091229
Verkehrsrecht, Strafrecht, Zivilrecht, Verwaltungsrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 97
Friedrichstr. 171, 10117 Berlin, Tel: 030/577091222, Fax: 030/577091229
Verkehrsrecht, Strafrecht, Zivilrecht, Verwaltungsrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 97
Guten Tag!
Ich kann dem Kollegen nur zustimmen. Die Begründung einer Rechtsbeschwerde ist für den Verteidiger eine ausgesprochen anspruchsvolle Aufgabe. Dies gilt umso mehr, wenn er am bisherigen Verfahren nicht beteiligt war, da er sich zunächst in die Sache von Grund auf einarbeiten muss. Sie werden Mühe haben, überhaupt einen Rechtsanwalt zu finden, der dies übernehmen wird. Zu den gesetzlichen Gebühren des RVG wird dies unter Umständen überhaupt nicht möglich sein. Keinesfalls wird sich jedoch ein Rechtsanwalt finden lassen, der eine Rechtsbeschwerde auf Erfolgsbasis führt, denn die Hürden für eine erfolgreiche Rechtsbeschwerde sind extrem hoch.
Wenn Sie ihre Interessen dennoch ernsthaft weiter verfolgen lassen wollen, sollten Sie den Einsatz hier entweder deutlich erhöhen oder dich direkt an einen der hier vertretenen Kollegen wenden.
Ich hoffe auf Ihr Verständnis und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Alexander Biernacki
Rechtsanwalt
Auftrag vom Auftraggeber weiter eingegrenzt
geschrieben am 28.04.2010 22:49:22
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich danke Ihnen, dass Sie sich die Mühe gemacht und Ihr kurzes Statement veröffentlicht haben. Allerdings hätte ich erwartet, dass dieser Fall eine echte Herausforderung für deutsche Rechtsanwälte ist.
Das Verfahren “Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren” ist untauglich, weil es physikalisch nicht möglich ist, die vom Gesetzgeber formulierten Rahmenbedingungen, nämlich mit konstanter Geschwindigkeit und konstantem Abstand über eine bestimmte Wegstrecke zu verfolgen, ohne Toleranzen zu nennen.
Das einzige Meßsegment in dieser Forderung ist der “geeichte Tacho”, der vor und nach der Messung geeicht werden müsste, um wirklich geeicht zu sein. Selbst der geeichte Tacho ist untauglich, denn ein Tachometer gibt auf einer Geschwindigkeitsskala die Raddrehzal des Rades wieder, nicht die gefahrene Geschwindigkeit des Fahrzeugs. Nicht einmal das ist eine objektive Messung, die zur Beweissicherung herangezogen werden könnte.
Die weiteren Parameter, nämlich Abstand und Entfernung sind alles reine Schätzungen, die jeglicher Grundlage entbehren. Außerdem bin ich währen meiner Fahrpraxis von einigen hunderttausend Kilometern zu keinem Zeitpunkt über einen Streckenabschnitt von ca. 1000 m konstante Geschwindigkeit gefahren. Dies ist, selbst mit Tempomat, nicht möglich. Dieser benötigt zur Regelung ein delta v. Sicherlich kommt man mit dieser genannten Methode zu einem ca. Ergebnis, von dem man einen Prozentwert absetzt. Aber lt. Gesetzgeber sind für alle Segemente während des “Messens” keine Toleranzen zugelassen. Und so etwas gibt es es nun einmal nicht. Ebenso gibt es im industriellen Fertigungsprozess nicht das Ergebnis Fehlerrate null. Ein Restrisiko gibt es immer und überall.
Ich apelliere an wirklich kometente Rechtsanwälte, sich dieser Herausforderung zu stellen. Vielen Dank.
geschrieben am 28.04.2010 22:49:22
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich danke Ihnen, dass Sie sich die Mühe gemacht und Ihr kurzes Statement veröffentlicht haben. Allerdings hätte ich erwartet, dass dieser Fall eine echte Herausforderung für deutsche Rechtsanwälte ist.
Das Verfahren “Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren” ist untauglich, weil es physikalisch nicht möglich ist, die vom Gesetzgeber formulierten Rahmenbedingungen, nämlich mit konstanter Geschwindigkeit und konstantem Abstand über eine bestimmte Wegstrecke zu verfolgen, ohne Toleranzen zu nennen.
