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Auftrag geschrieben am 07.07.2009 22:14:36

Reisekosten//Leiharbeit// BFH-Urteil: VI R 21/07

Rechtsgebiet: Steuerrecht | Status: angenommen
Guten Tag,

wenn ich das Urteil richtig interpretiere, liegt lt. BFH bei Leiharbeitern immer eine Auswärtstätigkeit vor. Der BFH hat damit der anderslautenden Lohnsteuerrrichtlinie (R 9.4 Abs.3 Satz 1 LStR 2008) der Finanzverwaltung widersprochen.

Ich wohne und arbeite in Baden Württemberg.

Ich möchte aufgrund des o.g. Urteils die Fahrtkosten zur Arbeit in tatsächlicher Höhe, also für Hin-und Rückfahrt erstattet haben.

Ich möchte bei der Leiharbeitsfirma die tägliche Fahrtzeit als Arbeitszeit geltend machen.

Nun meine Fragen:

Wie geht das Finanzamt derzeit mit dieser Problematik um, bzw. richten sich die Finanzbehörden nach diesem Urteil? Ist der o.g. Anspruch einklagbar?

Gegen wen müsste sich eine Klage richten? Leiharbeitsfirma oder Finanzamt?

Freindliche Grüße







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