Auftrag geschrieben am 21.04.2011 14:15:27
Tierhalter Haftpflichtschaden, Versicherung kürzt fiktive Abrechnung um 80%.
Rechtsgebiet: Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht | Status: angenommender Hund eines Besuchers meiner gemieteten Wohnung verursachte
einen erheblichen Schaden an meiner innen liegenden, gerade neu errichteten
Wendel Treppe.
Ein Kostenvoranschlag über den entstandenen Schaden wurde der Tierhalter Haftpflichtversicherung vorgelegt
Der Außenregulierer der Haftpflichtversicherung prüft den
Schaden vor Ort und erkennt Art und Umfang der Beschädigung voll an.
Es wurde anschließend durch die Versicherung schriftlich eine Freigabe zur Reparatur entsprechend des Kostenvoranschlags erteilt.
Ich teilte der Versicherung daraufhin mit, dass ich eine fiktive Abrechnung wünsche,
da ich die Treppe selbst reparieren möchte.
Die Versicherung veranlasste daraufhin eine um 80% gekürzte Auszahlung des Betrags, mit der Begründung, dass eine Reparatur für mich als privat Person erheblich preiswerter durchzuführen sei. (Das ist die einzige Begründung, wegen des Alters der Treppe gab es keine Abzüge Neu für Alt)
Dass die Kürzung um den Betrag der Mehrwertsteuer zulässig ist, ist mir bekannt.
Meine 1. Frage lautet:
Ist diese Hohe Kürzung der fiktiven Abrechnung der Tierhalter Haftpflichtversicherung zulässig?
Meine 2. Frage lautet:
Spielt es eine Rolle, dass ich nur Mieter der Wohnung bin? ( Neubau, Erstbezug )
Viele Dank für Ihre Antwort im Voraus
Auftrag angenommen am 21.04.2011 14:37:16
Rechtsanwalt Guido Matthes
Fuhrstr. 4, 58256 Ennepetal, Tel: 0 23 33 / 83 33 88, Fax: 0 23 33 / 83 33 89
Arbeitsrecht, Kaufrecht, Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Erbrecht, Reiserecht
Bewertungen: 407
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Die Annahmerklärung und weitere Kommunikation kann nur zwischen Mandant und Anwalt eingesehen werden.
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