Das einzige Meßsegment in dieser Forderung ist der “geeichte Tacho”, der vor und nach der Messung geeicht werden müsste, um wirklich geeicht zu sein. Selbst der geeichte Tacho ist untauglich, denn ein Tachometer gibt auf einer Geschwindigkeitsskala die Raddrehzal des Rades wieder, nicht die gefahrene Geschwindigkeit des Fahrzeugs. Nicht einmal das ist eine objektive Messung, die zur Beweissicherung herangezogen werden könnte.
Die weiteren Parameter, nämlich Abstand und Entfernung sind alles reine Schätzungen, die jeglicher Grundlage entbehren. Außerdem bin ich währen meiner Fahrpraxis von einigen hunderttausend Kilometern zu keinem Zeitpunkt über einen Streckenabschnitt von ca. 1000 m konstante Geschwindigkeit gefahren. Dies ist, selbst mit Tempomat, nicht möglich. Dieser benötigt zur Regelung ein delta v. Sicherlich kommt man mit dieser genannten Methode zu einem ca. Ergebnis, von dem man einen Prozentwert absetzt. Aber lt. Gesetzgeber sind für alle Segemente während des “Messens” keine Toleranzen zugelassen. Und so etwas gibt es es nun einmal nicht. Ebenso gibt es im industriellen Fertigungsprozess nicht das Ergebnis Fehlerrate null. Ein Restrisiko gibt es immer und überall.
Ich apelliere an wirklich kometente Rechtsanwälte, sich dieser Herausforderung zu stellen. Vielen Dank.
Weitere Informationen zur Beantwortung vom Anwalt ersucht
geschrieben am 30.04.2010 20:57:06
Selbst wenn es eine Herausforderung wäre können Sie nicht erwarten, dass ein Anwalt, quasi aus Ehrgeiz oder Nächstenliebe, Zeit und damit Geld auf eigenes Risiko opfert. Rechtsanwälte sind auch Wirtschaftsunternehmen. Sie können nicht verlangen, dass Dritte für Sie kostenlos tätig werden, bloß weil der Fall vielleicht interessant sein könnte. Ich denke auch Sie möchten für Ihre Dienste von Ihrem Arbeitgeber/Auftraggeber entlohnt werden und nicht auf eigene Kosten arbeiten.
Insoweit sollten Sie bereit sein, entsprechend zu zahlen oder die Entscheidung des AG akzeptieren. Auf die laufende Frist sei nochmals hingewiesen.
geschrieben am 30.04.2010 20:57:06
Rechtsanwalt Fachanwalt für Strafrecht Marc N. Wandt
Kuhstraße 4, 58239 Schwerte, Tel: 02304/20060, Fax: 02304/200629
Strafrecht, Straßenverkehrsrecht, Mietrecht, Vertragsrecht, Internationales Recht
Bewertungen: 128
Kuhstraße 4, 58239 Schwerte, Tel: 02304/20060, Fax: 02304/200629
Strafrecht, Straßenverkehrsrecht, Mietrecht, Vertragsrecht, Internationales Recht
Bewertungen: 128
Selbst wenn es eine Herausforderung wäre können Sie nicht erwarten, dass ein Anwalt, quasi aus Ehrgeiz oder Nächstenliebe, Zeit und damit Geld auf eigenes Risiko opfert. Rechtsanwälte sind auch Wirtschaftsunternehmen. Sie können nicht verlangen, dass Dritte für Sie kostenlos tätig werden, bloß weil der Fall vielleicht interessant sein könnte. Ich denke auch Sie möchten für Ihre Dienste von Ihrem Arbeitgeber/Auftraggeber entlohnt werden und nicht auf eigene Kosten arbeiten.
Insoweit sollten Sie bereit sein, entsprechend zu zahlen oder die Entscheidung des AG akzeptieren. Auf die laufende Frist sei nochmals hingewiesen.
