Auftrag geschrieben am 16.09.2010 16:42:03
Titulierte Forderung / Verwirkung / Einrede Verjährung Zinsen / Ratenvereinbarung
Rechtsgebiet: Inkasso, Mahnungen | Status: angenommen- 4002,35 € Forderung einer Bank aus Dispo-Kredit nach eigener Kontokündigung aus 12/2002
- Forderung wurde durch RA tituliert in 02/2004 trotz meines Angebots einer Ratenzahlungsvereinbarung und Zahlung einer ersten Rate von 200 € nach Aufforderung durch RA; Titulierung in Höhe von 4.002,35 € Hauptforderung und 560,34 € Nebenforderungen (RA-Kosten)
- Danach zu keiner Zeit Maßnahmen zur Vollstreckung durch RA eingeleitet
- Es wurde keine Ratenzahlungsvereinbarung abgeschlossen, der RA hat sich nach meiner einzigen Zahlung und der Titulierung nie mehr gemeldet
- Heute Schreiben vom RA erhalten mit Bitte, sich zur Rückführung der angegebenen Forderung zu äußern
- Forderung beträgt jetzt incl. Verzugszinsen 6.837,28 €
Ich bitte um folgendes:
- Bezifferung, für welche Zinsbeträge oder Nebenkosten die Einrede der Verjährung gem. § 197 II BGB geltend gemacht werden kann
- Bezifferung der tatsächlichen Forderung, die ich noch begleichen müsste
- Prüfung, ob der Anspruch aus der titulierten Forderung durch die jahrelange Untätigkeit des RA evtl. verwirkt sein könnte
- Danach Aufsetzen eines entsprechenden Schreibens an den RA, in dem die Einrede der Verjährung geltend gemacht und ein Vergleich über die noch zu zahlende Forderung oder eine Ratenzahlungsvereinbarung über 200 € monatlich angeboten wird
- Fristsetzung an den RA
- Vergleich bzw. Ratenzahlungsvereinbarung soll zum Ziel haben, dass RA bei regelmäßigem Geldeingang keine weiteren Maßnahmen betreibt und keine weiteren laufenden Kosten entstehen
Die ersten drei Unterlagen sind beigefügt, die fehlenden sende ich direkt zu.
Weitere Informationen zur Beantwortung vom Anwalt ersucht
geschrieben am 16.09.2010 16:48:41
Ihr Auftrag kann leider zum Preis von 55 EUR (brutto) nicht angenommen werden.
Angesichts des Gegenstandswerts des Mandats in Höhe von mehreren tausend EUR wäre dies eine krasse Gebührenunterschreitung, die berufsrechtlich unzulässig ist.
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt
geschrieben am 16.09.2010 16:48:41
Rechtsanwalt Matthias Juhre
Langenbeckstraße 32, 45130 Essen, Tel: 0201 / 49 55 834, Fax: 0201 / 49 55 835
Nachbarschaftsrecht, Reiserecht, Miet und Pachtrecht, Baurecht, Zivilrecht
Bewertungen: 335
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Ihr Auftrag kann leider zum Preis von 55 EUR (brutto) nicht angenommen werden.
Angesichts des Gegenstandswerts des Mandats in Höhe von mehreren tausend EUR wäre dies eine krasse Gebührenunterschreitung, die berufsrechtlich unzulässig ist.
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt
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