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Auftrag geschrieben am 06.12.2009 10:11:51

Vereinbarung zur Feststellung der Ursache einer Fugenundichtigkeit

Rechtsgebiet: Baurecht, Architektenrecht | Status: angenommen
Sehr geehrte Anwältin, sehr geehrter Anwalt,

im Auftrag einer Eigentümergemeinschaft soll ein Schreiben an den Bauträger verfasst werden, der ihn auffordert, eine Vereinbarung zur Aufklärung einer Fugenundichtigkeit in der Tiefgarage zu treffen.

Folgender Sachverhalt:
Nach Baufertigstellung vor ca. 4 Jahren, ist es nach starken Regenfällen wiederholt zu Wassereindringungen in der Tiefgarage gekommen. Der Mangel wurde oftmals an den Bauträger gemeldet, der angeblich mit einer ,Verpressung´ der entsprechenden Stellen reagierte. Unterlagen oder Beobachtungen zu den durchgeführten Massnahmen liegen nicht vor.
Durch Sorgen seitens der Eigentümer, der Schaden könnte mit dieser Maßnahme nur temporär behoben werden, haben wir als Eigentümer einen Dritten als Fachkundigen beauftragt, den Mangel zu bewerten. Dieser Bauingenieur hat uns nach Inaugenscheinnahme des
Mangels darauf hingewiesen, dass der Schaden offentsichtlich an einer undichten Fugenabdichtung liegt, der durch 2 mögliche Ursachen hervorgerufen wurde, nämlich eine Unterwanderung der Abdichtung mit Feuchtigkeit, auf Grund eines Ausführungsfehlers während der Bauphase, oder einer mechanischen Beschädigung. Mit einer Verpressung sei dieser Mangel nicht zu beheben. Langfristig kann eine permanente Durchfeuchtung zu Schäden an Beton und an der Bewehrung führen.

Als Eigentümergemeinschaft möchten wir nun den Bauträger dazu bewegen, mit Beauftragung einer Fachfirma, die Fugen vorsichtig freizulegen, um dann gemeinsam mit dem Bauträger und der Firma, die die Fugenarbeiten damals angeleitet hatte, festzustellen, welche Ursache vorliegt und wer die Kosten für die Beseitigung des Mangels trägt.

Es sollte darauf hingewiesen werden, dass mit diesem Vorgehen ein langwieriges Beweissicherungsverfahren vermieden werden kann.

Auf eine schrftliche Stellungnahme vom fachkundigen Bauingenieur, der den Schaden geprüft und uns beraten hatte, kann, soweit zweckdienlich, verwiesen werden.

Damit verbunden, habe ich noch die Frage, wer der Absender bzw. Unterzeichner des Schreibens (Verwaltungsbeirat der Eigentümergemeinschaft?) sein muss und ob das Schreiben über die Verwaltung an den Bauträger weitergereicht werden sollte.

Für Ihre Mühe vorab vielen Dank.

Mit freundlichen Grüßen




Auftrag angenommen am 06.12.2009 11:18:07
Rechtsanwalt Thomas Bohle
Damm 2, 26135 Oldenburg, Tel: 0441 26726, Fax: 0441 26892
Arbeitsrecht, Familienrecht, Zivilrecht, Baurecht, Miet und Pachtrecht
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