Weitere Informationen zur Beantwortung vom Anwalt ersucht
geschrieben am 30.04.2010 21:03:12
Im Übrigen verweise ich nochmals darauf, dass Ihr Begehren bereits berufsrechtlich unzulässig ist. Kostenlose Rechtsvertretung auf Erfolgsbasis ist nur in sehr eingeschränkten Fällen zulässig die in Ihrem Fall, dies wage ich zu behaupten, nicht gegeben sind.
Selbst wenn also ein Anwalt wollte, was aus o.g. Gründen wohl auszuschließen ist, DÜRFTE er gar nicht.
geschrieben am 30.04.2010 21:03:12
Rechtsanwalt Fachanwalt für Strafrecht Marc N. Wandt
Kuhstraße 4, 58239 Schwerte, Tel: 02304/20060, Fax: 02304/200629
Strafrecht, Straßenverkehrsrecht, Mietrecht, Vertragsrecht, Internationales Recht
Bewertungen: 128
Kuhstraße 4, 58239 Schwerte, Tel: 02304/20060, Fax: 02304/200629
Strafrecht, Straßenverkehrsrecht, Mietrecht, Vertragsrecht, Internationales Recht
Bewertungen: 128
Im Übrigen verweise ich nochmals darauf, dass Ihr Begehren bereits berufsrechtlich unzulässig ist. Kostenlose Rechtsvertretung auf Erfolgsbasis ist nur in sehr eingeschränkten Fällen zulässig die in Ihrem Fall, dies wage ich zu behaupten, nicht gegeben sind.
Selbst wenn also ein Anwalt wollte, was aus o.g. Gründen wohl auszuschließen ist, DÜRFTE er gar nicht.
Weitere Informationen zur Beantwortung vom Anwalt ersucht
geschrieben am 30.04.2010 21:06:47
Im Übrigen verweise ich nochmals darauf, dass Ihr Begehren bereits berufsrechtlich unzulässig ist. Kostenlose Rechtsvertretung auf Erfolgsbasis ist nur in sehr eingeschränkten Fällen zulässig die in Ihrem Fall, dies wage ich zu behaupten, nicht gegeben sind.
Selbst wenn also ein Anwalt wollte, was aus o.g. Gründen wohl auszuschließen ist, DÜRFTE er gar nicht.
geschrieben am 30.04.2010 21:06:47
Rechtsanwalt Fachanwalt für Strafrecht Marc N. Wandt
Kuhstraße 4, 58239 Schwerte, Tel: 02304/20060, Fax: 02304/200629
Strafrecht, Straßenverkehrsrecht, Mietrecht, Vertragsrecht, Internationales Recht
Bewertungen: 128
Kuhstraße 4, 58239 Schwerte, Tel: 02304/20060, Fax: 02304/200629
Strafrecht, Straßenverkehrsrecht, Mietrecht, Vertragsrecht, Internationales Recht
Bewertungen: 128
Im Übrigen verweise ich nochmals darauf, dass Ihr Begehren bereits berufsrechtlich unzulässig ist. Kostenlose Rechtsvertretung auf Erfolgsbasis ist nur in sehr eingeschränkten Fällen zulässig die in Ihrem Fall, dies wage ich zu behaupten, nicht gegeben sind.
Selbst wenn also ein Anwalt wollte, was aus o.g. Gründen wohl auszuschließen ist, DÜRFTE er gar nicht.
Auftrag vom Auftraggeber weiter eingegrenzt
geschrieben am 30.04.2010 22:34:36
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich danke für die Vielzahl der Statements. Bereits zu Anfang habe ich dargestellt, dass ich ausschließlich die Kontaktaufnahme durch einen Rechtsanwalt erwarte, der bereit und in der Lage ist, mein Anliegen sicher erfolgreich durchzuführen mit positivem Ausgang für mich.
Eine Mandatsübernahme ist ausschliesslich erfolgsorientiert, jedoch nicht im üblichen Sinne gewollt.
Also wird im Erfolgsfall die Arbeit gemäß vorheriger Vereinbarung vergütet. Die ziel- und bedingungslose Beauftragung wird es nicht geben, weil sie, so meine ich, nicht sinnvoll ist.
