Auftrag geschrieben am 31.10.2011 05:36:12
Vertrag über stille Beteiligung kündbar?
Rechtsgebiet: Gesellschaftsrecht | Einsatz: € 75,00 | Status: angenommenich wurde am 30.06.2009 betriebsbedingt gekündigt.Aus mangelnder Arbeitsmarktperspektive aufgrund Alter und Ausbildung interessierte ich mich für eine Selbstständigkeit. Unternehmer A (e.K.) bot mir eine 50%ige Beteiligung an seiner Firma für 20.000 € an, die ich aus meiner Abfindung erwägte. Aufgrund meines ALGI-Anspruches schlossen wir am 02.09.2009 einen Vertrag über eine mitunternehmerfreie, typische stille Gesellschaft. Die stille Einlage beträgt 20.000 €. Die Gesellschaft beginnt am 02.09.2009 und endet 01.09.2014. Aus wichtigem Grund kann die Gesellschaft jederzeit fristlos gekündigt werden.Am Jahresgewinn ist der stille Gsellschafter mit 15% beteiligt.
§8 Umwandlung
Der Geschäftsinhaber räumt dem stillen Gesellschafter das Recht ein, die von ihm geleistete Einlage innerhalb von einem Jahr ab Vertragsunterzeichnung in eine aktive Mitunternehmerschaft mit Gesellschaftsanteilen in Höhe von 50% am Unternehmen umzuwandeln (Umwandlung in eine Personengesellschaft).
Hier wollte ich also nach Ablauf meines ALGI-Anspruches tätiger, hälftiger Eigentümer werden. Aufgrund mangelnder Umsätze und schlechter Gewinnaussicht und damit verbundener Einkommensperspektive kam es nicht zu dieser Umwandlung.
Bis heute schreibt die Firma laut Auskunft des Unternehmers A keine schwarzen Zahlen, wobei hier durch den Barverkauf von Lebendtieren erheblicher Gestaltungspielraum besteht, von dem mit Sicherheit Gebrauch zur Bildung schwarzer Einnahmen gemacht wird.
Desweiteren besteht eine schriftliche Vereinbarung, dass die eingebrachte Vermögenseinlage (20.000,- €)mit einem Anteil von mindestens 75%(15.000 €) im Unternehmen XY von Unternehmer A ausschließlich für betriebliche Investitionen, Wareneinkäufe, regelmäßig wiederkehrende Betriebsausgaben und sonstige betriebliche Aufwendungen verwendet werden soll.
Es wurde bis heute nicht betrieblich investiert. Wareneinkäufe wurden getätigt; ansonsten werden die Verluste (hauptsächlich Miete und Strom/Heiz/Nebenkosten)von der Einlage bestritten.
Soweit zum Sachverhalt.
Ich bin inzwischen selber bedürftig und mittellos, da ich bis heute keine Arbeit wieder fand. Ich möchte diesen zweiseitigen Gesellschaftsvertrag mit einer Seite Anlage/Zusatzvereinbarung prüfen lassen, ob er aus wichtigem Grund gekündigt werden kann oder andere Möglichkeiten bestehen, meine getätigte Einlage zurückzufordern.
Sofern Erfolgsausichten bestehen, gebe ich gerne das Mandat, hier tätig zu werden zu anderen Konditionen als dem ausgelobtem Einsatz, wobei hier der Erfolgsfall zugesichert sein müsste und der Fall nicht mit der Titulierung der Forderung abgeschlossen ist, sondern auch die mögliche Eintreibung der Einlage mitvereinbart wird.
Bitte nur Antwort eines Anwaltes mit 4,5 oder mehr Sternen, Fachgebiet Gesellschaftsrecht und versiert auf dem Rechtsgebiet Mahnwesen/Inkasso.
Den Vertrag und die Zusatzvereinbarung finden Sie als Upload beigefügt.
Besten Dank und freundliche Grüsse
Auftrag angenommen am 03.11.2011 16:02:02
Rechtsanwalt Sascha Steidel
Wrangelstrasse 16, 24105 Kiel, Tel: 0431-895990, Fax: 0431-84930
Arbeitsrecht, Familienrecht, Miet und Pachtrecht, Internet und Computerrecht, Verkehrsrecht, Gesellschaftsrecht, Erbrecht, Zivilrecht
Bewertungen: 300
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Hinweis:
Die Annahmerklärung und weitere Kommunikation kann nur zwischen Mandant und Anwalt eingesehen werden.
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