Auftrag geschrieben am 09.02.2011 12:04:03
Veräußerung Immobilie
Rechtsgebiet: Schadensersatz | Status: angenommenWährend meiner (jetzt gerade beendeten) Scheidung hatte meine Frau die Zustimmung zum Verkauf meiner ETW verweigert. Argument: Ich verkaufe die zu billig. Ich war als alleiniger Eigentümer im Grundbuch eingetragen, allerdings scheiterte ich in 1. Instanz an meinem Ehevertrag, der sie somit zur Miteigentümerin machte. Ich schrieb meiner Anwältin, wenn Aussicht auf Erfolg bestehe, solle sie eine Klage aufsetzen zur „Ersetzung der Zustimmung gem. § 1365 II BGB zur Verfügung über das Vermögen als Ganzes". Meine Anwältin behauptete in der Klage, dass hier eine ordnungsgemäße Veräußerung vorliege, da ich mit realistisch hohem Preis angefangen habe, und dann stufenweise runtergegangen bin, bis sich Interessenten gemeldet hatten. Ferner machten wir meine Frau regresspflichtig für die monatlich anfallenden Fixkosten von knapp 400 €.
Allerdings sah der sehr junge Richter es anders, denn es läge keine ordnungsgemäße Veräußerung vor, da ich keinen Gutachter eingeschaltet hätte, der den Wert der ETW schätzt.
Sollte der Richter Recht haben, dann hätte meine Anwältin mich in eine aussichtslose Schlacht geschickt, für die ich dann kein Honorar zahlen würde, dieses also gegen meine Regressansprüche verrechnen. Sollte der Richter Unrecht haben, dann hätte sie mir zur Berufung raten müssen, was sie nicht tat. So zogen wir auf Anraten des AG Wuppertal die Klage zurück.
Daher meine Frage: Hatte der Richter Recht, sprich meine Anwältin Unrecht (sie wußte monatelang nicht, dass hier kein Familienrecht-, sondern Güterrecht vorliegt), und kann ich ihr so ohne weiteres das Honorar verweigern? Sollte der Richter Unrecht haben, kann ich eine erneute Klage mit Regressansprüchen (bisher 4.000 €) starten? Zum Scheidungstermin am 2.2.2011 hatte der Gegner die Zustimmung übrigens dann erteilt zum Verkauf der ETW, was aber meinen Schaden nicht berücksichtigt.
Mit herzlichen Grüßen aus dem Kreis ,
Auftrag angenommen am 09.02.2011 12:38:38
Rechtsanwalt Ingo Bordasch
Paul-Zobel-Straße 8k, 10367 Berlin, Tel: 030 - 293 646 75, Fax: 030 - 293 646 76
Arbeitsrecht, Erbrecht, Strafrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Kaufrecht, Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 404
Paul-Zobel-Straße 8k, 10367 Berlin, Tel: 030 - 293 646 75, Fax: 030 - 293 646 76
Arbeitsrecht, Erbrecht, Strafrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Kaufrecht, Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 404
Hinweis:
Die Annahmerklärung und weitere Kommunikation kann nur zwischen Mandant und Anwalt eingesehen werden.
Die Annahmerklärung und weitere Kommunikation kann nur zwischen Mandant und Anwalt eingesehen werden.
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Bordasch direkt*
*Weitere Informationen und eine Übersicht der 123recht.net Dienste finden Sie hier.