Ich erwarte, dass ein Anwalt auf eigenes Risiko, durch strategische, kompetente, Vorgehensweise das Ziel erreicht. Ich werde für meine Dienste ausschliesslich erfolgsorientiert sehr gut vergütet. Der Fristablauf ist mir bekannt. Ich bin auf dieser Plattform Auftraggeber, nicht Ratsuchender. Danke für das lesen aller Texte insgesamt. Mit freundlichen Grüßen
geschrieben am 30.04.2010 22:34:36
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich danke für die Vielzahl der Statements. Bereits zu Anfang habe ich dargestellt, dass ich ausschließlich die Kontaktaufnahme durch einen Rechtsanwalt erwarte, der bereit und in der Lage ist, mein Anliegen sicher erfolgreich durchzuführen mit positivem Ausgang für mich.
Eine Mandatsübernahme ist ausschliesslich erfolgsorientiert, jedoch nicht im üblichen Sinne gewollt.
Also wird im Erfolgsfall die Arbeit gemäß vorheriger Vereinbarung vergütet. Die ziel- und bedingungslose Beauftragung wird es nicht geben, weil sie, so meine ich, nicht sinnvoll ist.
Ich erwarte, dass ein Anwalt auf eigenes Risiko, durch strategische, kompetente, Vorgehensweise das Ziel erreicht. Ich werde für meine Dienste ausschliesslich erfolgsorientiert sehr gut vergütet. Der Fristablauf ist mir bekannt. Ich bin auf dieser Plattform Auftraggeber, nicht Ratsuchender. Danke für das lesen aller Texte insgesamt. Mit freundlichen Grüßen
Weitere Informationen zur Beantwortung vom Anwalt ersucht
geschrieben am 30.04.2010 22:55:14
Dann werden Sie wohl mit der Rechtskraft der Entscheidung leben müssen. Sie wollen offensichtlich nicht die Hauptproblematik Ihres Begehrens begreifen. Insoweit kann man Ihnen daher nicht helfen. Sie sollten den Auftrag beenden.
geschrieben am 30.04.2010 22:55:14
Rechtsanwalt Fachanwalt für Strafrecht Marc N. Wandt
Kuhstraße 4, 58239 Schwerte, Tel: 02304/20060, Fax: 02304/200629
Strafrecht, Straßenverkehrsrecht, Mietrecht, Vertragsrecht, Internationales Recht
Bewertungen: 128
Kuhstraße 4, 58239 Schwerte, Tel: 02304/20060, Fax: 02304/200629
Strafrecht, Straßenverkehrsrecht, Mietrecht, Vertragsrecht, Internationales Recht
Bewertungen: 128
Dann werden Sie wohl mit der Rechtskraft der Entscheidung leben müssen. Sie wollen offensichtlich nicht die Hauptproblematik Ihres Begehrens begreifen. Insoweit kann man Ihnen daher nicht helfen. Sie sollten den Auftrag beenden.
Auftrag vom Auftraggeber weiter eingegrenzt
geschrieben am 01.05.2010 00:07:22
Natürlich werde ich auch mit der Rechtskraft der Entscheidung leben können, obwohl ich es begrüssen würde, wenn anwaltlich erfolgreich gegen dieses "Messverfahren", welches technisch keins ist, erfolgreich vorgegangen würde. Offensichtlich sieht sich Herr Rechtsanwalt Marc N. Wandt dazu nicht in der Lage. Nach meinem Verständnis hat er die Hauptproblematik des Begehrens nicht begreifen wollen. Schade.
geschrieben am 01.05.2010 00:07:22
Natürlich werde ich auch mit der Rechtskraft der Entscheidung leben können, obwohl ich es begrüssen würde, wenn anwaltlich erfolgreich gegen dieses "Messverfahren", welches technisch keins ist, erfolgreich vorgegangen würde. Offensichtlich sieht sich Herr Rechtsanwalt Marc N. Wandt dazu nicht in der Lage. Nach meinem Verständnis hat er die Hauptproblematik des Begehrens nicht begreifen wollen. Schade.
Weitere Informationen zur Beantwortung vom Anwalt ersucht
geschrieben am 01.05.2010 14:13:09
Ich habe, ebenso wie die Kollegen, sehr wohl verstanden. Nämlich, dass Sie, wie bei allen Ihrer Aufträge, in mehr oder weniger aussichtslosen Fällen kostenlose Bearbeitung wünschen.
