Auftrag geschrieben am 23.01.2012 18:30:55
Ruhendes Verfahren nach § 330 ZPO beenden
Rechtsgebiet: Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung | Einsatz: € 75,00 | Status: angenommenhier zunächst eine Kurze Skizzierung und am Ende dann der Auftragsinhalt:
VORGANG BISHER:
- Wir haben auf einen Mahnbescheid spät reagiert, so kam es zur Vollstreckung. Dem haben wir widersprochen, die Klägerin ging aber vor Gericht.
- Der Richter rief kurz vor der Verhandlung an, ob wir den Termin um 2 Std. verschieben können, da der Klägervertreter später kommt. Wir ließen uns darauf ein, statt mir ging dann meine Frau zur Verhandlung.
- Der Klägervertreter meldete, er würde es trotzdem nicht schaffen und kommt "irgendwann". Der Richter verhandelte dan "alleine" mit meiner Frau und überzeugte sie, den Widerspruch teilweise zurückzunehmen, d.h. die Hauptsumme anzuerkennen und der unsinnigen Nebenforderungen weiter zu widersprechen. Auf § 330 ZPO wurde nicht hingewiesen. Er versprach, den Klägervertreter später (wenn er kommt) das Gleiche zu raten und die Sache wäre dann aus der Welt. Meine Frau ließ sich darauf ein.
VORGANG AKTUELL:
- Der Klägervertreter ist an dem Tag NICHT gekommen. Kurz darauf erhielten wir einen Beschluss, wonach die Teilrücknahme des Widerspruchs bestätigt wird und wegen des "Nichterscheinens" des Klägers der Vorgang nun RUHT.
- Gem. Ratenzahlungsvereinbarung haben wir die Hauptsumme inzwischen komplett bezahlt, der ZV fordert aber nun auch das restliche Geld, weil der Fall vor Gericht nicht zu Ende gebracht wurde, sondern nach wie vor noch ruht.
- Der Kläger(vertreter), welcher bei Gericht gar nicht erschienen ist, hat bisher weder eine Zahlungsaufstellung zugesandt, noch den ZV angeweisen die restliche Vollstreckung auszusetzen.
FRAGE, AUFGABENSTELLUNG
Wir wissen nicht wie weiter vorzugehen, da es vor Gericht nicht weiter geht und wir dem ZV nichts entgegenzubringen haben. Er vollstreckt aufgrund des ursprünglichen Titels, was anderes liegt ihm nicht vor.
Wir benötigen ein Originalschreiben von Ihnen als Rechtsanwalt an das Gericht (oder was sonst notwendig ist), um den Vorgang zu Ende zu bringen. Dabei möchten wir bei dem ruhenden Verfahren nachträglich auf § 330 ZPO plädieren und ein Versäumnisurteil gegen die Klägerin erwirken, welche bis heute (!) nicht beim Gericht erschienen ist. Dennoch vollstreckt die Klägerin trotz Teilwiderspruch einfach munter weiter.
Da am 27.01 auch die nächste Rate beim ZV fällig ist und die Klägerin aufgrund Zahlungsunfähigkeit kaum was zurückzahlen wird, können wir das Ganze ruhig auch zügig angehen, um zu stoppen was möglich ist.
Für weitere Fargen stehen wir jederzeit zur Verfügung.
Auftrag angenommen am 23.01.2012 19:00:47
Rechtsanwalt Raphael Fork
Staufenstraße 26, 44139 Dortmund, Tel: 0231 /222 06 85, Fax: 0231/ 222 06 86
Insolvenzrecht, Zivilrecht, Arbeitsrecht, Strafrecht, Sozialrecht
Bewertungen: 40
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Die Annahmerklärung und weitere Kommunikation kann nur zwischen Mandant und Anwalt eingesehen werden.
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