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Auftrag geschrieben am 26.01.2011 18:25:29

Überprüfung eines gemeinschaftlichen Testamentes, Fragen siehe auch Textende

Rechtsgebiet: Erbrecht | Status: angenommen
Gemeinschaftliches Testament
Hauptsatz
Wir, die Eheleute ……, geboren am ……. in …….. und ……, am ……… geboren unter dem Familienname …… in ….. seit dem …… verheiratet und im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebend, setzen uns gegenseitig zum alleinigen Erben ein.

Absatz 1
Wir widerrufen hiermit sämtliche, von uns vor dem 25.01.2011 errichteten Verfügungen von Todes wegen, unabhängig davon, ob sie einseitig oder vertragsmäßig getroffen wurden.

Absatz 2
Die Bestimmungen dieses Testamentes können zu Lebzeiten beider Ehegatten nur gemeinschaftlich geändert oder widerrufen werden.
Nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten kann der überlebende Ehegatte ohne Beeinträchtigung seines Alleinerbrechtes über sein nicht ererbtes Vermögen frei verfügen.
Damit soll sichergestellt werden,
1. dass das Vermögen vorrangig zur Bestreitung einer eventuellen Pflege verwendet wird,
2. dass dasjenige Kind, das sich in besonderer Weise für das Wohl und bei der Pflege des Erblassers einsetzt, auch entsprechend besser gestellt werden kann,
3. dass für den Fall, beide Kinder verlangen den Pflichtteil, es dem Längerlebenden möglich ist, das Testament so zu modifizieren, dass keine Vermögensteile an nachgeordnete Verwandte übergehen.

Absatz 3
Beim Tode des Erstversterbenden erhalten unsere gemeinsamen Kinder S…… und M……. im Rahmen der Pflichtteilregelung als vorab Erbanteil Immobilien und je einen Bargeldbetrag von ….. Euro.
S…. erhält die derzeit von ihr bewohnte unbelastete Eigentumswohnung ……. in …….
M…….. erhält die unbelastete Eigentumswohnung …….. in …..
Als Pflichteilregelung soll gelten:
Sollte eines unserer Kinder oder ein erbberechtigter Abkömmling derselben beim Tode des erstversterbenden weitere Erbansprüche gegen den Willen des Längerlebenden fordern, so soll jede zu seinen Gunsten getroffene Regelung unwirksam sein. Die betreffende Person ist einschließlich seiner Abkömmlinge auch beim Tode des zweitversterbenden Ehegatten auf das Pflichtteil verwiesen.

Absatz 4
Beim Tode des überlebenden Ehegatten oder für den Fall des gleichzeitigen Todes bestimmen wir unsere Kinder M….. und S…. zu Schlusserben nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge bzw. der beschriebenen Pflichtteilregelung. Soweit die Pflichtteilregelung nicht anzuwenden ist, gilt: Das Geldvermögen soll zu gleichen Teilen aufgeteilt werden. Das gleiche gilt für die verbliebenen Immobilien der Erbmasse. Für diese gilt als Sonderregelung: Sollten sich die Nacherben nicht innerhalb einer Frist von 2 Monaten über die Aufteilung der Immobilien verständigen, so soll jeweils das Los entscheiden, wer jeweils welche Immobilie erhält, wobei eventuell sich ergebende Wertunterschiede dann auf der Grundlage der vorliegenden Schätzpreise für die jeweilige Einzelimmobile auszugleichen sind.




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Absatz 5
Vor der Aufteilung des Geldvermögens an die Erben werden insgesamt
…….. €
als Vermächtnis für die Bestattung und Grabpflege der verstorbenen Erblasser abgezweigt.

Ort, Datum Unterschrift

Dieses Testament entspricht auch meinem Willen.

Ort, Datum Unterschrift







Zusatzinformationen:
Das Geldvermögen der Ehegatten ist überwiegend auf Oder-Konten angelegt und die Immobilien sind alle im gemeinsamen Besitz eingetragen.
Der vorgesehene Voraberbanteil beim Todes des erstversterbenden Erblassers ist jeweils höher als es dem Pflichtanteil beim ersten Erbfall entspricht.

In Absatz 2 soll mit dem Satz 2
„Nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten kann der überlebende Ehegatte ohne Beeinträchtigung seines Alleinerbrechtes nur über sein nicht ererbtes Vermögen frei verfügen."
sichergestellt werden, dass der überlebende Ehegatte nicht das gesamte Erbe verschenken oder eine Stiftung übereignen kann und somit die Kinder als Nacherben das Nachsehen haben.


Fragen:
Sind die Formulierungen im Testamentsentwurf eindeutig und unanfechtbar?
Dies gilt insbesondere für die in Absatz 2, Satz 2 gewählte Formulierung.
Ist eine Trennung zwischen Gesamtvermögen und nicht ererbtes Vermögen machbar und welche Konsequenzen hat dies? Muss dann das Gesamtvermögen bereits beim Tode des Erstverstorbenen offengelegt werden? Da dies nicht erwünscht ist, welche Alternativen gibt es, um die Zielsetzung von Satz 2, Absatz 2 dennoch zu erreichen?







Auftrag angenommen am 26.01.2011 18:44:20
Rechtsanwalt Michael J. Zuern
Seestraße 32, 83257 Gstadt, Tel: 08054 - 9233, Fax: 08054 - 9234
Zivilrecht, Erbrecht, Familienrecht, Baurecht, Vertragsrecht, Miet und Pachtrecht
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