Auftrag geschrieben am 01.04.2010 11:08:31
Verjährungsfrist Steuerberaterleistungen
Rechtsgebiet: Anwaltsrecht, Gebührenrecht | Status: angenommenBei einer Erstberatung durch den Partner einer Rechtsanwalts- bzw. Steuerberaterkanzlei wegen streitiger Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2002-2005 wird eine mündlich geschlossene Honorar-
vereinbarung getätigt, die besagt, daß nur für den Fall des Obsiegens gegen die Finanzverwaltung, d.h. also im Fall von Steuerrückerstattungen ein Honoraranspruch der Kanzlei in der Größenordnung von 30 % der Rückerstattungsbeträge fällig werden soll. Auf dieser Grundlage erhält der Steuerberater den Auftrag, die Einsprüche gegen die in Rede stehenden Bescheide für die Jahre 2002-2005 einzulegen, welches er unter Datum vom 15.12.2005 erledigt und mit Schreiben vom 13.02.2006 gegenüber der Finanzverwaltung auch begründet.
Mit Schreiben vom 27.11.2009 teilt die Kanzlei mit, der genannte Steuerberater sei bei ihr ausgeschieden und bittet um Mitteilung, wer das Mandat fortführen soll. Ich erkläre, weiterhin von dem genannten Steuerberater vertreten werden zu wollen und erhalte daraufhin entgegen aller Absprachen mit Datum von März 2010 eine Teilabrechnung über erbrachte Beratungsleistungen in der Größenordnung von 8.000,00 €.
Der jetzt selbständig in eigener Kanzlei tätige Steuerberater bestreitet den von mir oben dargestellten Sachverhalt nicht, gibt mir gegenüber im Telefongespräch allerdings zu bedenken, er sei damals nicht berechtigt gewesen, eine solche Honorarvereinbarung zu treffen.
Frage:
Ist die in Rede stehende Beratungsleistung die in der Einspruchsbegründung vom 13.02.2006 ihren Niederschlag findet nicht bereits am 31.12.2009 verjährt ?
Auftrag angenommen am 01.04.2010 11:21:13
Rechtsanwalt Alexander Stephens
Neuhauserstr. 3, 80331 München, Tel: 089 23 66 20-63, Fax: 089 25 55 13-2717
Strafrecht, Wirtschaftsstrafrecht, Verkehrsstrafrecht, Betäubungsmittelrecht, Opferschutzrecht
Bewertungen: 171
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Die Annahmerklärung und weitere Kommunikation kann nur zwischen Mandant und Anwalt eingesehen werden.
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