Auftrag geschrieben am 20.01.2012 11:40:22
Überprüfung eines Handelsvertretervertrages auf Rechtswirksamkeit
Rechtsgebiet: Vertragsrecht | Einsatz: € 200,00 | Status: angenommenDer Fokus liegt dabei auf der Beurteilung der Wirksamkeit folgender Punkte:
4.9 - Ein Kunde hat möglicherweise mehrere Strom- bzw. Gasabnahmestellen, wovon jedoch nur einzelne vom Auftraggeber betreut werden. Die Regelung in Punkt 4.9 würde jedoch bedeuten, dass der Handelsverteter dem Kunden auch für die nicht betreuten Abnahmestellen keine Angebote von Energieversorgern unterbreiten bzw. vermitteln dürfte.
9.4 - Prüfung ob die angegebenen Gründe tatsächlich zu einer Versagung der Provision führen.
9.8 - Minderung der Provision bei gewährtem Kundennachlass durch den Auftraggeber zulässig?
13. Prüfung ob Schadensersatzpflicht des Handelsvertreters im genannten Umfang besteht.
Neufassung Anhang B (Bestandsprovision)
1.4 - Erlöschen des Anspruchs auf Bestandsprovision ab Eingang der Kündigung beim Auftraggeber rechtmäßig? Der Kunde vereinbart mit dem Auftraggeber eine Vertragslaufzeit von mindestens 2 Kalenderjahren (siehe Anhang Kundenantrag). Diese Vereinbarung ist frühestens nach Ablauf der zwei Jahre kündbar. Es gibt m. E. daher keinen Grund dem Handelsvertreter ab Eingang der Kündigung die Bestandsprovision zu streichen.
Anlage 1 - Anhang S (Stornoregelung)
1.2 - Stornohaftung des Handelsvertreters über einen Zeitraum von 24 Monaten bei Kündigung des Kunden zulässig?
1.6 - Einbehalt in Höhe von 50 % des Stornotopfes durch den Auftraggeber nach Beendigung des Handelsvertretervertrages zulässig?
Anlage 3 - Tätigkeitsgebiete
Ist die Regelung ohne Angabe von Postleitzahlengebieten überhaupt gültig?
Darüber hinaus ergeben sich folgende Fragen:
Gelten die Vertragsbedingungen, insbesondere die Stornohaftung über 24 Monate, auch für Kunden, welche bis zum 31.12.2011 vermittelt wurden?
Mit welchen Konsequenzen ist bei Zuwiderhandlungen bzw. Verstößen, insbesondere gegen Punkt 4.9 zu rechnen?
Der bisherige Vertrag wurde vom Auftraggeber zum 31.12.2011 gekündigt und die bis dahin geltende Regelung der Bestandsprovision damit aufgehoben. Durch die Neuregelung ergibt sich langfristig eine deutliche Verschlechterung der Bestandsprovision. Hätte der Auftraggeber mit Kündigung des Vertrages eine Abfindung zahlen müssen?
Auftrag angenommen am 20.01.2012 12:02:43
Rechtsanwalt Marcus Bade
Hogenestweg 17a, 12353 Berlin, Tel: (030) 850 750 64, Fax: (030) 850 750 65
Strafrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Miet und Pachtrecht, Arbeitsrecht
Bewertungen: 136
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Die Annahmerklärung und weitere Kommunikation kann nur zwischen Mandant und Anwalt eingesehen werden.
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