Das ist nicht nur contra legem (s.o.), es ist schlicht eine Geringschätzung der Tätigkeiten anderer und Ihre Reaktion auf die freundlichen Hinweise, auch der Kollegen, schlicht und einfach eine Unverschämtheit.
Gehen Sie in ein Restaurant und bezahlen nur dann, wenn es Ihnen geschmeckt hat? Ich denke kaum. Insoweit sollten Sie sich überlegen, ob Sie weiter dieses Portal mit erfolglosen Anfragen fluten oder lieber eine ordentliche Rechtsschutzversicherung abschließen.
geschrieben am 01.05.2010 14:13:09
Rechtsanwalt Fachanwalt für Strafrecht Marc N. Wandt
Kuhstraße 4, 58239 Schwerte, Tel: 02304/20060, Fax: 02304/200629
Strafrecht, Straßenverkehrsrecht, Mietrecht, Vertragsrecht, Internationales Recht
Bewertungen: 128
Kuhstraße 4, 58239 Schwerte, Tel: 02304/20060, Fax: 02304/200629
Strafrecht, Straßenverkehrsrecht, Mietrecht, Vertragsrecht, Internationales Recht
Bewertungen: 128
Ich habe, ebenso wie die Kollegen, sehr wohl verstanden. Nämlich, dass Sie, wie bei allen Ihrer Aufträge, in mehr oder weniger aussichtslosen Fällen kostenlose Bearbeitung wünschen.
Das ist nicht nur contra legem (s.o.), es ist schlicht eine Geringschätzung der Tätigkeiten anderer und Ihre Reaktion auf die freundlichen Hinweise, auch der Kollegen, schlicht und einfach eine Unverschämtheit.
Gehen Sie in ein Restaurant und bezahlen nur dann, wenn es Ihnen geschmeckt hat? Ich denke kaum. Insoweit sollten Sie sich überlegen, ob Sie weiter dieses Portal mit erfolglosen Anfragen fluten oder lieber eine ordentliche Rechtsschutzversicherung abschließen.
Auftrag vom Auftraggeber weiter eingegrenzt
geschrieben am 01.05.2010 16:01:23
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Marc N. Wandt,
ich habe anfangs eine Emailadresse genannt, damit dieses Portal nicht missbräuchlich, z.B. von I´hnen, benutzt werden muss.
Ich habe bereits anfangs deutlich gemacht, dass ich nur dann einen Auftrag vergeben möchte, wenn eine reale Erfolgsaussicht besteht, deren Beurteilung ich zunächst fachkompetenten Herren zumute.
Natürlich sind Ihre Darstellungen aus meiner Sicht völlig unakzeptabel. Auf Ihre Statements werde ich nicht vertiefend eingehen.
geschrieben am 01.05.2010 16:01:23
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Marc N. Wandt,
ich habe anfangs eine Emailadresse genannt, damit dieses Portal nicht missbräuchlich, z.B. von I´hnen, benutzt werden muss.
Ich habe bereits anfangs deutlich gemacht, dass ich nur dann einen Auftrag vergeben möchte, wenn eine reale Erfolgsaussicht besteht, deren Beurteilung ich zunächst fachkompetenten Herren zumute.
Natürlich sind Ihre Darstellungen aus meiner Sicht völlig unakzeptabel. Auf Ihre Statements werde ich nicht vertiefend eingehen.
Hinweis:
Diese Frage wurde unbeantwortet archiviert. Eine Beantwortung ist nicht mehr möglich.
Warum gab es keine Antwort? Dies kann unterschiedliche Gründe haben. Hinweise, wie Sie schnell zu einer Antwort kommen, finden Sie hier
Diese Frage wurde unbeantwortet archiviert. Eine Beantwortung ist nicht mehr möglich.
Warum gab es keine Antwort? Dies kann unterschiedliche Gründe haben. Hinweise, wie Sie schnell zu einer Antwort kommen, finden Sie hier
Als Leser können Sie
bei Beauftrag-einen-Anwalt.de*
*Weitere Informationen und eine Übersicht der 123recht.net Dienste finden Sie hier.


