Auftrag geschrieben am 20.11.2009 20:10:37
angeblich „verlorengegangenes“ Eigentum
Rechtsgebiet: Schadensersatz | Status: angenommenich gab im Telekomshop Telefonkarten zur Rücknahme ab (Telefonkarten 1. Generation, die lt. einem
Gerichtsurteil ausgezahlt werden müssen – sowie Telefonkarten neueren Datums – D-Mark und Euro-Preise – ehemalige Sammlerstücke).
Man teilte mir mit, dass eine Auszahlung nicht möglich sei. Demzufolge erbat ich die Rücksendung der Originalkarten. (wegen 4 Karten der 1. Generation wollte ich keinen Rechtsstreit anfangen)
Es folgte reger Schriftwechsel und einige Karten erreichten mich, jedoch nicht alle.
Fakt ist: Es fehlen Karten, die nachweislich abgegeben wurden, jedoch angeblich nicht angekommen seien (dies kann nicht sein, da Karten zurückgesandt wurden, die in eben diesen Couverts steckten, aus denen eine Rücksendung einzelner Karten vorgenommen wurde (aus 3 Umschlägen, da differenziert wurde zwischen DM-Preisen und Euro-Preisen).
Ich setzte die letztmalige Frist zur Übersendung meines Eigentums, nachdem ich den „Kulanzvorschlag“ der Telekom, mir andere Karten im Wert von 50 Euro ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zu übersenden, ablehnte.
Eine Auszahlung des Betrages wird verweigert. Die Frist ist seit dem 20.11.2009 verstrichen.
Ich bitte, den Anwalt ein Schreiben aufzusetzen zur Übersendung meiner originalen Telefonkarten, ggf. zur Auszahlung mit Schadensersatz. Meine Kosten (55 Euro) sollten in die Aufstellung einfließen.
Der Anwalt kann unabhängig davon gern an die Telekom noch eine separate Gebührenrechnung erstellen.
Ich möchte lediglich die Kosten für dieses Forum erstattet haben sowie einen Ausgleich für die fehlenden Telefonkarten.
Der Wert der offenen Karten ohne Berücksichtigung des Sammlerwertes beträgt ca. 50 Euro.
Den bisher geführten Schriftverkehr kann ich gern übersenden.
Auftrag angenommen am 20.11.2009 20:38:13
Rechtsanwältin Marion Deinzer
Wieseneckstraße 26, 90571 Schwaig b. Nbg., Tel: 091195338567, Fax: 091195338568
Arbeitsrecht, Zivilrecht, Verkehrszivilrecht, Familienrecht, Strafrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht
Bewertungen: 235
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Die Annahmerklärung und weitere Kommunikation kann nur zwischen Mandant und Anwalt eingesehen werden.
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